Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage – Aufhebung wegen unzureichender Feststellung des Vorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 20/53
Datum
07.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Streitpunkt war, ob der Tatrichter festgestellt hat, dass der Angeklagte sich der Pflicht bewusst war, die durch sein Verhalten geschaffene Gefahr einer falschen Aussage abzuwenden. Außen­tatbestand und Pflicht zur Verhinderung wurden bejaht, die Feststellungen zum inneren Vorsatz sind jedoch nicht hinreichend dargelegt. Mangels ausdrücklicher Feststellung des Wissens um die Handlungspflicht ist Zurückverweisung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur uneidlichen falschen Aussage setzt voraus, dass der Gehilfe durch sein Verhalten eine Gefahr begründet oder fördert, dass ein Dritter wissentlich falsch aussagt.

2

Wer durch sein Verhalten eine solche Gefahr schafft, ist verpflichtet, den rechtswidrigen Erfolg abzuwenden; dies kann er insbesondere durch rechtzeitiges Bekennen der Wahrheit vor der Vernehmung des Zeugen tun.

3

Zum Vorsatz gehört nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur Kenntnis der tatrelevanten Umstände, sondern auch das Bewusstsein der bestehenden Handlungspflicht, diese Gefahr abzuwenden; dies bedarf ausdrücklicher tatrichterlicher Feststellung.

4

Die Zumutbarkeit, zur Verhinderung einer falschen Aussage persönliche Ehre oder Nachteile in Kauf zu nehmen, schließt die Rechtspflicht zum Eingreifen nicht aus.

5

Fehlen hinreichende Feststellungen darüber, ob der Angeklagte das Bewusstsein der Handlungspflicht hatte, ist das Urteil mit Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 7. November 1952

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Schuhmacher Helmut S. ███ aus █████████████, geboren am ██ █████ ███ in [REDACTED], wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Professor Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 7. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage (§§ 153, 49 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision erhebt er die Sachrüge. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Der äußere Tatbestand der Beihilfe zur vorsätzlichen Falschaussage ist nach den tatrichterlichen Feststellungen gegeben. Der Beschwerdeführer war als Kläger und Widerbeklagter des Scheidungsrechtsstreits in den beiden Terminen vom 20. Mai und vom 19. September 1950 anwesend, in denen die Zeugin ███ wissentlich der Wahrheit zuwider verneinte, mit ihm Zärtlichkeiten ausgetauscht und Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Diese unwahre Aussage hat er dadurch ermöglicht oder mindestens gefördert, dass er nicht, bevor die Zeugin über die dahingehenden Behauptungen der Ehefrau vernommen wurde, den wahren Sachverhalt zugab. Hierzu war er, wie das Landgericht zutreffend annimmt, rechtlich verpflichtet, weil er durch sein Verhalten die Zeugin in die Gefahr gebracht hatte, in dem Scheidungsprozess falsch auszusagen. Er unterhielt mit ihr seit April 1950 ein Liebesverhältnis und ging auf den Wunsch der Zeugin, ihn nach durchgeführtem Scheidungsprozess zu heiraten, „mindestens äußerlich“ ein. Dadurch schuf er für die Zeugin Umstände, die geeignet waren, sie im Scheidungsprozess zu einer falschen Aussage zu bestimmen. Durch Offenbarung der ehewidrigen Beziehungen hätte sie sich einer ihr zur Unehre gereichenden Handlung bezichtigen und zum mindesten Schwierigkeiten für die von ihr angestrebte Eheschließung mit dem Angeklagten befürchten müssen. Indem er gleichwohl im Scheidungsprozess die zur Begründung der Widerklage vorgetragene Behauptung der Ehefrau, er unterhalte mit der ██ ein Liebesverhältnis, bestritt und dadurch ihre Vernehmung als Zeugin veranlasste, rückte er schließlich die Gefahr einer falschen Aussage der Zeugin ██ in die Nähe.

Die Annahme, dass er unter diesen Umständen verpflichtet war, die falsche Aussage der Zeugin dadurch zu verhindern, dass er spätestens vor Beginn ihrer Vernehmung zur Sache sich zu dem Liebesverhältnis bekannte, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 22; 27; 287; 2, 129 und 3, 18, beide zu § 154 StGB ergangen; 4, 173; ferner Urteil vom 27. September 1951, 3 StR 629/51, zu § 154 Abs. 1 StGB).

Anlässlich der rechtlichen Würdigung führt das Urteil aus, der Angeklagte habe die Rechtspflicht gehabt, von der Zeugin ███ die Gefahr einer Eidesverletzung abzuwenden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass es sich hierbei um einen Ausdrucksfehler handelt und dass das Landgericht – entgegen der Ansicht der Revision – die Frage geprüft und bejaht hat, auf die es hier allein ankam, nämlich ob der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, von der Zeugin ███ die Gefahr einer vorsätzlichen falschen Aussage abzuwenden. Die im Zusammenhang damit geäußerte Ansicht der Revision, aus der Entscheidung BGHSt 3, 18 sei im Wege des Umkehrschlusses zu entnehmen, dass eine Rechtspflicht, die Wahrheit zu bekennen, für den Angeklagten noch nicht bestanden habe, weil es zu einer Vereidigung nicht gekommen sei, ist verfehlt. Die Rechtspflicht geht dahin, einen rechtswidrigen Erfolg abzuwenden, für dessen Eintritt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine Gefahr begründet hat. Im Fall RGSt 3, 18 hatte die Zeugin ihre falsche Aussage beeidigt. Den Meineid konnte der damalige Angeklagte noch dadurch abwenden, dass er spätestens vor dem Beginn des Schwörens die Wahrheit bekannte. Hier handelt es sich um eine uneidliche falsche Aussage. Sie konnte der Beschwerdeführer nur dadurch verhindern, dass er spätestens vor Beginn der Vernehmung der Zeugin zur Sache das Liebesverhältnis zugab.

An der Pflicht des Angeklagten, die Gefahr abzuwenden, ändert es nichts, dass er, wenn er pflichtgemäß gehandelt hätte, selbst zu einer Handlung hätte bekennen müssen, die ihn zur Unehre gereicht hätte, und sich ferner der Gefahr ausgesetzt hätte, bei Scheidung der Ehe für alleinschuldig oder doch für mitschuldig erklärt und vielleicht noch strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Zumutbarkeit der Erfüllung jener Pflicht in so gelagerten Fällen ist von der Rechtsprechung stets bejaht worden (RGSt 72, 20; 237 und 75, 271; 275; BGH 3 StR 629/51 vom 27. September 1951). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht keine Veranlassung.

Zum inneren Tatbestand führt das Urteil aus, der Angeklagte habe in Kenntnis sowie mit Billigung aller Tatumstände, mithin vorsätzlich gehandelt. Daraus kann entnommen werden, dass er sich dessen bewusst war, durch sein Verhalten die Zeugin ███ in die Gefahr gebracht zu haben, falsch auszusagen und dieses ihr Vorhaben zu fördern. Zum inneren Tatbestand gehört aber weiter das Wissen des Angeklagten darum, dass er, weil er jene Gefahr durch sein Verhalten heraufbeschworen hatte, verpflichtet war, sie von der Zeugin durch Bekennen der Wahrheit abzuwenden (BGHSt 2, 150 und 3, 82; 29; ferner BGH NJW 1953, 591). Ob der Angeklagte dieses Bewusstsein gehabt hat, bedurfte besonders sorgfältiger Prüfung und einer ausdrücklichen Feststellung in den Urteilsgründen. Die formelhafte Wendung in den der rechtlichen Würdigung vorangehenden Ausführungen, der Angeklagte habe „in Kenntnis aller Tatumstände, mithin vorsätzlich gehandelt“, genügt hier nicht. Sie lässt nicht erkennen, ob der Tatrichter beachtet hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kenntnis dieser Handlungspflicht zum Vorsatz im Sinne des § 59 StGB gehört, während das Reichsgericht den Irrtum über diese Pflicht bei Kenntnis der sie begründenden Tatumstände als einen unbeachtlichen Strafrechtsirrtum ansah (RGSt 74, 283; 286; 75, 271; 276). Dieser Mangel in den tatrichterlichen Feststellungen nötigt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Zeugin ███ zufolge ihrer späteren Berichtigung die Wohltat des § 158 StPO zuteilwird, für den Angeklagten außer Betracht zu bleiben hat, weil diese Vorschrift nur auf denjenigen anwendbar ist, der ihre Voraussetzungen erfüllt hat (BGHSt 4, 173).

RotbergKönigDr. Dotterweich
BuschMaaß

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