BGH: Meineid und Beihilfe – Strafausspruch aufgehoben, Nebenstrafen berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 72/58
- Datum
- 06.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen Meineids muss das Tatgericht prüfen, ob nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. §157 StGB) Umstände vorliegen, die die Schuldfähigkeit oder Strafbarkeit der vernommenen Person beeinflussen; Unterlassung dieser Prüfung macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.
Die bloße wahrheitswidrige Bestreitung ehewidriger Beziehungen begründet nicht aus sich allein eine Rechtspflicht, einen anderen an einer unwahren Aussage zu hindern; hierfür sind besondere Umstände erforderlich, die eine ernsthafte Gefahr begründen, dass der Zeuge falsch aussagt.
Beihilfe zum Meineid kann auch durch positives Tun gegeben sein, das dem Meineidigen äußere Umstände günstiger gestaltet oder Hindernisse beseitigt, ohne dass die Hilfe in der Förderung des Entschlusses zum falschen Schwur bestehen muss.
Die Aberkennung der Eidesfähigkeit darf nicht verhängt werden, wenn das Gericht von den Milderungsgründen (§§49, 44 StGB) Gebrauch macht; die Mindestdauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte neben Freiheitsstrafe beträgt ein Jahr (§32 Abs. 2 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 12. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Hausgehilfin Elisabeth █████ aus ███, geboren am ███████████ █████, 2. den Kraftfahrer Jan ███████ aus ███████████, geboren am ██████ in ███ (Polen),
wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 12. November 1957 gegen sie im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision dieser Angeklagten verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe gegen die Angeklagte ██████ sowie über die Kosten ihres Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen. Jedoch fällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit fort; die bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten nur auf ein Jahr aberkannt. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte ███ wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, den Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Sie hat beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Sie hat ferner beide Angeklagten für unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt.
A. Revision der Angeklagten ███
I. Verfahrensrügen
1. Soweit die Revision sich gegen die Ablehnung der Beweisanträge auf Vernehmung des Amtsgerichtsrats ██████, des Tierarztes █████████ und des Schlachters ███████ richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung der Ehefrau █████████ ihres Untermieters darüber, dass sie wiederholt in den letzten Monaten mit den in Dortmund wohnhaften vernommenen Zeugen sich über den Prozess unterhalten hätten, zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet.
Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt. Sie ist in den Urteilsgründen dann auch davon ausgegangen, dass derartige Unterhaltungen stattgefunden hätten, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass die vernommenen Zeugen sich nicht hätten beeinflussen lassen, etwas Unrichtiges auszusagen.
Die Revision meint, die Strafkammer hätte zu einem derartigen Ergebnis nicht kommen dürfen, ohne die benannten Zeugen zu hören. Sie hätte sich nicht damit begnügen dürfen, als wahr zu unterstellen, dass die in dem Beweisantrag behaupteten Unterhaltungen stattgefunden hätten, sondern sie hätte den Inhalt dieser Unterhaltungen feststellen müssen.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Der Revision ist zuzugeben, dass ein Beweisantrag des Inhalts, es hätten Unterhaltungen zwischen bestimmten Personen über ein bestimmtes Thema stattgefunden, es dem Tatrichter häufig aufdrängen wird, den Inhalt derartiger Unterhaltungen genau festzustellen; die Nichtvernehmung der Gesprächspartner verletzt dann § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 1, 137). Die eingehende Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt aber, dass sie sich in diesem Fall von einer derartigen Vernehmung nichts versprach; bei der Sachlage liegt hierin kein Rechtsfehler. Ob die vernommenen Zeugen die von ihnen bekundeten Beobachtungen gemacht oder nicht gemacht hatten, konnten Frau ███████ und ihr Untermieter aus eigener Wahrnehmung nicht wissen. Die Strafkammer schließt aus verschiedenen Umständen, dass die Zeugen das, was sie ausgesagt haben, beobachtet haben müssen, und dass es ihnen nicht von anderer Seite eingeredet sein kann; sie hält es also für ausgeschlossen, dass die Vernehmung der Frau █████ und ihres Untermieters mehr ergeben würde, als sie selbst als wahr unterstellt hat. Auch der Verteidiger hat die Wahrunterstellung nicht zum Anlass genommen, nunmehr die Zeugen etwa dafür zu benennen, sie hätten die bereits vernommenen Zeugen veranlasst, etwas Unrichtiges zu bekunden. Bei dieser Sachlage liegt in der Behandlung des Beweisantrages keine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
II. Sachrügen
1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Angeklagte ███ etwa bei ihrer Aussage durch die Befürchtung beeinflusst sein kann, sie könnte wegen Ehebruchs bestraft werden. Diese Prüfung war aber bei der Sachlage erforderlich. Der Umstand, dass nur ehewidrige Beziehungen zwischen den beiden Angeklagten festgestellt werden können, schließt es nicht aus, dass die Angeklagte bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs befürchtet hat. Deshalb muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Hierzu gehören auch die Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesunfähigkeit.
B. Revision des Angeklagten ███████
I.
Die Verfahrensrüge dieses Angeklagten ist unbegründet.
Sein Prozessverhalten in seinem Ehescheidungsprozess, soweit es seine Beziehungen zu der Mitangeklagten ███ betraf, bildete nach natürlicher Auffassung eine Einheit. Der Angeklagte ███████ war dieserhalb wegen Betrugsversuches angeklagt. Es bedurfte nur eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO (den die Strafkammer dem Angeklagten und seinem Verteidiger auch erteilt hatte), wenn sie sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Meineid werten wollte. Wenn der Angeklagte glaubte, insoweit auf seine Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so hatte er gemäß § 265 Abs. 3 StPO einen Aussetzungsantrag stellen müssen.
II.
Auch die Sachrüge dieses Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Allerdings sind die Ausführungen, mit denen die Strafkammer eine Beihilfe dieses Angeklagten zum Meineid der Mitangeklagten ███ durch Unterlassung feststellt, nicht rechtsirrtumsfrei.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer begründet die bloße Tatsache, dass eine Partei in einem Ehescheidungsrechtsstreit ehewidrige Beziehungen wahrheitswidrig bestreitet und dadurch die Zeugenvernehmung ihres Partners veranlasst, noch nicht die Rechtspflicht, diesen an einer unwahren Aussage zu hindern. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte zwar in der Entscheidung BGHSt 3, 18 im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 75, 271) eine solche Rechtspflicht angenommen, er ist aber im Anschluss an die Entscheidungen anderer Senate (vgl. insbes. BGHSt 2, 129, 133) in der unveröffentlichten Entscheidung vom 27.10.1955 – 4 StR 306/55 – ausdrücklich hiervon abgerückt.
Wie in der Entscheidung BGHSt 2, 129, 133 ausgeführt ist, muss zu dem wahrheitswidrigen Bestreiten noch etwas Weiteres hinzukommen, damit eine besondere Gefahr begründet wird, dass der Zeuge etwas Falsches aussagt, die abzuwenden die Partei dann verpflichtet ist. Solche besonderen Umstände können insbesondere in der Art der Bindung zwischen der Partei und dem Zeugen noch während des Ehescheidungsprozesses liegen. Hierfür fehlt es an näheren Feststellungen.
2. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben aber einwandfrei, dass der Angeklagte Beihilfe durch positives Tun zu dem Meineid der Frau ███ █████████ geleistet hat. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 2, 129, 131 dargelegt hat, genügt zu einer solchen Beihilfe jedes Verhalten, durch das der Gehilfe äußere Umstände für die Tat des selbständig entschlossenen Täters günstiger gestaltet oder dem Täter Hindernisse aus dem Weg räumt oder fernhält, ohne dass diese Hilfe gerade in der Förderung des Entschlusses des Meineidigen zum falschen Schwur zu bestehen braucht.
Die Urteilsfeststellungen ergeben eindeutig, dass der Angeklagte ███████ der Angeklagten ███████ und zwar auch, nachdem ihm bekanntgeworden war, dass sie vereidigt werden sollte, mindestens durch schlüssige Handlungen zu verstehen gegeben hatte, dass er alle ehewidrigen Beziehungen zu ihr im Verfahren der Wahrheit zuwider abgestritten habe und abstreiten werde.
Die Strafkammer stellt nämlich ausdrücklich fest, dass beide Angeklagten sich vor und auch nach der ersten Vernehmung der Angeklagten ██████ „über den Scheidungsprozess und die Rolle, die sie darin █████████ unterhalten haben“, und dass die Angeklagte ██ ████ auf Grund dieser Gespräche sicher war, dass der Angeklagte ███████ im selben Sinne aussagen würde wie sie. Das Urteil ergibt weiter, dass die Angeklagten bereits vor der ersten Vernehmung der Angeklagten ██████ durch den Beschluss vom 3. November 1955 auf die Möglichkeit hingewiesen worden sind, dass die Angeklagte ███████████ Aussage später beeidigen müsse. Die Urteilsfeststellungen ergeben demnach, dass der Angeklagte ███████ in Unterhaltungen mit der Angeklagten ███ vor ihrer Vereidigung und in dem Bewusstsein, dass sie möglicherweise später vereidigt würde, mindestens durch schlüssige Handlungen zu erkennen gegeben hat, dass er alle ehewidrigen Beziehungen mit ihr abgestritten habe und abstreiten werde. Darin liegt eine Beihilfe dieses Angeklagten zum Meineid der Angeklagten ███ durch positives Tun.
3. Im Strafausspruch bestehen Bedenken nur wegen der Nebenstrafen.
a) Die Eidesfähigkeit durfte dem Angeklagten nicht aberkannt werden, weil die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit der §§ 49, 44 StGB Gebrauch gemacht hat. Das hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 6, 373 ausdrücklich ausgesprochen. Das Urteil BGHSt 8, 268, auf das sich die Strafkammer beruft, sagt nur, dass die Eidesfähigkeit gegenüber dem Meineidsgehilfen dann abzuerkennen ist, wenn von der Milderungsmöglichkeit der §§ 49, 44 StGB kein Gebrauch gemacht wird.
b) Die Strafkammer geht davon aus, dass die Mindestdauer für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zwei Jahre betrage. Das ist nicht richtig. Neben Gefängnisstrafe beträgt diese Mindestdauer nur ein Jahr (§ 32 Abs. 2 zweiter Halbsatz StGB).
Der Senat steht auf dem Standpunkt, dass die Mindestdauer für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hier genügt, er hat daher auf Antrag des Generalbundesanwalts von sich aus auf diese Mindestdauer erkannt.
Die Entscheidung entspricht auch im Übrigen dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt Dr. Koffka Sarstedt Bundesrichter Schmitt
Siemer ist krank und kann deshalb nicht unterschreiben.
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