Treffer
BGH Urteil

Beihilfe durch Unterlassen bei Falschaussage nach zeugenvorbereitendem Anwaltsgespräch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 529/60
Datum
07.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff Freisprüche in einem Verfahren wegen (Bei-)Hilfe zu Falschaussage/Meineid an, das aus einem Privatklageprozess nach zeugenvorbereitenden Besprechungen hervorging. Der BGH beanstandet widersprüchliche und unklare Beweiswürdigung zum Freispruch einer Zeugin wegen § 153 StGB sowie daraus abgeleitete Freisprüche wegen Beihilfe. Er betont, dass ein Anwalt durch die Schaffung einer Gefahrenlage (Generalprobe/Zeugenbefragung) eine Pflicht begründen kann, ein späteres wahrheitswidriges Leugnen der Unterredung zu verhindern; Unterlassen kann dann Beihilfe sein. Soweit in der Berufungsinstanz eine entsprechende Befragung nicht feststellbar war, bleibt es bei den Freisprüchen; im Übrigen wird aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn die Urteilsgründe zu den festgestellten Fragen und Antworten des Zeugen unklar oder in sich widersprüchlich sind und die Einlassung des Angeklagten nicht nachvollziehbar gewürdigt wird.

2

Eine uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) kann auch dann vorliegen, wenn der Zeuge auf eine weniger weitgehende Frage bewusst eine weitergehende, objektiv unwahre Erklärung abgibt; das „Hinausgehen über die Frage“ schließt Strafbarkeit nicht aus.

3

Wer durch sein Verhalten vor der Verhandlung eine konkrete Gefahr schafft, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung eine vorangegangene Unterredung wahrheitswidrig leugnet, kann dadurch eine Rechtspflicht begründen, dem Leugnen entgegenzuwirken; pflichtwidriges Unterlassen kann Beihilfe zur Falschaussage bzw. zum Meineid sein.

4

Eine Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht „ausgeschöpft“; aus dem Schweigen der Urteilsgründe über bestimmte Vorhalte folgt revisionsrechtlich nicht, dass solche nicht stattgefunden hätten.

5

Hat der Einflussnehmende den Zeugen ausdrücklich und ernstlich zur Wahrheit angehalten, begründet die bloße Kenntnis aus einem von ihm veranlassten Gespräch, dass die Aussage unwahr sein werde, für sich genommen noch keine besondere Eingriffspflicht zur Verhinderung einer Falschaussage.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 28. Juni 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen ████████████████ Else █████, geboren am ███ in ███, ████████████ Elm, ███ in ███, ████████ VCD, ██████████████████ P., geboren am 3. August 1921 in ███, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. █████████, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. Juni 1960 mit ███ fine agten noben, soweit es die Anklage gegen die █████ betrifft, jedoch mit Ausnahme der Verurteilung dieser Angeklagten, die sich auf die eidliche Aussage der Angeklagten ███ in der Berufungsverhandlung bezieht, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende ████████ ███ der Staatsanwaltschaft wird verworfen; diese hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Revision des Angeklagten █ wird verworfen; dieser hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ██████ wurde in den Jahren 1955 und 1956 in ein Privatklageverfahren verwickelt. Sie hatte sich über eine frühere Angestellte ihres Caféhausbetriebs zu deren Mutter in abfälliger Weise ausgelassen. Bei der Auseinandersetzung waren die damals in diesem Betrieb tätigen Angeklagten ███ und ██████ zugegen. Beide wurden in der vom Angeklagten ████████ dem Verteidiger der Frau █████ verfassten Erwiderung auf die Privatklage als Zeuginnen dafür benannt, dass Frau ██████ bei der beanstandeten Auseinandersetzung weniger abfällige Äußerungen getan habe, als von der Privatklägerin behauptet wurde, insbesondere die Ausdrücke „Mensch“ und „Hure“ nicht gefallen seien.

Am Vorabend der Hauptverhandlung in der Privatklagesache hatte der Angeklagte ███ mit seiner Mandantin eine Besprechung, zu der auf seinen ausdrücklichen Wunsch die von der Beschuldigten benannten Zeugen hinzugezogen wurden. ████ schilderte den weiteren Ablauf der bevorstehenden Gerichtsverhandlung und erläuterte den Anwesenden den Unterschied zwischen dem Vorwurf der Privatklage und der Einlassung der Angeklagten ██████. Anschließend fragte er den Handelsvertreter ██████, der als Zeuge für den Männerbesuch der Privatklägerin benannt war, und die Angeklagten ████ und ███████, was sie zur Beweisfrage angeben könnten. Die Antwort der Frau ████████ ergab, dass diese sich an eine abfällige Äußerung im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Männern auf dem Zimmer der Privatklägerin erinnerte, und führte zu einer Debatte, an der sich auch die Angeklagten ██████ und ███ beteiligten.

In der Hauptverhandlung am folgenden Tage verschwieg Frau ████ als Zeugin bewusst jegliches Wissen über die abfällige Äußerung der Angeklagten ███, während Frau ██ im Wesentlichen die allerdings von der früheren Formulierung in der Erwiderungsschrift abweichende Einlassung der Angeklagten ██████ bestätigte. Auf einen Vorhalt des Richters erklärte Frau ███, vor der Verhandlung habe mit ihr niemand über die Sache gesprochen. Auf einen späteren Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Privatklägerin behauptete sie, sie habe der Frau ████ nur von ihrer Ladung Mitteilung gemacht, weiter sei nichts darüber geredet worden. Beide Zeuginnen blieben unbeeidigt.

In der Berufungsverhandlung, zu der es nach der Verurteilung der Frau █████ kam, wurden die beiden Zeuginnen erneut vernommen. Frau ███ beharrte bei ihrer unwahren Aussage und blieb auch diesmal unbeeidigt. Frau ██ machte zur Sache die gleichen Angaben wie im ersten Rechtszug. Ob sie sich erneut zu der Frage einer vorherigen Besprechung oder Absprache ihrer Aussage äußerte, ließ sich nicht mehr feststellen. Sie wurde beeidigt.

Das Landgericht hat die Angeklagte ████████ wegen mehrerer Vergehen der falschen uneidlichen Aussage zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die übrigen Angeklagten hat das Landgericht von den nachstehend im Einzelnen zu erwähnenden Vorwürfen der Anklage freigesprochen.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte █████ Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprüche. Die Revision des Angeklagten █████ beanstandet, dass der Staatskasse nicht auch insoweit die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Verteidigung auferlegt wurden, als er vom Vorwurf der Beihilfe zur Falschaussage und zum Meineid im Falle ██████ freigesprochen worden ist.

I. Zur Revision gegen den Freispruch der Angeklagten ██████

1. Der Angeklagten ██████ lag wegen ihrer Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung des Privatklageverfahrens ein Vergehen nach § 153 StGB zur Last, weil ihre wiederholte Beteuerung, vor der Verhandlung mit niemandem über die Sache gesprochen zu haben, bewusst falsch gewesen sei. Das Landgericht hat dies nicht als erwiesen angesehen; seine Ausführungen zu diesem Punkt sind unklar und widersprüchlich.

Auf der einen Seite stellt das Landgericht fest, dass die Angeklagte bei ihrer Vernehmung als Zeugin die oben wiedergegebenen Angaben machte. Andererseits hält es die Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegt, dass sie sowohl vom Richter wie vom Prozessbevollmächtigten der Privatklägerin gefragt worden sei, ob sie ihre Aussage mit Frau ███ abgesprochen habe, und dass sie eine Absprache wahrheitsgemäß verneint habe.

Was das Landgericht damit sagen wollte, ist den Urteilsgründen nicht sicher zu entnehmen. Es lässt nicht einmal erkennen, wie das Landgericht die Einlassung der Angeklagten verstanden hat. Sollte es sie dahin aufgefasst haben, dass die Angeklagte auch wörtlich so geantwortet, also statt „gesprochen und geredet“ abgesprochen gesagt haben wollte, so konnte es das nur hinnehmen, indem es sich zu seiner vorausgehenden Feststellung in Widerspruch setzte. Verstand es aber die Einlassung so, dass die Angeklagte mit ihren festgestellten Antworten nur die Frage, ob ihre Aussage abgesprochen worden sei, verneinen wollte, so hätte es sich mit der Sinnwidrigkeit der Einlassung auseinandersetzen müssen; denn gerade die zweite Antwort der Angeklagten, sie habe Frau ██████ nur ihre Vorladung mitgeteilt, sonst sei über die Sache nicht geredet worden, macht es äußerst unwahrscheinlich, dass die Angeklagte sich dabei nicht bewusst war, wahrheitswidrig mehr als bloß eine Absprache zu leugnen.

Die einzige sachliche Begründung, die das Landgericht für die von ihm angenommene Unwiderlegbarkeit der Einlassung der Angeklagten gibt, ist der Hinweis, dass die Angeklagte „schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung offenbar arglos von ihrer Teilnahme an der Besprechung vom 16. April 1956 und der Vorsprache der Frau █████ und ihres Rechtsanwalts am Abend des 5. Juli 1956 bei ihr“ gesprochen habe. Das Landgericht knüpft hieran die Erwägung, dass dieses Verhalten die Angeklagte nicht so berechnend und misstrauisch in ihren Angaben erscheinen lasse, wie dies der als Zeuge vernommene Polizeibeamte gemeint habe. Diese Erwägung könnte im Zusammenhang mit der Einlassung der Angeklagten, sie habe mit ihrer Antwort auf die Frage, ob ihre Aussage vorher abgesprochen worden sei, nur die Absprache verneinen wollen, allein den entgegengesetzten Sinn haben, als ihr vom Landgericht gegeben wird: Denn für ein berechnendes Verhalten der Angeklagten würde es gerade sprechen, wenn die Angeklagte, wie es nicht geschehen ist, auf die Fragen des Richters und des Prozessbevollmächtigten der Privatklägerin sich mit einem einfachen Nein oder der Antwort begnügt hätte, es sei nichts abgesprochen worden, statt in Wirklichkeit mehr zu sagen, als sie gefragt war, und damit „ohne Not“ etwas eindeutig Unwahres zu bekunden. Ein Verhalten, das keine Berechnung verrät, lässt sich nicht mit dem Hinweis auf ein späteres Verhalten ausräumen, das ebenfalls keine Berechnung verrät. Abgesehen davon lässt das Landgericht mit seinem Hinweis außer Acht, dass die Zusammenkunft am 5. Juli 1956 nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hassfurt stattfand und dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung des jetzigen Verfahrens ihr vor der Polizei abgelegtes Teilgeständnis, sie habe an der Unterredung vom 16. April 1956 teilgenommen, nicht mehr wahrhaben wollte und ihre abweichenden Bekundungen im Ermittlungsverfahren mit Krankheit und Nervosität zu erklären versuchte.

Nach alledem kann der Freispruch der Angeklagten von der Beschuldigung einer uneidlichen Falschaussage bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht Hassfurt keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Angeklagte mit der unwahren Aussage möglicherweise über die ihr gestellte Frage hinausging, der Verurteilung wegen Vergehens nach § 153 StGB nicht entgegensteht. Es verhielte sich damit ebenso wie in den nicht seltenen Fällen, in denen ein Mehrverkehrszeuge wahrheitswidrig jeden Verkehr mit der Kindesmutter in Abrede stellt, statt sich wahrheitsgemäß auf das Bestreiten eines Verkehrs innerhalb der Empfängniszeit zu beschränken.

2. Soweit die Angeklagte █████████ der Beschuldigung freigesprochen worden ist, auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im gleichen Sinne unter Eid die Unwahrheit gesagt zu haben, kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht durchgreifen. Das Landgericht ist nämlich in diesem Falle aufgrund einer rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine entsprechende Befragung und Auskunft der Angeklagten in dieser Verhandlung nicht festgestellt werden konnte. Der Generalbundesanwalt meint, es stehe mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang, dass ein Richter und ein Gegenanwalt einer eindeutig zu Gunsten einer bestimmten Prozesspartei aussagenden Zeugin nicht das, was sie in erster Instanz protokollarisch ausgesagt habe, entgegenhielten, wenn es ihrer nunmehrigen Aussage widerspreche. Die Strafkammer habe also mindestens erörtern müssen, ob der Vorsitzende und der Anwalt der Privatklägerin das Protokoll erster Instanz zum Gegenstand ihrer Vernehmung und ihrer Fragen gemacht hätten. Davon erwähnt das angefochtene Urteil allerdings nichts. Es sagt jedoch ausdrücklich, dass weder der Vorsitzende des Berufungsgerichts noch der Prozessbevollmächtigte der Privatklägerin als Zeugen Angaben darüber machen konnten, ob der Angeklagten █████ in der Berufungsverhandlung entsprechende Vorhalte gemacht worden seien und was diese gegebenenfalls dazu gesagt habe. Damit aber läuft das Vorbringen der Revision letzten Endes auf die in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft enthaltene Beanstandung hinaus, dass die Strafkammer durch die Unterlassung entsprechender Vorhalte an die beiden Zeugen ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Diese Aufklärungsrüge ist unstatthaft, weil ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht mit der Behauptung begründet werden kann, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126). Wollte man eine solche Rüge für zulässig halten, so hätte dies die untragbare Folge, dass das Revisionsgericht den sachlichen Ablauf einer Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises rekonstruieren müsste. In solchen Fällen muss offen bleiben, ob der Tatrichter einen entsprechenden Vorhalt gemacht hat; dementsprechend ist beim Schweigen der Urteilsgründe davon auszugehen, dass ein solcher Vorhalt tatsächlich stattfand und ohne Ergebnis blieb. Damit entfallen zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen das Vorbringen zur Sachrüge ausgeht. Denn beim festgestellten Nichtwissen beider Zeugen über entsprechende Angaben der Angeklagten ████ in der Berufungsinstanz kann selbstverständlich kein Verstoß gegen das sachliche Recht darin gesehen werden, dass das Landgericht nicht aus „der Lebenserfahrung über den Verlauf von Gerichtsverhandlungen bei typischen Prozesslagen“ zu gegenteiligen Feststellungen gelangt ist. Das würde, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, mit den Grundsätzen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung unvereinbar sein.

II. Zur Revision gegen den Freispruch des Angeklagten █████

1. Den Angeklagten █████ hat das Landgericht im Hinblick auf die Aussage der Angeklagten ███ vor dem Amtsgericht in Hassfurt vom Vorwurf einer Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage freigesprochen. Es hat diese Entscheidung in erster Linie auf den Freispruch der Angeklagten ██████ gestützt; insofern ist dem Urteil durch das oben zu I, 1 Gesagte die Grundlage entzogen. Auch die Hilfserwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei selbst im Falle einer Verurteilung der Angeklagten █████ keiner Beihilfe zu überführen gewesen, kann den Freispruch nicht tragen. Was das Landgericht dazu im Einzelnen ausführt, ist widersprüchlich, weil es davon ausgeht, die Angeklagte ███ habe nur eine Absprache ihrer Aussage in Abrede gestellt, und damit die Prämisse einer Verurteilung dieser Angeklagten, die nach den Feststellungen nur wegen ihrer tatsächlich weitergehenden Angaben möglich gewesen wäre, wieder aufgibt. Abgesehen davon ist es rechtsirrig, dass das Landgericht eine Beihilfe durch pflichtwidriges Unterlassen schon zur äußeren Tatseite verneint hat. Gerade bei Beleidigungsprozessen dieser Art ist es ebenso wie bei Nachbarschaftsstreitigkeiten erfahrungsgemäß gang und gäbe, dass ein Teil der Zeugen gefühlsmäßig auf der Seite einer Prozesspartei steht und dass es deshalb zur einvernehmlichen Abstimmung von Einlassung und Zeugenaussagen kommt. Die Gefahr, dass Zeugen auf diese Weise ihrer Aufgabe, Helfer des Gerichts bei der Findung der Wahrheit zu sein, entfremdet werden, ist besonders groß, wenn es sich dabei um Personen handelt, die etwa als Bedienstete oder Hausgenossen in einem engeren Verhältnis zu einer Prozesspartei stehen und schon deshalb die Neigung haben, nach Möglichkeit nichts zu sagen, was „ihrer“ Prozesspartei nachteilig sein könnte. Wird eine solche Neigung in der Gerichtsverhandlung erkennbar oder auch nur vermutet, so liegt es nahe und dies ist ein ganz typischer Prozessvorfall, dass der Richter oder der Anwalt der anderen Partei solche Zeugen fragt, ob sie ihre Aussage mit der ihnen nahestehenden Partei abgesprochen oder abgestimmt haben. Dabei wird freilich eine solche unmittelbar auf den wunden Punkt zielende Frage meist vermieden und zunächst weniger verfänglich gefragt werden, ob überhaupt über den Gegenstand der Aussage mit der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten geredet worden ist. Doch mag dem im Einzelnen sein, wie es wolle: Für Personen, die der betreffenden Prozesspartei nahestehen, werden solche Fragen immer besonders peinlich sein, wenn tatsächlich eine vorherige Absprache oder auch nur eine Unterhaltung über das Beweisthema stattgefunden hat, und sie werden von der Versuchung bedrängt werden, durch eine unwahre Verneinung der Frage sich und der ihnen nahestehenden Partei unliebsame Offenbarungen zu ersparen. Geht man hiervon aus, so liegt es auf der Hand, dass ein Rechtsanwalt, der vor der Verhandlung einen Zeugen seiner Partei, mag nun dessen Sympathie für die Sache seines Mandanten naheliegend sein oder nicht, und sei es auch in ganz einwandfreier Form, über sein Wissen vernimmt, damit eine Gefahr schafft, dass der Zeuge auf einen entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung die Unterredung leugnet. Dies ist der Fall, wenn eine solche Befragung erst recht, wie im gegebenen Falle, in einer standesrechtlich höchst bedenklichen Weise im Rahmen einer Art von Generalprobe für die unmittelbar bevorstehende Gerichtsverhandlung stattfindet. Die Schaffung einer solchen Gefahrenlage begründet für ihren Urheber die Rechtspflicht, dem wahrheitswidrigen Leugnen einer solchen Unterredung durch den Zeugen in der Hauptverhandlung zu begegnen und nach Kräften bemüht zu sein, eine unwahre uneidliche Aussage oder gar einen Meineid des Zeugen zu verhindern. Tut er das nicht, so liegt darin eine Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage oder zum Meineid (BGHSt 2, 129, 133; 14, 229).

Dies wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben. Es wird außerdem prüfen müssen, ob nicht neben der Beihilfe durch Unterlassen eine Beihilfe durch tätiges Handeln darin zu sehen ist, dass der Angeklagte sich energisch gegen die Zulässigkeit der Frage an die Zeugin verwahrt hat; denn es liegt nahe, dass er sich als Rechtskundiger der Zulässigkeit einer solchen Frage durchaus bewusst war und sie nur bestritt, um die Zeugin in ihrer denkbaren Bereitschaft zu bestärken, einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage auszuweichen. Immerhin würde das Landgericht insofern auch prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht aus Unwissenheit oder im Vertrauen auf ein Versagen des Gerichts an den Erfolg seines Widerspruchs glaubte und daher möglicherweise nur widersprach, um die Zeugin vor der Gefahr einer unwahren Antwort zu schützen. In diesem Falle würde eine Beihilfe durch aktives Handeln zu verneinen sein. Doch würde die Zulassung der Frage und ihre unwahre Beantwortung durch die Zeugin dann die Verpflichtung des Angeklagten zur Berichtigung der unwahren Aussage noch verstärkt haben. Zugleich ergäbe sich aus dem Motiv seines Widerspruchs nun auch sein Bewusstsein, mit der Unterlassung der Richtigstellung pflichtwidrig zu handeln. Der Antrag auf Beeidigung der Zeugin käme als Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage nicht in Betracht, sofern die Haupttat – jedenfalls nach der Vorstellung des Angeklagten – bereits beendet war, als der Angeklagte diesen Antrag stellte (vgl. BGHSt 8, 301, 305, 314).

2. Soweit dem Angeklagten Beihilfe zum Meineid der Angeklagten ███ in der Berufungsverhandlung zur Last lag, musste die Revision aus den oben zu I, 2 dargelegten Gründen scheitern.

3. Im Hinblick auf die Straftaten der Angeklagten ███ warf der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten Anstiftung vor, weil er diese Zeugin veranlasst habe, einer Frage über ihr Wissen von der abfälligen Äußerung der Angeklagten ███ auszuweichen. Das Landgericht hat dies nicht als erwiesen angesehen, sondern im Gegenteil angenommen, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er die Zeugin zu einer wahrheitsgemäßen Aussage aufgefordert und diese Aufforderung ernst gemeint habe. Damit musste, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auch die Annahme einer Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage durch pflichtwidriges Unterlassen ausscheiden, da mit Rücksicht auf die ausdrückliche und ernstliche Aufforderung zur Wahrheit die Schaffung einer die Verpflichtung zum Eingreifen begründenden besonderen Gefahrenlage zu verneinen ist. Die Tatsache allein, dass der Angeklagte aus einem von ihm selbst veranlassten Gespräch mit der Zeugin die Unwahrheit ihrer Aussage erkannte, nötigte ihn noch nicht zum Eingreifen (vgl. BGH 4 StR 306/55 vom 27. Oktober 1955; 1 StR 278/56 vom 26. Oktober 1956; 1 StR 504/60 vom 20. Dezember 1960).

Die von der Revision behaupteten Widersprüche in der Beweiswürdigung bestehen nicht. Gleichwohl kann der Freispruch des Angeklagten im Falle ███ angesichts der vom Landgericht betonten erheblichen Verdachtsgründe keinen Bestand haben, weil bei dem engen Zusammenhang der Vorgänge nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht auch hier zu einer anderen, die Verurteilung des Angeklagten rechtfertigenden tatsächlichen Würdigung gelangt wäre, wenn es im Falle ███ deren vorsätzlich unwahre Aussage und eine Beihilfe des Angeklagten hierzu bejaht hätte.

III. Zur Revision gegen den Freispruch der Angeklagten ████

Der Angeklagten ████ legte der Eröffnungsbeschluss Vergehen der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage (Aussage █████████ in erster und zweiter Instanz, Aussage ███████ in erster Instanz) und Beihilfe zum Meineid (eidliche Aussage ██ in zweiter Instanz) zur Last. Soweit sich die Revision gegen den Freispruch von der Beihilfe zum Meineid richtet, musste sie aus den oben zu I, 2 erörterten Gründen erfolglos bleiben. Im Übrigen greift sie durch. Hierzu gelten entsprechend die unter II angestellten Erwägungen. Dass bei der Angeklagten ████████████████ sorgfältig zu prüfen sein wird, ob sie die etwa gegebene Pflichtwidrigkeit der Unterlassung einer Abwendung uneidlicher Falschaussagen erkannte, bedarf keiner näheren Darlegung. Die Frage, ob die Pflichtwidrigkeit der Unterlassung zum Vorsatz gehört, ist in der Rechtsprechung noch nicht endgültig ausgetragen (vgl. BGHSt 3, 82, 89, andererseits BGH LM Nr. 10 vor § 47 StGB), sie liegt zur Zeit dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor.

B. Die Revision des Angeklagten █████ ist offensichtlich unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfang vertreten.

Bundesrichter Werner ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. GeierDr. Hübner
Dr. PeetzWillms

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