Treffer
BGH Urteil

Totschlag trotz Notwehrlage: fehlender Verteidigungswille bei Tötungsabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 262/74
Datum
10.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und legte ebenso wie Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Revision ein. Streitpunkt war u.a., ob Notwehr vorlag bzw. Mordmerkmale (Heimtücke, niedrige Beweggründe) anzunehmen seien und ob Verfahrensfehler (Beweisanträge/Aufklärung) gegeben waren. Der BGH verwarf alle Revisionen: Die Verfahrensrügen griffen nicht durch; sachlich-rechtlich hielt das Urteil stand. Zwar sei die Begründung zur fehlenden Erforderlichkeit der Verteidigung teils bedenklich, entscheidend scheitere Notwehr jedoch am fehlenden Verteidigungswillen bei Tötungsabsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn er Wertungen statt bestimmter Tatsachen behauptet oder auf innere Tatsachen gerichtet ist, die mit dem benannten Beweismittel nicht beweisbar sind.

2

Unterstellt das Gericht Tatsachen als wahr, ist es nicht verpflichtet, daraus die vom Antragsteller gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen; Angriffe hiergegen betreffen regelmäßig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

3

Der gesetzliche Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag muss nicht ausdrücklich angegeben werden, wenn er für die Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist.

4

Notwehr setzt neben einer Notwehrlage einen Verteidigungswillen voraus; handelt der Täter in Tötungsabsicht ohne Verteidigungswillen, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr aus.

5

Die Verlesung früherer richterlicher Vernehmungsniederschriften ist bei Einverständnis sämtlicher Verfahrensbeteiligter nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig; eine unterbliebene Vereidigung macht die Verlesung nicht ohne Weiteres unzulässig.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Tübingen, 4. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 262/74 10. September 1974

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Peter ██ ██ aus K______, geboren █████████ 1951 in B______ (Kreis K_____, Jugoslawien), zur Zeit in ██████████████████, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ ████ als Verteidiger,

Rechtsanwalt █████ ███ als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Tübingen vom 4. Dezember 1973 werden verworfen.

Der Angeklagte und der Nebenkläger tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers. █████ ██ ███ Die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, der Nebenkläger erhebt die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung des Beweisantrages Nr. 3, der auf die Einholung einer Auskunft des jugoslawischen Konsulats in Stuttgart zur Frage der angeblich überstürzten Meldung des ████████ zum Militär gerichtet war.

„Überstürzt“ ist eine Wertung und keine bestimmte Tatsachenbehauptung. Selbst wenn der Antrag mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene Erläuterung als formgerechter Beweisantrag gewertet wird, bleibt er doch auf innere Tatsachen gerichtet. Eine überstürzte Meldung zum Militär setzt einen entsprechenden Willen des Dienstpflichtigen voraus. Über ihn kann eine konsularische Behörde keine Auskunft erteilen.

Die sonstigen im Beweisantrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen hat das Schwurgericht als wahr unterstellt. Es war nicht verpflichtet, aus ihnen die gleichen Schlüsse zu ziehen wie der Antragsteller (BGH, Urteil vom 7. November 1972 – 1 StR 485/72).

2. Aus den gleichen Erwägungen ist die „zur Klärung des Beweisthemas und möglicher Fragen im Streuwinkel des Beweisthemas“ erhobene Aufklärungsrüge unbegründet. Die Ausführung, das Urteil stütze sich zu einem erheblichen Teil auf die offenbar lügenhaften Darstellungen des Zeugen David ████, stellt einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.

3. Ebensowenig ist die Ablehnung des auf Vernehmung der Frau ██████████████████ gerichteten Beweisantrages Nr. 4 rechtlich zu beanstanden. Auch dieser Antrag enthält Wertungen („überstürzt“, „vertuschen“). Soweit damit zugleich innere Tatsachen behauptet werden, lassen sie sich durch die Vernehmung der benannten Zeugin nicht nachweisen.

4. Die damit verbundene Aufklärungsrüge bleibt aus den gleichen Gründen erfolglos.

5. Der Beweisantrag Nr. 5, Pero ██████ zu der Behauptung zu vernehmen, Ratko St. habe außer seiner Gesichtsverletzung noch eine weitere Verletzung in der Rippengegend erlitten, ist zu Recht als bedeutungslos abgelehnt worden. Das Schwurgericht geht davon aus, dass Tatlichkeiten zwischen den Jugoslawen stattfanden (UA S. 16). Dabei ist es ohne Belang, ob ein Zeuge eine oder mehrere Verletzungen erlitt.

Der Angabe des gesetzlichen Ablehnungsgrundes bedarf es nicht, wenn dieser für die Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 1965 – 5 StR 223/65). Das ist hier der Fall.

Bei der Beurteilung der Bedeutungslosigkeit ist das Gericht nicht verpflichtet, die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen (BGH, Urteil vom 23. August 1963 – 2 StR 266/63).

6. Der „Beweisantrag“ Nr. 6 entspricht mangels Bestimmtheit der Beweisbehauptungen nicht den rechtlichen Erfordernissen. Offen bleibt zunächst, wann und wo die Brüder ██ ███████ angeblich wahrheitswidrigen Angaben gemacht haben sollen. Die Einzelbehauptungen, die den Obersatz erläutern, sind unklar. Die Darlegung „zumindest einer von ihnen“ und „ein anderer“ genügt nicht, wenn drei Zeugen in Betracht kommen. Die Ausführung, sie seien „polizei- und gerichtsbekannt“, besagt nicht, weshalb sie im Einzelnen den heimischen Behörden bekannt sein sollen. Das Schwurgericht durfte danach das Begehren, das als Beweisermittlungsantrag zu werten war, mit der gegebenen Begründung ablehnen.

7. Die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages Nr. 7, einen Sachverständigen die vom Angeklagten getragene Kleidung untersuchen zu lassen, enthält keinen Rechtsfehler. Das Beweismittel war ungeeignet. Es hatte nichts zu der Frage erbringen können, dass der Angeklagte „gerade dort und zur Tatzeit“ zu Boden kam. Dass er zu Boden fiel, hat das Schwurgericht im Übrigen als wahr unterstellt (UA S. 12).

8. Unrichtig ist, dass der Tatrichter sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe, ██████████ in seiner Heimat unter Tränenausbrüchen erklärt, der Angeklagte sitze unschuldig im Gefängnis (UA S. 14). Das Gericht ist nicht verpflichtet, aus der Wahrunterstellung, die sich auf eine Wertung bezieht, die gleichen Schlüsse wie der Antragsteller zu ziehen (BGH, Urteil vom 7. November 1972 – 1 StR 483/72). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt insoweit nicht vor.

9. Darauf, dass einem vernommenen Zeugen weitere Fragen hätten gestellt werden sollen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126 – 1 StR 529/60 –; BGH, Urteil vom 7. Februar 1961).

10. Die Verlesung der Niederschriften über die frühere richterliche Vernehmung der Zeugen Cedo ██ und Petar M_____ war nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig, weil sämtliche Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden waren (HA Bl. 372). Die Verlesung wird nicht dadurch unzulässig, dass ███ nicht vereidigt worden ist. Die Vereidigung ist vielmehr gemäß § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO nachzuholen, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. Dass dies unterblieb, ist nicht gerügt.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.

1. Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision des Angeklagten richten sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb unzulässig.

2. Die auf die Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Urteils ergibt Folgendes:

Das Schwurgericht geht von einer Notwehrlage des Angeklagten aus. Es stellt fest, das Zustechen mit dem Messer könne durch „einen nicht erwarteten, vielleicht auch schmerzhaften, böswilligen Griff oder Schlag“ des Getöteten ██████████████████ veranlasst worden sein (UA S. 15). Der Angeklagte und ██ ██████ gerieten vor dem Gebrauch des Messers in Streit. Sie schoben oder zogen sich und drehten sich umeinander im Kreise. Möglicherweise schlugen sie auch aufeinander ein, beschimpften und beleidigten sich. Wie es zu dem Streit kam und was dabei geschah, blieb unklar. Schließlich zog der Angeklagte sein Klapptaschenmesser heraus und versetzte ███ in der Absicht, ihn zu töten, kurz nacheinander sieben Stiche und Schnitte in Brust, Bauch und Rücken, von denen einer tödlich ████. Der Tatrichter schließt nicht aus, dass ██████████ zuerst den Angeklagten geschlagen oder sonst misshandelt hat (UA S. 16).

3. Das Schwurgericht verneint die Erforderlichkeit der Verteidigung mit der Begründung, der Einsatz eines Messers gegen ███ sei ein unangemessenes, viel zu gefährliches Mittel gewesen, weil ███ kein Messer oder sonstiges gefährliches Werkzeug bei sich geführt und der Angeklagte dies gewusst habe. Der Angeklagte hätte notfalls Beistand von seinen anwesenden Landsleuten erhalten können (UA S. 16, 17).

4. Diese Erwägungen sind an sich rechtlich bedenklich. Der Angeklagte war nach § 53 StGB berechtigt, sich gegen den vom Schwurgericht unterstellten Angriff des ███ mit den erforderlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Art und Ausmaß des Angriffs, die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel und das Maß der Verteidigung, das aufgewendet werden muss, um den Angriff schnell und wirksam zu beenden, bestimmen die Art der Abwehr (BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 – 1 StR 628/71).

Die kurze Darlegung, das Messer sei ein viel zu gefährliches Mittel der Verteidigung gewesen, trägt danach die Verneinung der Notwehr für sich allein nicht. Auch das Verweisen auf den Beistand der anwesenden Landsleute geht fehl.

5. Die Feststellungen ergeben aber, dass der Angeklagte ohne Verteidigungswillen und in Tötungsabsicht auf seinen Gegner einstach. Damit sind die Voraussetzungen der Notwehr nicht erfüllt (BGHSt 2, 111, 114; 5, 245, 247). Das siebenmalige, von Tötungsabsicht geleitete Zustechen in Brust, Bauch und Rücken des unbewaffneten Gegners wäre nur zu rechtfertigen, wenn ███████ seinen Angriff fortgesetzt hätte und der Angeklagte sich dessen hätte erwehren wollen. Dafür findet sich jedoch kein Anhaltspunkt. Der Angeklagte stach vielmehr „kurz nacheinander“ siebenmal zu (UA S. 3), er wurde „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ (UA S. 19) und handelte „in wilder Entschlossenheit“ (UA S. 20). Diese heftigen spontanen Handlungen waren nicht von Verteidigungswillen getragen.

6. Ein Irrtum darüber, dass auch eine weniger heftige Reaktion ausgereicht hätte (Irrtum über einen Tatumstand im Sinne des § 59 StGB), und eine Überschreitung des Notwehrrechts in Bestürzung, Furcht oder Schrecken (§ 53 Abs. 3 StGB) sind rechtsirrtumsfrei verneint.

7. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist gleichfalls unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Der Sachbeschwerde ist, auch soweit sie nach § 301 StPO zugunsten des Angeklagten wirkt, der Erfolg zu versagen. Das angefochtene Urteil enthält keine Widersprüche oder Unklarheiten, die zu seiner Aufhebung zwingen.

1. Die Feststellung, die Jugoslawen hätten die Unterhaltung vor dem Gebäude noch etwas fortgeführt (UA S. 3), ist vereinbar mit der Darlegung, keiner der Zeugen habe bei der erheblichen Lautstärke des Geschreis der Jugoslawen mithören können, was der Angeklagte und ███ vor den Messerstichen gesprochen hätten (UA S. 15). Es ist möglich, dass zunächst eine Unterhaltung stattfand, die danach in Geschrei überging. Das Schwurgericht stellt nicht fest, dass David ███ hören konnte, was █████ zum Angeklagten sagte, sondern gibt insoweit nur die Aussage des Zeugen in indirekter Rede wieder (UA S. 5). Die Ausführung steht deshalb gleichfalls nicht im Gegensatz zur Feststellung über das Geschrei.

2. Ebensowenig besteht ein Widerspruch zwischen der Wiedergabe der Aussage des Zeugen David ████████ (UA S. 5) und der Annahme, der Angeklagte und ███ hätten möglicherweise aufeinander eingeschlagen (UA S. 3) und ███████████ möglicherweise einen schmerzhaften, böswilligen Griff oder Schlag gegen den Angeklagten geführt (UA S. 15). Das Schwurgericht teilt mit, was David ████████████████ gesagt hat. Es geht aber nicht davon aus, dass dieser Zeuge alles, was geschah, vollständig wahrnahm und in der Erinnerung behielt. Es stellt vielmehr ausdrücklich fest, David ███ habe in der Dunkelheit nicht alle Einzelheiten erfassen können (UA S. 15). Die Möglichkeit, dass Wesentliches geschah, ohne dass der Zeuge es wahrnahm, ist danach nicht ausgeschlossen. Es ist deshalb unzutreffend, dass nach der Aussage des David ████████ für die Unterstellungen des Schwurgerichts kein Raum mehr geblieben sei. Die Beweiswürdigung genügt insoweit auch den rechtlichen Erfordernissen. Dass keine Anhaltspunkte für die Unterstellungen vorliegen, ergeben die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht.

3. Mit der Verneinung der Widersprüche entfallen die an sie geknüpften Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zu den Mordmerkmalen der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke.

C. Die Revision des Nebenklägers

Auch die Sachbeschwerde des Nebenklägers deckt keinen Rechtsfehler auf.

Die Annahme der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe findet in den Feststellungen keine hinreichende Stütze. Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind nicht erkennbar.

Das Schwurgericht schließt aus dem Geschehensablauf, insbesondere aus der plötzlichen Reaktion des Angeklagten nach dem vorher friedlichen Beisammensein (UA S. 15), dass ███ etwas unternahm, was der Angeklagte als böswillige, gemeine Tätlichkeit oder Beleidigung empfand. Dieser Schluss ist möglich und kein Produkt der „Dichtkunst“.

PikartPfeifferWoesner
MöslHerdegen
Totschlag trotz Notwehrlage: fehlender Verteidigungswille bei Tötungsabsicht — Themis