Revision verworfen: Verurteilung wegen Sachhehlerei bestätigt, Strafart berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 114/70
- Datum
- 22.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, ist in der Revision grundsätzlich unbeachtlich; nur wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass dem Beweisperson ein naheliegender Vorhalt unterblieben ist, kann dies zu beanstanden sein.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) ist erfüllt, wenn das Urteil die einschlägigen Angaben des Angeklagten und sonstige Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass eine ergänzende Vernehmung entbehrlich war.
Unschärfen in peripheren Detailangaben (z. B. Datumsangaben) schließen nicht aus, dass ein Zeuge den wesentlichen Inhalt einer Vernehmung im Gedächtnis hat und dieser Inhalt verwertet werden darf.
Die Verwertung früherer Vernehmungsniederschriften verstößt nicht ohne Weiteres gegen § 261 StPO, sofern in der Hauptverhandlung übereinstimmende Inhalte vorliegen oder der Angeklagte mit den früheren Angaben konfrontiert worden sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 15. Oktober 1969
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Josef Le ██, dort geboren am ███ 1940, – Sachbezeichnung: u.a. wegen Sachhehlerei –
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösle, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████████ gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Oktober 1969 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Le ██ wegen fortgesetzter Hehlerei zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihm wird zur Last gelegt, nach und nach zahlreiche Wertsachen, die der frühere Mitangeklagte ██████ aus dem Schloss des Fürsten ██████████████████ gestohlen hatte, an sich gebracht und zu ihrem Absatz bei anderen mitgewirkt zu haben. Die Verurteilung des ██████ wegen Diebstahls ist rechtskräftig (Beschluss des Senats vom 30.7.1970).
Die Revision des Angeklagten Le ██ rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts, bleibt aber ohne Erfolg.
I. In formeller Hinsicht beschränkt sich die Revision auf den Einwand, die Strafkammer sei auf unzulässige Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte sich bereits einer Sachhehlerei schuldig gemacht habe, als er am 9. oder 10. September 1968 von dem früheren Mitangeklagten ██████ im Café „Z ████“ in ██ Wertgegenstände zum Versetzen erhielt. Was der Angeklagte hierzu im einzelnen vorträgt, ist jedoch nicht geeignet, den Bestand des Urteils auch nur teilweise in Frage zu stellen.
Die Revision meint zunächst, das Gericht habe es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) versäumt, die angeblichen Äußerungen des Angeklagten vor der Polizei am 4. November 1968 über sein Wissen von der Herkunft der ihm von ██████ am 9. oder 10. September 1968 übergebenen Brillanten und sonstigen Wertgegenstände hinreichend aufzuklären; es sei gehalten gewesen, darüber den Zeugen M ████████████████, der die damalige Vernehmung durchgeführt hatte, gründlicher als geschehen zu vernehmen. Dieses Vorbringen geht fehl. Mit der Behauptung, dass der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann der Revisionsführer grundsätzlich nicht gehört werden (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22; BGHSt 4, 125; 17, 351; BGH, Urteil vom 7.2.1961 – 1 StR 529/60). Anders verhielte es sich nur, wenn sich aus dem Urteil selbst ergäbe, dass das Gericht der Beweisperson einen naheliegenden Vorhalt nicht gemacht hätte (BGHSt 17, 352, 353). So liegt es hier aber nicht. Die Strafkammer ist entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser bei seiner ersten Begegnung mit ██████ in ██ noch der Meinung war, die ihm übergebenen Wertsachen stammten aus dem Besitz des Fürsten ██████████████████ (UA S. 9, 15). Sie hat lediglich das Vorbringen des Angeklagten für widerlegt, er habe geglaubt, dass es sich um geschenkte Gegenstände handele. Hierzu führt das Urteil u.a. aus, Le ██ habe früher deutlich zu erkennen gegeben, dass er den Erzählungen ██████ von den Geschenken des Fürsten ██████████████████ nicht glaubte, zudem habe er gewusst, dass ██████ wegen Diebstahls bei dem Fürsten ██████████████████ zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden war (UA S. 14). Nach alledem bestand zu einer näheren Erörterung der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten vor der Polizei im Rahmen der weiteren Urteilsbegründung kein Anlass.
Die von der Revision in diesem Zusammenhang weiterhin behauptete unzulässige Verwertung der Niederschrift über die Aussage des Angeklagten vor der Polizei ist nicht bewiesen. Die ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene Bekundung des Zeugen M ████████████████, er könne sich an Einzelheiten der „das erste Mal“ am „25.11.“ durchgeführten Vernehmung nicht erinnern (AS. 476), schließt nicht aus, dass der Zeuge den wesentlichen Inhalt der gesamten Vernehmung im Gedächtnis hatte und darüber von sich aus oder nach Vorhalt des Protokolls ausgesagt hat. Daran vermag der hierbei zutage getretene Irrtum des Zeugen über den Beginn der von ihm durchgeführten Vernehmung – sie hatte in Wirklichkeit am 4. November 1968 begonnen (AS 141 ff.) – nichts zu ändern.
Einen Verstoß gegen § 261 StPO sieht die Revision in der Wiedergabe von Äußerungen, die der Angeklagte am 13./14. November 1968 vor dem Ermittlungsrichter gemacht hatte (UA S. 13). Sie beanstandet insoweit, dass das Protokoll keinerlei Hinweis darauf enthalte, in welcher Weise diese Bekundungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt sein könnten; es fehle hier insbesondere auch an der Vernehmung der Verhörsperson. Auch insoweit ist indessen ein Verfahrensverstoß nicht nachgewiesen. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache selbst eingeräumt, von ██████ bereits während des gemeinsamen Aufenthalts im Gefängnis erfahren zu haben, dass er Schmuck von Fürsten ██████████████████ besitze, den er zum Teil als Geschenk für homosexuelle Beziehungen erhalten, zum Teil aber gestohlen habe (AS. 455). Das deckt sich im Wesentlichen mit den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter (vgl. auch AS. 88). Hiernach ist nicht auszuschließen, dass dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die früheren Angaben im Ermittlungsverfahren vorgehalten worden sind.
Da der Angeklagte sein Wissen um die zweifelhafte Herkunft der von ihm am 9. oder 10. September 1968 empfangenen Wertsachen selbst eingeräumt und auch der frühere Mitangeklagte ██████ sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in einer Weise eingelassen hatte, die den Schluss erlaubte, Le ██ sei über den strafbaren Vorerwerb von vornherein aufgeklärt gewesen (AS. 441, 442; vgl. auch AS. 91), hat die Strafkammer damit, dass sie von der Vernehmung des Ermittlungsrichters absah, auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Soweit die Revision schließlich noch Verstöße gegen § 255 StPO geltend macht, ist zu bemerken, dass diese Rüge nur vorsorglich für den Fall erhoben wurde, dass die erwähnten Vernehmungsprotokolle durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt sein sollten. Dafür ergibt jedoch die Sitzungsniederschrift keinen Anhalt.
II. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil ebenfalls stand. Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich der Ausspruch über die Strafart ist zu berichtigen.
Die Revision des Angeklagten ist daher mit der aus Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG folgenden Maßgabe zu verwerfen.
| Pikart | Loesdau | Meise | |||
| Mösle | Zipfel |