Treffer
BGH Urteil

Aufklärungspflicht: Vorhalt früherer abweichender Zeugenaussagen bei Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 157/62
Datum
03.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über die Revisionen gegen Verurteilungen wegen (gemeinschaftlicher) Erpressung und versuchter Erpressung zu entscheiden. Zentral war, ob das Tatgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es bei erheblich abweichenden Aussagen eines Zeugen frühere polizeiliche Bekundungen nicht vorhält. Der BGH bejahte einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, da sich aus dem Urteil selbst ergab, dass der Vorhalt unterblieb, und hob das Urteil (auch zugunsten eines nicht revidierenden Mitangeklagten) auf. Zudem beanstandete der BGH sachlich-rechtlich, dass mögliche zivilrechtliche Ansprüche und ein Anspruchsirrtum (§ 253 StGB) nicht hinreichend erörtert wurden; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weichen die Bekundungen eines Zeugen in der Hauptverhandlung erheblich von seinen Angaben im Ermittlungsverfahren ab, kann das Unterlassen eines Vorhalts der früheren Aussagen eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen.

2

Eine Aufklärungsrüge wegen unterlassener Vorhalte ist ausnahmsweise zulässig, wenn sich aus den Urteilsgründen selbst ergibt, dass der gebotene Vorhalt nicht erfolgt ist, und damit ein sicherer Verfahrensfehler feststeht.

3

Für die Erpressung (§ 253 StGB) ist die Bereicherungsabsicht ausgeschlossen, wenn der Täter irrig annimmt, einen Anspruch auf die verlangte Leistung zu haben; der Anspruchsirrtum betrifft einen zum Tatbestand gehörenden Umstand.

4

Bei der Beurteilung, ob der erstrebte Vorteil „rechtswidrig“ ist, hat das Tatgericht mögliche Anspruchsgrundlagen und die entsprechenden Vorstellungen des Täters nachvollziehbar zu erörtern, wenn sie sich nach der Sachlage aufdrängen.

5

Führen Rechtsfehler zur Aufhebung eines Urteils zugunsten revidierender Angeklagter, ist die Aufhebung nach § 357 StPO auf nicht revidierende Mitangeklagte zu erstrecken, soweit die Fehler sie in gleicher Weise betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 2. Februar 1962

Rubrum

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████ ███ geborene die Hausfrau Doris Brigitte ███, geboren am ██ 1939 in Österreich, ██, den ███████████████ ███ aus [REDACTED], dort geboren am ███, wegen gemeinschaftlicher Erpressung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Weichen die Bekundungen eines Zeugen in der Hauptverhandlung stark von denjenigen im Ermittlungsverfahren ab, so kann das Gericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzen, dass es unterlässt, dem Zeugen die abweichenden früheren Bekundungen zur Klärung der Widersprüche vorzuhalten. Darauf kann auch die Revision gestützt werden, wenn sich der Mangel des Vorhalts aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Brigitte und Max ███ wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 2. Februar 1962, soweit sie und der Mitangeklagte Richard ███ verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Kaiserslautern.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte Brigitte ██████ wegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen, und wegen gemeinschaftlicher versuchter Erpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten Max ███ wegen gemeinschaftlicher versuchter Erpressung zu acht Monaten Gefängnis und den früheren Mitangeklagten Richard ████ wegen gemeinschaftlicher Erpressung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Von der Anklage der versuchten Erpressung in einem weiteren Fall hat es die Angeklagten Brigitte und Max ███ freigesprochen. Die Revisionen der Angeklagten Brigitte und Max ███ erheben – neben unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts – die Aufklärungsrüge und machen die Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Beide Rügen haben Erfolg. Die Aufhebung auf die Sachrüge hin erstreckt sich auf den früheren Mitangeklagten Richard ████.

1. Die Aufklärungsrüge

Mit der Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, das Landgericht hätte dem Zeugen █████ in der Hauptverhandlung seine früheren polizeilichen Aussagen vorhalten und über sie den Kriminalmeister █████████ als Zeugen vernehmen müssen. In diesem Falle hätte es festgestellt, dass seine früheren polizeilichen Aussagen von seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung erheblich abwichen. Die Feststellung der erheblichen Widersprüche zwischen den verschiedenen Aussagen des Zeugen █████ hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die für die Angeklagten günstigeren früheren Bekundungen für glaubwürdiger gehalten hätte als die Aussage in der Hauptverhandlung.

Der Zeuge █████ hat bei seinen wiederholten polizeilichen Vernehmungen eingehende Aussagen zur Sache gemacht, die von seinen im Urteil wiedergegebenen Bekundungen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht jedenfalls in den ersten drei vom Landgericht als erwiesen angesehenen Erpressungsfällen erheblich abwichen. Diese früheren Aussagen hatten bei den Vorfällen vom September und November 1959 zur Anklageerhebung und zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Brigitte ██ ███ wegen Betruges, im Fall vom 17. April 1960 zur Anklageerhebung und zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Brigitte ██ und Richard ██ nur wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Erpressung und beim Vorfall vom 30. Mai 1960 zu einer Anklageerhebung und zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen versuchter Erpressung geführt. Das Landgericht, das einen Betrug nicht als erwiesen angesehen hat, stützt sich bei der Verurteilung der Angeklagten in den drei ersten Fällen wegen vollendeter Erpressung auf die Bekundungen des Zeugen █████ in der Hauptverhandlung, ohne sich mit seinen erheblich abweichenden früheren Aussagen auseinanderzusetzen. Es stellt diese abweichenden Aussagen nicht einmal fest, sondern erwähnt nur kurz, dass █████ vor der Polizei abweichende Angaben gemacht haben soll, ohne diese auch nur im einzelnen wiederzugeben (von einem Punkt abgesehen: Veranlassung zur Hergabe des Geldes durch die Behauptung der Angeklagten Brigitte █████, „das Geld werde zur Beschaffung von Möbeln bzw. als Baukostenzuschuss benötigt“ (4 UA)). Daraus ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil selbst zur Überzeugung des Senats, dass das Gericht dem Zeugen seine früheren Aussagen nicht vorgehalten hat.

Zwar ist in der Regel eine Aufklärungsrüge unstatthaft, die auf die Beanstandung hinausläuft, der Tatrichter habe durch Unterlassen bestimmter Vorhalte an einen Zeugen seine Aufklärungspflicht verletzt. Denn ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann im allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urt. vom 7. Februar 1961 – 1 StR 529/60).

Wollte man eine solche Rüge stets auch dann für zulässig halten, wenn sich die Richtigkeit der Behauptung nicht aus dem Urteil selbst ergibt, müsste das Revisionsgericht über Einzelheiten der tatrichterlichen Beweisaufnahme, also über Vorgänge in der Hauptverhandlung, die nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehören und deshalb nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet zu werden brauchen, Beweis erheben. Das widerspräche der Ordnung des Revisionsverfahrens.

Die Rüge, der Tatrichter habe es unterlassen, einem Zeugen oder Angeklagten bestimmte Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, muss also in der Regel schon deshalb erfolglos bleiben, weil kein Beweis für die Richtigkeit der Behauptung erbracht werden kann und nur ein erwiesener, nicht aber ein nur möglicher Verfahrensfehler den Bestand eines Urteils gefährden kann (BGH, Urt. vom 7. Februar 1961 – 1 StR 529/60).

Lässt aber – wie hier – das angefochtene Urteil selbst erkennen, dass der Tatrichter einen bestimmten Vorhalt, der sich nach der Sachlage aufdrängte, nicht gemacht hat, so entfallen die dargelegten Bedenken und es steht nichts entgegen, mit der Aufklärungsrüge geltend zu machen, dass der Vorhalt nicht gemacht ist. Die Beschwerdeführer konnten im vorliegenden Fall also nicht nur beanstanden, dass der Kriminalmeister █████████ nicht als Zeuge vernommen worden sei, sondern auch, dass dem Zeugen █████ seine früheren polizeilichen Aussagen nicht vorgehalten worden seien.

Die Rüge dringt auch durch. Das Landgericht durfte auf den Vorhalt der früheren abweichenden polizeilichen Aussagen des Zeugen █████ im einzelnen und auf die Vernehmung des Kriminalmeisters █████████ umso weniger verzichten, als in der Hauptverhandlung, wie das Urteil erkennen lässt, abgesehen von den Widersprüchen zu früheren Aussagen auch sonst in der Persönlichkeit des Zeugen █████ begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage in der Hauptverhandlung aufgetaucht sind, die zu besonderer Vorsicht mahnen mussten: Der Zeuge machte in der Hauptverhandlung einen „ängstlichen und zerfahrenen“ (4 UA) und „noch verschüchterten“ (5 UA) Eindruck.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf der von der Revision gerügten Unterlassung beruht. Das gilt auch hinsichtlich des vierten im angefochtenen Urteil behandelten Vorgangs vom 30. Mai 1960. Das Landgericht stützt seine Verurteilung hier auf die Erwägung, dass die Angeklagten Brigitte und Max ███ in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelten, █████ werde die Worte in dem Schreiben vom 30. Mai 1960 „wird schon mein Bruder und mein Mann das Nötige veranlassen“ in Anbetracht der vorangegangenen Drohungen durch die Angeklagte Brigitte ███ und ihren Bruder ernst nehmen, zieht also seine Feststellungen zum Fall vom 17. April 1960 für die Verurteilung der Angeklagten Brigitte und Max ███ im Fall vom 30. Mai 1960 heran. Da aber die Feststellungen zum Vorgang vom 17. April 1960 unter Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht getroffen sind, muss sich die Aufhebung wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO auch auf den Fall vom 30. Mai 1960 erstrecken.

2. Auch sachlich-rechtlich gibt das angefochtene Urteil in mehrfacher Beziehung zu Bedenken Anlass.

a) Nach §§ 825, 847 Abs. 2 BGB standen der Angeklagten Brigitte ███ Schadensersatzansprüche gegen ihren früheren Pflegevater und Arbeitgeber █████ zu, weil dieser sie unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt hatte. Über diesen Punkt und darüber, ob die Angeklagten zur Durchsetzung dieses Anspruchs handelten, äußert sich das Landgericht nicht. Zu einer Erörterung nach dieser Richtung hin bestand aber umso mehr Anlass, als es in dem vom Landgericht in seinem Urteil wiedergegebenen Brief der Angeklagten Brigitte ████████ ███████ vom 30. Mai 1960 heißt: „... dass aber das erledigt ist, was Du getan hast, ist noch nicht erledigt.“

b) In den ersten beiden Fällen, den Vorgängen vom September und November 1959, begründet das Landgericht seine Annahme, Brigitte ██████ habe in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern, mit der Erwägung, sie habe keinen Anspruch gegen █████ gehabt, da dieser ihr nie versprochen habe, ihr im Fall einer Heirat 20.000 DM und eine Aussteuer zu schenken; darum könne die Angeklagte sich auch nicht darauf berufen, sie habe diesen vermeintlichen Anspruch durchsetzen wollen. Das ist fehlerhaft, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst, ob Brigitte ██████, wenn auch irrig, etwa glaubte, die verlangten Leistungen von █████ mit Rücksicht auf das Pflegevater-Pflegetochterverhältnis fordern zu können. Glaubt der Täter irrig, auf die Leistung einen Anspruch zu haben, so nimmt er einen Umstand an, der den erstrebten Vorteil zu einem rechtmäßigen machen würde; er irrt also über einen zum gesetzlichen Tatbestand des § 253 StGB gehörenden Tatumstand (BGHSt 4, 106).

Über die Vorstellungen, die sich Brigitte ██████ möglicherweise zur Frage eines Anspruchs gegen █████ aus dem Pflegevater-Pflegetochterverhältnis machte, durfte das Landgericht nicht so kurz hinweggehen.

c) Im Falle der gemeinschaftlichen Erpressung durch Brigitte ██████ und Richard ████ vom 17. April 1960 begründet das Landgericht seine Annahme, die Angeklagten seien sich darüber klar gewesen, dass sie keinen Anspruch auf den von █████ bezahlten Betrag hatten, damit, dass Richard ████ auf der von ihm ausgestellten Quittung geschrieben habe, in Zukunft werde man von weiteren „Belästigungen“ absehen. Das bezieht sich jedoch nur auf die Zukunft. Inwieweit damit dargelegt worden sein soll, dass Brigitte ██████ und Richard ████ auch nicht an fällige Ansprüche bis zum Ausstellen der Quittung geglaubt haben sollen, ist nicht ohne weiteres einzusehen. Aus dem Wort „belästigen“ allein kann das nicht hergeleitet werden, selbst wenn man zugeben wollte, dass das Wort von den Angeklagten in dem Sinne, wie es das Landgericht angenommen hat, gebraucht worden sein kann; vom Wortsinn her gesehen muss es jedenfalls als möglich bezeichnet werden, auch die energische Beitreibung einer für begründet gehaltenen Forderung noch als Belästigung des Schuldners zu bezeichnen, zumal wenn man, wie die sonstige Fassung der Quittung zeigt, im Ausdruck unbeholfen und ungewandt ist. Es hätte deshalb nahegelegen, dass sich das Landgericht mit solchen keinesfalls entfernt liegenden Möglichkeiten auseinandergesetzt hätte. Auch die Erwägung des Landgerichts bei der Behandlung der versuchten gemeinschaftlichen Erpressung – Vorgang vom 30. Mai 1960 –, dem Angeklagten Max ██████ sei mindestens bekannt gewesen, dass die Angeklagte Brigitte ███ sich mit der Quittung vom 17. April 1960 (im Urteil befindet sich hier ein offensichtlicher Schreibfehler, wenn von der Quittung vom 17. September 1959 gesprochen wird) für abgefunden erklärt hatte, spricht dafür, dass die Angeklagten jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt mit Ansprüchen der Brigitte ███ aus dem Pflegevater-Pflegetochterverhältnis rechneten.

d) Im Falle der gemeinschaftlich versuchten Erpressung bestehen zwar keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hatten sich jedenfalls seit der Erteilung der Quittung vom 17. April 1960 für abgefunden erklärt, soweit es sich um etwaige Ansprüche aus dem Pflegevater-Pflegetochterverhältnis handelte. Es fehlt dagegen eine Prüfung, ob sich diese Abfindungserklärung auch auf etwaige Ansprüche aus §§ 825, 847 Abs. 2 BGB beziehen sollten, auf die die Angeklagte sich sinngemäß in dem Schreiben vom 30. Mai 1960 bezieht, wenn sie schreibt: „aber das erledigt ist, was Du getan hast, ist noch nicht erledigt.“ Das hätte einer ausdrücklichen Erörterung bedurft.

Das angefochtene Urteil kann darum auch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die sachlich-rechtlichen Mängel betreffen ebenfalls den früheren Mitangeklagten Richard ████, der selbst keine Revision eingelegt hat. Nach § 357 StPO unterliegt das angefochtene Urteil darum auch der Aufhebung, soweit dieser Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Erpressung verurteilt worden ist.

In der neuen Hauptverhandlung braucht das Landgericht die Frage, ob der Angeklagten Brigitte ███ Ansprüche gegen █████ zustanden und ob die Angeklagten an das Bestehen solcher Ansprüche glaubten, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, nicht für alle angeklagten Fälle gleichmäßig zu bejahen oder zu verneinen. Nach den bisherigen Feststellungen muss es jedenfalls als möglich bezeichnet werden, dass die Frage für die letzten Fälle anders zu beantworten ist als für die ersten. Es wird ferner näher zu erörtern sein, ob sich die Angeklagten Richard ████ und Max ██████ der Mittäterschaft oder nur der Beihilfe an den von Brigitte ███ begangenen Erpressungen und Erpressungsversuchen schuldig gemacht haben, wenn es wieder zur Bejahung einer Erpressung kommt; die bisherigen Ausführungen des Landgerichts darüber, dass diese beiden Angeklagten als Mittäter anzusehen sind, reichen zur Bejahung der Mittäterschaft nicht aus.

Dr. GeierWillmsSanders
HübnerFischer
Aufklärungspflicht: Vorhalt früherer abweichender Zeugenaussagen bei Erpressung — Themis