Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Prozessbetrug und Beihilfe zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 278/56
- Datum
- 26.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands des Prozessbetrugs (§ 263 StGB) ist wesentlich, dass der Täter mit Täuschung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil anstrebt; bloße Beeinflussung der prozessualen Erfolgsaussichten genügt nicht ohne Nachweis des erstrebten Vermögensvorteils.
Zur Beurteilung von Prozessbetrug muss das Gericht den durch die Täuschung eingetretenen Vermögensschaden oder den Umfang des rechtswidrigen Vorteils feststellen, da diese Tatsachen zur Erkennbarkeit des Schuldumfangs und zur Strafzumessung erforderlich sind.
Beihilfe zum Meineid setzt voraus, dass der Gehilfe durch aktives oder unterlassenes Verhalten die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung gefördert hat; wer die Pflicht hat, die Eidesleistung zu verhindern, kann sich nicht auf passives Verhalten berufen.
Eine Berichtigung einer falschen Zeugenaussage durch den Gehilfen kann unter besonderen Umständen auch konkludent erfolgen (z. B. durch Schweigen), erfordert aber einen eindeutigen Willen zur Richtigstellung und muss rechtzeitig erfolgen, bevor einem anderen ein Nachteil entstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 23. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kriminalsekretär a. D. Rudolf ███, geboren ████████████ 1919 in ████, – Sachbezeichnung: Leonie ██████ – wegen Beihilfe zum Meineid u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23. Februar 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████, gegen den das Landgericht wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Betrug eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ausgesprochen hat, ficht das Urteil mit der Sachrüge an.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1954 gegen seine Ehefrau Scheidungsklage erhoben. Nach deren rechtskräftiger Abweisung nahmen die Eheleute die eheliche Gemeinschaft nicht wieder auf. Frau ████ strengte im Mai 1955 einen Rechtsstreit gegen ihren Ehemann an, in dem sie neben der Überlassung der ehelichen Wohnung die Zuerkennung einer Unterhaltsrente beantragte. Sie machte u. a. geltend, der Angeklagte unterhalte seit längerer Zeit grob ehewidrige Beziehungen mit Frau Leonie ███████. Der Beschwerdeführer beantragte Klagabweisung; er bestritt in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1955, nach den tatrichterlichen Feststellungen zumindest sinngemäß, ehewidrige Beziehungen mit der rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Frau ██████.
Der Anspruch der Ehefrau des Angeklagten hing im Wesentlichen davon ab, ob ihr der Beweis ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen ihres Mannes zu Frau ██████ gelang. Diese stellte am 14. Oktober 1955 als Zeugin vor dem Amtsgericht bewusst der Wahrheit zuwider in Abrede, mit dem Beschwerdeführer im Laufe des letzten Jahres Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Der Richter hatte Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. Er wies den anwesenden Angeklagten darauf hin, dass er reden müsse, wenn die Angaben der Frau ██████ falsch seien und er Geschlechtsverkehr mit ihr unterhalten habe; er dürfe keinesfalls ruhig dabeisitzen und zuhören, wenn infolge seines Bestreitens und zu seinem Nutzen ein Meineid geleistet werde, da er sich hierdurch der Beihilfe zum Meineid schuldig machen würde. Der Beschwerdeführer stellte die Aussage der Frau ██████ nicht richtig und ließ ihre Beeidigung geschehen. Auf Grund der falschen Zeugenaussage erklärte sich der Vertreter der Ehefrau ████ zu einem Vergleich bereit, durch den er den Unterhaltsanspruch ermäßigte. Die Ehefrau übernahm dabei auch die Hälfte der Kosten des Rechtsstreites und verzichtete für die Monate Juni und Juli 1955 auf Unterhalt.
Prozessbetrug
Die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 263 StGB kann nicht bestehen bleiben.
Die Höhe des durch den Vergleich für Frau ████ eingetretenen Vermögensschadens stellt das Landgericht nicht fest. Es führt an einer Stelle der Urteilsgründe aus, ihr Vertreter wäre mit der Kostenteilung und mit dem Verzicht auf Unterhalt für die Monate Juni und Juli 1955 nicht einverstanden gewesen, wenn Frau ██████ wahrheitsgemäß ausgesagt oder der Angeklagte seinerseits die Wahrheit bekannt hätte. An einer anderen Stelle lässt die Strafkammer die Höhe des Vermögensschadens dahingestellt. Eine Feststellung hierüber ist aber zur Erkennbarkeit des Schuldumfangs erforderlich.
Das Landgericht erklärt es für unerheblich, ob der Angeklagte █████ einen Anspruch seiner Ehefrau nur in der im Vergleich festgelegten Höhe für begründet gehalten hat.
Der Tatrichter geht demnach davon aus, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des Prozessbetrugs schon dadurch erfüllt, dass er durch die erwähnten Machenschaften, die seiner durch § 138 Abs. 1 ZPO begründeten Wahrheitspflicht widersprachen, die Erfolgsaussichten im Rechtsstreit zuungunsten seiner Ehefrau beeinflusste und sie zu dem Vergleich bestimmte. Diese Ansicht widerspricht den Grundsätzen, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 3, 160 aufgestellt hat. Danach ist es auch beim Prozessbetrug wesentlich, ob der Täter mit seinen Täuschungshandlungen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt, im vorliegenden Fall also, ob der Angeklagte einem seiner Ansicht nach unbegründeten Anspruch seiner Ehefrau entgegentreten oder ob er bewusst die Durchsetzung berechtigter Forderungen vereiteln wollte.
Nach alledem kann die Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehen bleiben.
Beihilfe zum Meineid
Die Aufhebung der Entscheidung erstreckt sich auch auf dieses Verbrechen, da Tateinheit vorliegt.
Für die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil 4 StR 306/55 vom 27. Oktober 1955 ausgesprochen hat, er halte an seiner in der Entscheidung BGHSt 3, 18 vertretenen Rechtsansicht nicht mehr fest, soweit dort das wahrheitswidrige Bestreiten einer Behauptung allgemein für ausreichend erklärt wurde, um die Rechtspflicht der leugnenden Partei zur Verhinderung eines Meineids des daraufhin vernommenen Zeugen zu begründen (vgl. auch BGHSt 2, 129, 133).
Es wird daher das gesamte Verhalten des Angeklagten zu würdigen sein, insbesondere ob er vor der Vernehmung der Frau ██████ auf sie einwirkte, die Unwahrheit zu sagen, oder ob er etwa, wenn die Zeugin hierzu entschlossen war, ihr zu verstehen gab, dass er keine Erklärung abgeben werde, die der beabsichtigten falschen Aussage entgegenstehe.
Zwischen dem Angeklagten und Frau ██████ bestanden nach den bisherigen Feststellungen enge, bis zum August 1955 geschlechtsvertrauliche Beziehungen; beide unterhielten sich auch wiederholt über den schwebenden Rechtsstreit; der Beschwerdeführer soll dabei u. a. gesagt haben, Frau █████ könne das Zeugnis verweigern, sie belaste sich aber selbst, wenn sie von diesem Recht Gebrauch mache. Alles dies legt es nahe, dass der Angeklagte durch sein Verhalten für Frau ██████ zumindest die Versuchung herbeigeführt hat, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören. Er war dann gehalten, die Eidesleistung zu verhindern (BGHSt 2, 129, 134).
Soweit das Landgericht dazu Stellung nimmt, dass Frau ███████ dem Beschwerdeführer bei der Aussprache über ihre bevorstehende Vernehmung erklärt hat, sie werde das Zeugnis verweigern, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis frei von unlesbarem Widerspruch. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die Bedenken zu beachten, die in der Revisionsbegründung zu diesem Punkt vorgebracht worden sind.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war ihm trotz der bestehenden Gefahr einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs zuzumuten, sein Schweigen zu brechen (BGHSt 4, 172, 178).
Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei verneint, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Anwendung des § 158 StGB vorliegen.
Frau ██████ widerrief am 29. November 1955 vor dem Amtsgericht Lahr ihre falsche Zeugenaussage und räumte ein, mit dem Angeklagten wiederholt geschlechtlich verkehrt zu haben. Eine Abschrift dieser Erklärung ging dem Beschwerdeführer am 2. oder 3. Dezember 1955 entsprechend einer Verfügung des Amtsgerichts zu. Er äußerte sich weder schriftlich noch mündlich.
Die Vorschrift des § 158 StGB wirkt allerdings auch zugunsten des Gehilfen, der die falsche Aussage des Haupttäters richtigstellt (OGHSt 2, 161, 165; BGHSt 4, 172, 179). Eine Berichtigung kann unter besonderen Umständen auch durch Schweigen erfolgen (RGSt 58, 386). Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat aber verneint, dass in dem Schweigen des Beschwerdeführers sein Wille, die frühere Aussage der Frau ██████ auch von sich aus richtigzustellen, genügend klar zum Ausdruck gelangt ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, sein Schweigen könne nur als Berichtigung gewertet werden. Eine etwaige Berichtigung wäre zudem nicht rechtzeitig erfolgt, da die Staatsanwaltschaft Offenburg nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits am 2. Dezember 1955 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hatte. Es bedarf deshalb keines näheren Eingehens auf das Vorbringen des Angeklagten, im Zeitpunkt seiner „Berichtigung“ sei noch kein Nachteil für einen anderen entstanden gewesen.
Auf den Beschwerdeführer als Gehilfen zum Meineid kann § 157 StGB nicht angewendet werden (z. B. BGHSt 1, 22, 28).
| Mantel | Dr. Peetz | Werner | |||
| Dr. Hörchner | Hübner |
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