Revision führt zur Aufhebung bei Zweifel an Einsichtsfähigkeit und Rechtswidrigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 508/57
- Datum
- 08.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Meineids muss das Gericht hinreichend darlegen, dass der Angeklagte das Bewusstsein der Unwahrheit seiner Eidserklärung hatte; pauschale Formulierungen genügen nicht, sofern Feststellungen auf eingeschränkte Erinnerungs- oder Einsichtsfähigkeit hinweisen.
Für die Verurteilung wegen Prozessbetrugs ist neben Täuschung und Vermögensnachteil erforderlich, dass der erstrebte Vermögensvorteil objektiv rechtswidrig war und der Täter sich dieser Rechtswidrigkeit bewusst war; die Rechtswidrigkeit ist nach sachlichem Recht zu beurteilen.
Bei Anhaltspunkten verminderter Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit hat das Gericht die Voraussetzungen und die ggf. mildernde Wirkung des § 51 Abs.1 StGB zu prüfen und substanziiert darzustellen.
Fehler in der Feststellung der inneren Tatseite oder in der rechtlichen Bewertung können die tateinheitliche Verurteilung mehrerer Beteiligter berühren und rechtfertigen bei wesentlichen Mängeln die Aufhebung und Rückverweisung zur neuerlichen Gesamtwürdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 20. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Witwe Elisabeth Z., geboren am █ in █████, 2. die Witwe Anna S., geboren am ███████ in █████████████,
wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verbindung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 20. September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug verurteilt, die Angeklagte Z. zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die Angeklagte S. zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Sie hat den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren bzw. eines Jahres aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachrügen führen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
I. Zur Revision der Angeklagten Z.
1. Die Verurteilung wegen Meineids begegnet zur inneren Tatseite durchgreifenden Bedenken. Die Feststellungen der Strafkammer beschränken sich insoweit auf die allgemeine Wendung, die Angeklagte habe hinsichtlich der Beschimpfungen bewusst und vorsätzlich falsch geschworen, damit die Mitangeklagte den Räumungsrechtsstreit gewinne (UA Bl. 7).
Das so festgestellte Handeln steht jedoch in einem nicht aufzulösenden Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen, die die Strafkammer getroffen hat. Denn danach war die anlagemäßig geistig beschränkte Angeklagte nicht in der Lage, ausreichend zwischen der weiter zurückliegenden eigenen Wahrnehmung und den immer wieder mit Emphase vorgebrachten Behauptungen und Verdrehungen der Mitangeklagten zu unterscheiden (UA Bl. 8). War dies aber der Fall, so kann die Angeklagte auch nicht das Bewusstsein gehabt haben, die von ihr bekundeten und beschworenen Tatsachen hätten sich in Wirklichkeit anders abgespielt. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer weiter feststellt, ein etwa bei der Angeklagten noch vorhandenes Erinnerungsbild an Einzelheiten aus der Fülle der Hausstreitigkeiten habe in dem ständigen Redestrom der Mitangeklagten untergehen müssen (UA Bl. 5). Auf keinen Fall hätte sich die Strafkammer angesichts solcher Feststellungen mit der oben wiedergegebenen allgemeinen Wendung begnügen dürfen. Sie hätte mindestens näher darlegen müssen, weshalb sie dennoch bei der Angeklagten das Bewusstsein, die Unwahrheit zu sagen, für vorliegend ansah.
Die Verurteilung wegen Meineids kann somit nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.
2. Die Aufhebung des Urteils insoweit zwingt zugleich auch zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Prozessbetruges. Auch gegen diese bestehen im Übrigen durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken. Zwar sind Täuschungshandlung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden zur äußeren Tatseite ausreichend festgestellt. Die Angeklagte hat in dem von der Mitangeklagten S. gegen Frau █████ angestrengten Räumungsrechtsstreit als Zeugin objektiv falsch ausgesagt und dadurch den Prozessrichter mitbestimmt, Frau █████ in erster Instanz zur Räumung zu verurteilen.
Dass sich die Angeklagte der Unwahrheit ihrer Bekundungen und damit der Täuschung auch bewusst gewesen ist, ist jedoch, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht festgestellt. Vor allem aber ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass der mit dem Räumungsurteil erstrebte Vermögensvorteil ein rechtswidriger war und sich die Angeklagte der Rechtswidrigkeit dieses Vorteils auch bewusst gewesen ist. Aus der allgemeinen Wendung, das erstrittene Urteil habe nicht den Tatsachen entsprochen, ergibt sich dies jedenfalls noch nicht. Darüber, ob ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist oder nicht, entscheidet allein das sachliche Recht. Ist nach ihm ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet, so wird er nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil sich der Berechtigte bei der Durchsetzung seines Anspruchs unerlaubter Mittel bedient. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte in einem Rechtsstreit unredliche, auf Täuschung des Richters zielende Mittel anwendet, um etwaige Schwierigkeiten, die der Verwirklichung seines Anspruchs entgegenstehen, zu beseitigen (vgl. dazu BGHSt 3, 160; BGH 1 StR 621/52 vom 10. Februar 1953; BGH 4 StR 57/52 vom 7. Mai 1953; BGH 1 StR 278/56 vom 26. Oktober 1956).
Die Strafkammer wird nach alledem zunächst feststellen müssen, ob die Räumungsklage nach sachlichem Recht unbegründet war. War dies der Fall, so wird sie weiter zu prüfen haben, ob auch die Angeklagte den Räumungsanspruch für unbegründet gehalten hat und sich damit der Rechtswidrigkeit des mit der Klage erstrebten Vermögensvorteils bewusst gewesen ist. Dazu besteht hier umso mehr Anlass, als auch Frau █████ nach den Feststellungen nicht unerheblich geschimpft hat. Die Angeklagte hatte überdies nicht den gleichen Einblick in die streitigen Verhältnisse wie die Mitangeklagte S.; sie galt außerdem als geistig beschränkt und im Allgemeinen für nicht erinnerungsfähig und war dem Einfluss ihrer Mitangeklagten weitgehend unterworfen. Angesichts solcher Umstände wird die Strafkammer gegebenenfalls auch erwägen müssen, ob sich die Angeklagte etwa nur der Beihilfe zum Prozessbetrug schuldig gemacht hat.
3. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer schließlich ferner die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB in ihre Betrachtung einbeziehen müssen. Ihre bisherigen Ausführungen hierzu sind nicht eindeutig. Bei der Angeklagten Z. können Einsichtsfähigkeit und Hemmungsfähigkeit, jede für sich, nur erheblich vermindert gewesen sein. Es kann bei ihr aber auch die Unterscheidungsfähigkeit und damit die Einsichtsfähigkeit ganz gefehlt haben.
II. Zur Revision der Angeklagten S.
Die Verurteilung wegen Prozessbetruges kann aus den bereits zur Revision der Mitangeklagten Z. aufgezeigten allgemeinen Gründen nicht bestehen bleiben. Es ist weder festgestellt, dass der von der Angeklagten S. mit der Räumungsklage erstrebte Vermögensvorteil objektiv rechtswidrig war, noch ergibt sich aus den Urteilsgründen mit ausreichender Sicherheit – mag dies auch hier wesentlich näher liegen –, dass sich die Angeklagte der Unbegründetheit ihres Anspruchs und damit der Rechtswidrigkeit des von ihr erstrebten Vorteils bewusst gewesen ist.
Die durch diese Mängel bedingte Aufhebung des Urteils auch gegen die Angeklagte S. ergreift notwendigerweise zugleich die tateinheitliche Verurteilung wegen Meineids, obwohl diese keinen Rechtsfehler aufweist. Was die Revision gegen sie vorbringt, ist entweder als Angriff gegen die Beweiswürdigung unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
| Schalscha | Dr. Busch | Lang-Hinrichsen | |||
| Scharpenseel | Menges |