BGH: Prozessbetrug und Beihilfe zur Falschaussage stehen regelmäßig in Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 504/60
- Datum
- 20.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen ausdrücklicher Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite ist unschädlich, wenn sich Vorsatz und Unrechtsbewusstsein aus dem Urteilszusammenhang eindeutig ergeben.
Die bloße Benennung eines Zeugen für eine unwahre Prozessbehauptung begründet im Regelfall keine Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage.
Beihilfe durch Unterlassen zur uneidlichen Falschaussage liegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten eine besondere Gefahrenlage für den Zeugen schafft, dadurch eine Rechtspflicht zur Verhinderung der Falschaussage entsteht und er die Verhinderung bewusst unterlässt.
Täuschungshandlungen im Prozess, die zugleich die Beihilfe zur (uneidlichen) Falschaussage verwirklichen, stehen regelmäßig in Tateinheit, wenn sich die Ausführungshandlungen teilweise decken.
Wird der Schuldspruch im Konkurrenzverhältnis berichtigt, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Rechtsfehler die Strafzumessung insgesamt beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 22. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen 1. den Ingenieur Leo ████ aus K., geboren ██ in ███, 2. den Kaufmann Hugo █████ aus ██████, geboren am ███████ in ████████, wegen Urkundenbeseitigung im Amt u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
██ ████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
█████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ — wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 1960 im Schuldspruch dahin geändert, dass der versuchte Betrug mit der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit begangen ist.
Aufgehoben wird das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers und die Revision des Angeklagten ███ gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat unter anderem den Angeklagten ██████ unter Freisprechung im Übrigen – wegen Urkundenbeseitigung im Amt, versuchten Betrugs, Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage und wegen versuchter Notigung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Die Strafkammer hat ferner den Angeklagten █████ wegen Beiseiteschaffens amtlich aufbewahrter Urkunden an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 15 Tagen zu einer Geldstrafe verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten ████████████ und █████ mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten ███ hat teilweise, die Revision des Angeklagten █████ hat keinen Erfolg.
II. Revision des Angeklagten ███
1. Die Annahme, dass ██ ███ den Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, ist nicht zu beanstanden, wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen.
Zur inneren Tatseite des § 348 Abs. 2 StGB und über das Unrechtsbewusstsein ███s enthält das Urteil allerdings keine ausdrücklichen Angaben. Die Revision weist hierauf hin. Das Fehlen dahingehender Ausführungen ist im Allgemeinen ein sachlicher Mangel, der den Urteilsbestand in Frage stellen kann (vgl. im Einzelnen: Hille, DRiZ 1952, 92). Im vorliegenden Fall ergibt aber der Urteilszusammenhang, dass der Angeklagte die Tatsachen kannte, aus denen sich seine Beamteneigenschaft (BGHSt 8, 321 ff.) und die Urkundenqualität der Zeichnungen ergab, ferner dass er sich bewusst war, dass ihm diese Urkunden zumindest amtlich zugänglich waren, dass er sie beschädigte und durch die Übergabe an █████ beiseiteschaffte; schließlich, dass er (was schon dem einfachsten Amtsgehilfen bekannt ist) die Zeichnungen weder beschädigen noch beiseiteschaffen durfte. Dies alles waren im hier gegebenen Fall derart geläufige Rechtstatsachen, dass das Landgericht sie ersichtlich einer ausdrücklichen Hervorhebung nicht für wert hielt (vgl. BGH 1 StR 250/60 vom 5. Juli 1960, S. 4). Selbst der damals noch wenig orientierte Hilfssachbearbeiter ██ ██████ – trotz seiner ängstlichen Art und seiner Scheu vor dem herrischen Wesen █████████s – diesem gegenüber sogar das bloße Vorzeigen der Skizzen als nicht zulässig bezeichnet (S. 10 UA). Bei █████ ██ zudem ausdrücklich festgestellt, dass dieser „die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, sowie die ██████ erkannt“ hat (S. 56, ferner S. 58 UA). Im Rahmen der Strafzumessung (S. 69 UA) wird zwar speziell der Urkundenbeseitigung allen drei Angeklagten strafmildernd zugutegehalten, „dass die Tat zu einer Zeit geschehen ist, als das BWB noch im Aufbau begriffen war und es an klaren Bestimmungen für den Fall fehlte, wie zu verfahren sei, wenn die Aus— schreibungsunterlagen die zu liefernden Gegenstände nicht eindeutig beschrieben, ein Umstand, der hier unverkennbar den vorliegenden Tathergang wesentlich mit in Gang gesetzt hat“. Mit der Anführung dieser als strafmildernd gewerteten Umstände wollte das Landgericht naturgemäß nicht zum Ausdruck bringen, dass ███ – infolge Verbotsirrtums etwa geglaubt habe, zu der Beschädigung und Beiseiteschaffung der betreffenden amtlichen Aktenbestandteile befugt zu sein. Dass er nicht dieser Auffassung war, ergibt sein gesamtes späteres Verhalten, zumal gegenüber ███████ und █████. Dies hat die Strafkammer ersichtlich erwogen. █████████████ er dürfe – in Anbetracht allenfalls der Ansicht sein, der unzureichenden Angaben in der Ausschreibung den Mitbewerber ██████ Ort und Stelle Einblick in die Zeichnungen gewähren. ███████████ aber über ein solches Einsichtverschaffen erheblich hinausgegangen und nur, soweit er das tat, ist ihm ein strafrechtlicher Vorwurf aus § 348 Abs. 2 StGB gemacht worden.
2. Die Verurteilung wegen versuchten Prozessbetrugs (S. 47/49 UA) ist rechtlich einwandfrei. Die Revision erhebt insoweit keine Einzelangriffe (wegen der Konkurrenzfrage vgl. Nr. 4 nachstehend).
3. ██████████ im Arbeitsgerichtsprozess des Mitangeklagten ███ eine vorsätzlich uneidliche Falschaussage erstattet. Er hat bewusst verschwiegen, dass er – auf Anordnung ███s die Stempel der Firma █████████ aus den Zeichnungen herausgeschnitten hatte, und der Wahrheit zuwider angegeben, er habe nicht gesehen, dass ███ die Skizzen an █████ übergab (S. 44/45 UA). Das Landgericht hat in dem Prozessverhalten ███s eine Beihilfe zu dieser Falschaussage gesehen (§§ 153, 49 StGB). Diese Auffassung, gegen die sich die Revision nicht speziell wendet, ist im Ergebnis zutreffend. Die Benennung eines Zeugen für eine unwahre Prozessbehauptung kann allerdings im Normalfall noch keine Beihilfe zur Falschaussage darstellen (BGH 4 StR 306/55 vom 27. Oktober 1955, unter teilweiser Aufgabe von BGHSt 3, 18). Hier aber schuf ███████ durch die Benennung ██s für diesen eine besondere Gefahrenlage, die ██ verpflichtete, die falsche Aussage des Zeugen zu verhindern (vgl. BGH 1 StR 278/56 vom 26. Oktober 1956). ███████████ ████ █████████████ von einer an Unterwürfigkeit grenzenden Furcht erfüllt (S. 31, 39 UA). ██ hatte gerade auf ███s herrische Anordnung hin die Angebotsakten herbeigebracht und die ████████████████ herausgeschnitten.
Er hatte, von Oberregierungsrat ███████ mehrfach befragt, bestritten, etwas von den Zeichnungen zu wissen. Dadurch hatte er sich „festgefahren“ und befürchtete nun, im Fall einer Schilderung des wahren Sachverhalts seine Stellung zu verlieren. ███████ wusste sehr wohl, dass ██ bei einer Vernehmung in einen Gewissenskonflikt geraten würde (S. 45 UA). Er brachte daher ██ durch dessen Benennung als Zeugen in die Gefahr, eine falsche Aussage zu machen, um seine Stellung nicht zu gefährden. Diese Umstände schufen für ██ die Rechtspflicht, die unrichtige Bekundung ██s zu verhindern. Indem er dies bewusst unterließ, hat er Beihilfe zu ██s Falschaussage geleistet (wegen der Frage der Zumutbarkeit vgl. BGHSt 4, 172, 178).
███████s Prozessbevollmächtigter im Arbeitsgerichtsprozess hatte nun auch noch ausdrücklich die Beeidigung ██s beantragt (S. 20, 47 UA). Es erübrigt sich jedoch, zu erörtern, ob hierin Beihilfe des Angeklagten zu ██s uneidlicher Falschaussage durch tätiges Handeln zu finden wäre. Denn das Landgericht hat diese Erwägung nicht angestellt, sondern dieses – als bedenkenloses Vorgehen gekennzeichnete – Prozessverhalten unter dem Gesichtspunkt der indes verneinten misslungenen Anstiftung zum Meineid gewürdigt (S. 46, 47 UA).
4. Die Revision beanstandet jedoch mit Recht die nicht weiter begründete Annahme der Strafkammer, die Beihilfe (zur uneidlichen Falschaussage) stehe zum versuchten Betrug im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB). Vielmehr waren die Benennung ██s und die Nichtverhinderung seiner Falschaussage ein Teil des täuschenden Prozessverhaltens ███s. Die Ausführungshandlungen beider Vergehen fielen teilweise zusammen (§ 73 StGB; vgl. auch BGH 4 StR 378/56 vom 15. November 1956).
Insoweit kann der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Senat richtig gestellt werden. – Vgl. im Übrigen zu 6 dieses Urteils.
5. Rechtlich nicht angreifbar ist die Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Das Landgericht hat das Schreiben ███s an █████ vom 16. November 1955 denkfehlerfrei gewürdigt.
Die Auslegung der Strafkammer steht auch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht in Widerspruch zu dem Inhalt des späteren Briefs ███s an Direktor █████████. Mit Dr. █████████ nahm der Angeklagte ja erst Fühlung auf, nachdem sein an █████ gerichteter Drohbrief nichts genutzt hatte. Dass ███ gegenüber Dr. █████████ sanfter vorging, besagt nichts für die Frage, wie der Brief an █████ gemeint war und auf diesen wirken sollte.
Des Weiteren bedarf es angesichts der Würdigung des Tatrichters keiner näheren Ausführung, dass ███ seinen Schuldner █████ mit einem empfindlichen Übel bedroht hat. Ob das Übel verwirklicht werden konnte, ist unerheblich (RGSt 3, 262, 263), ebenso, ob ███ geglaubt hatte, die angedrohten Folgen herbeiführen zu können (BGH LM Nr. 1 zu § 240 StGB).
Auch gegenüber einem zahlungsunwilligen Schuldner wie █████ war die vom Angeklagten vorgenommene Verkoppelung des erstrebten Zwecks mit dem von ihm angewandten Mittel anstößig, d. h. rechtswidrig. Der Angeklagte musste seinen Zahlungsanspruch mit den ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen suchen und durfte nicht den Weg eigenmächtigen Zwangs beschreiten (vgl. BGHSt 5, 254, 261; BGH 1 StR 249/60 vom 2. August 1960, S. 14).
Dies hat die Strafkammer zutreffend dargelegt.
Zum Nachweis der inneren Tatseite genügte bei dem gegebenen Sachverhalt die – allerdings sehr knappe – Wendung S. 53 unten UA. Die Rechtswidrigkeit gehört nicht zu den Tatumständen des § 240 Abs. 1 StGB (BGHSt 2, 194 ff.). Mit der Annahme, ███ habe sein Vorgehen – infolge Verbotsirrtums als erlaubt angesehen (BGHSt 2, 209 ff), besteht nach Sachlage kein Anhalt.
6. Die Schuldspruchänderung durch den Senat (oben zu 4) hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den Feststellungen zur Folge. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der unter II 4 erörterte Rechtsfehler auch die Einzelstrafen für die Urkundenbeseitigung und die versuchte Nötigung (S. 59, 60 UA) zum Nachteil des Angeklagten ███ beeinflusst hat. Somit ist auch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (S. 61 UA) neu zu befinden. Der Tatrichter mag insoweit (d. h. bei der Neufestsetzung der Einsatzstrafe, der übrigen Einzeistrafen, bei der Bildung der Gesamtstrafe und der Entscheidung zur Strafaussetzung) auch das Vorbringen der Revision würdigen.
Zu diesem ist hier nur soviel zu bemerken: Es war – dem Landgericht bei der Strafzumessung nicht versagt, das Verhalten ███s gegenüber ██████████ (S. 60 UA) als besonders verwerflich zu werten und die Einführung des offensichtlich als zwielichtig beurteilten Zeugen ████████████ in den Arbeitsgerichtsprozess als Anzeichen für die vom Tatrichter angenommenen Charaktermängel des Angeklagten und seine rechtsverneinende Einstellung mit zu berücksichtigen (BGHSt 1, 103 bis 105 und 387, 388; 5 StR 332/60 vom 18. Oktober 1960, zur Veröffentlichung bestimmt).
Ferner konnte das Landgericht die Einführung dieses Zeugen in das jetzige Strafverfahren bei der Frage verwerten, ob sich vom Angeklagten erwarten ließ, dass er unter Einwirkung einer Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird (§ 23 Abs. 2 StGB). Die Strafkammer hat indes Gelegenheit, ihre Ausführungen bei der erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung zu überprüfen und sie an Hand der Feststellungen (z. B. S. 18, 21/22, 40 UA) oder neuer Tatsachen zu erläutern oder zu ergänzen. Das Landgericht mag bei seinen erneuten Entscheidungen auch dazu Stellung nehmen, dass der Angeklagte zu 50 v. H. kriegsversehrt war (S. 2 UA) und ob oder in welchem Maß er es noch ist.
7. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenbeseitigung und versuchter Nötigung ist die Revision im Schuldspruch als unbegründet zu verwerfen.
III. Revision des Angeklagten █████
Dieses Rechtsmittel ist unbegründet. Eine rechtswidrige Zueignung (vgl. RGSt 44, 207 ff) wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt. Er ist vielmehr aus § 133 Abs. 1 StGB, und zwar ohne erkennbaren Rechtsfehler verurteilt worden. ███ spielte allerdings gern den „Chef“ (S. 39 UA). Er war aber nicht berechtigt, die betreffenden Aktenbestandteile an █████ herauszugeben. Die Mitnahme der Skizzen geschah daher gegen den Willen des Berechtigten, d. h. des maßgebenden Beamten der Behörde. Aber selbst diese hätte mit Rücksicht auf die Belange der Firma ████████ die Aushändigung der Zeichnungen an einen Mitbewerber keinesfalls gestatten dürfen (vgl. auch § 24 Nr. 1 Satz 3 der VOL/A). Ein Sachverhalt, wie er der von der Revision angeführten Entscheidung RGSt 56, 118 zugrunde lag, war also hier nicht gegeben. Im Übrigen genügt auch die Entfernung der Urkunden gegen den Willen auch nur eines von mehreren Berechtigten (RG IV 1227/21 vom 22.12.1921, in JW 1926, 1175 Nr. 14 angeführt). Die Revision kann ferner nicht geltend machen, █████ habe ███ zur Herausgabe befugt gehalten. Der Tatrichter hat unangreifbar das Gegenteil festgestellt (S. 56 bis 58 UA). Darnach wusste der Angeklagte █████ genau, dass er Unrecht tat. Dass ihm die Sache durch ███ leicht gemacht wurde und ein materieller Schaden für den Bund nicht eingetreten ist, hat das Landgericht bei der Strafzumessung durchaus berücksichtigt (S. 59, 63 UA). Die Revision dieses Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Willms | Peetz | Fischer | |||
| Seibert | Dr. | Hübner |
Zitiert (5)
- BGH · 4 StR 306/55 · 27.10.1955Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen: Pflicht zur Verhinderung bei seelischer Zwangslage
- BGH · 1 StR 249/60 · 02.08.1960BGH: Revision eines Amtsanwalts wegen Beihilfe zum Betrug und Nötigung verworfen
- BGH · 1 StR 278/56 · 26.10.1956Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Prozessbetrug und Beihilfe zum Meineid
- BGH · 4 StR 378/56 · 15.11.1956Revision führt zur Korrektur von Tateinheit und Zurückverweisung im Betrugsverfahren
- BGH · 1 StR 250/60 · 05.07.1960Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung verworfen