Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 250/60
- Datum
- 05.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben sind (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) oder die vorgebrachten Sachrügen offensichtlich unbegründet sind.
Fassen tatrichterliche Feststellungen einen Sachverhalt schlüssig zusammen und trägt der Angeklagte keine substantiierten Einwendungen vor, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, jede Einzeltat im Urteil im Detail darzustellen.
Die Abhebung von Geld vom Konto des Mündels durch den Vormund im Interesse des Mündels begründet den Erwerb von Eigentum zugunsten des Mündels nach §§ 1793, 164 Abs. 1 BGB; die anschließende Eigennutzung kann Untreue und zugleich Unterschlagung begründen, wenn Tatbestand und mindere Zeitlichkeit dies zulassen.
Die Annahme einfacher Unterschlagung anstelle von Amtsunterschlagung berührt den Angeklagten nicht, wenn die tatsächlichen Feststellungen die tatbestandlichen Voraussetzungen und eine tragfähige Strafzumessung erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 26. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ███, den Kreisoberinspektor a.D. Hans ████, dort geboren am ████ 1909, wegen Untreue, Betrugs u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Peetz Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. November 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen, Amtsunterschlagung in drei Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen verurteilt.
Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensrügen sind größtenteils nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168), im Übrigen auch, soweit sie überhaupt einen sachlichen Gehalt erkennen lassen, offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde, von dem einzigen Fall 54 (S. 10, 19 UA) abgesehen, geständig. Das Bestreiten bezüglich der Beträge betraf einen Einzelpunkt, nicht aber die Umstände, bei welchen die Revision eine nähere Aufklärung vermisst. Es ist also nicht ersichtlich, was das Landgericht zu den angeblich rechtsfehlerhaft unterlassenen weiteren Beweiserhebungen hätte drängen sollen. Im Übrigen kann auf die dem Verteidiger mitgeteilte Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 1960 verwiesen werden.
II. Sachrüge
Die Sachbeschwerde geht im Wesentlichen offensichtlich fehl. Soweit der Angeklagte beim Einkauf von Bekleidungsgegenständen über die wirklichen Empfänger dieser Leistungen durch die Angabe von Namen anderer Personen täuschte, konnte das Landgericht aus dieser Tatsache und dem Umstand, dass er nicht einen einzigen der wirklichen Empfänger benennen konnte oder wollte, den Schluss ziehen, dass es sich bei diesen um Personen handelte, denen, wie er als erfahrener Sachbearbeiter wusste, keine Unterstützungsleistungen zustanden. Bezüglich der Mietwagen-Fälle (S. 11–14, 28 oben UA) ist den Urteilsdarlegungen die Feststellung zu entnehmen, dass bei den Fahrten zu überwiegend privaten Zwecken die Besuche von Heimen und Anstalten für den Angeklagten nur Vorwände waren, um auf diese Weise Privatreisen aus öffentlichen Mitteln bezahlen zu lassen. Da der Angeklagte auch hier nicht geständig war, brauchte der Tatrichter die 36 Fahrten der Rechnungsjahre 1956 und 1957 nicht in ihren Einzelheiten anzuführen. Es galten hierfür die allgemeinen Feststellungen, wie sie im Urteil auf S. 11 unten und 12 getroffen sind. Bezüglich der Verurteilung wegen der Aneignung von Möbelstücken wendet sich die Revision mit unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich bedenkenfreien Darlegungen der Strafkammer (§§ 261, 337 StPO). Der von der Verteidigung behauptete Widerspruch hinsichtlich der sechs Stühle besteht nicht. Das Urteil (S. 17/18; andererseits S. 20) ergibt eindeutig, dass es sich bei den Fällen der Verurteilung und der Freisprechung jeweils um zwei verschiedene Gruppen Stühle handelte (vgl. schon II 3 und 4 des Eröffnungsbeschlusses).
2. Zur Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue (S. 18, 29 UA) hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte hatte als Amtsvormund einen Betrag von 212,80 DM vom Konto seines Mündels abgehoben, der zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Mündels gegenüber dem Bezirksfürsorgeverband dienen sollte. Jedoch hat der Angeklagte dieses Geld, entgegen seiner ursprünglichen Absicht, nicht bei der Kreiskasse abgeliefert, sondern für sich verbraucht. Im Urteil wird nun nicht ausdrücklich gesagt, dass er mit der Abhebung an dem Geld Eigentum für das Mündel erwarb und dass er sich dessen bei der Aneignung bewusst war. Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang, insbesondere der rechtlichen Würdigung (S. 29 UA), dass das Landgericht von diesen Tatsachen ausgegangen ist. Dass ein Vormund, der von einem Konto des Mündels einen Geldbetrag abhebt, den er im Interesse des Mündels verwenden will, damit als gesetzlicher Vertreter des Mündels Eigentum für dieses erwirbt (§§ 1793, 164 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 32 Satz 3 JWG), ist eine so geläufige Rechtstatsache, dass die Strafkammer diesen Umstand – auch zur inneren Tatseite ersichtlich – nicht einer ausdrücklichen Hervorhebung für wert hielt. Die Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung ist unbedenklich, weil die Unterschlagung der Untreue nicht zeitlich nachfolgte, sondern gleichzeitig mit ihr begangen wurde (vgl. BGHSt 6, 314, 316; RGSt 69, 58, 63). Was die Revision sonst zu diesem Punkt ausführt, kann nicht durchgreifen (vgl. § 1805 BGB). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht in diesem Fall – in Tateinheit mit Untreue – nur Unterschlagung nach § 246 StGB und nicht Amtsunterschlagung (§ 350 Abs. 1 StGB) angenommen hat. Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen gleichfalls fehl.
III. Nach alledem ist die Revision zu verwerfen. Der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft hielt das Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet.
| Seibert | Peetz | Fischer | |||
| Dr. Werner | Hübner |