Revision führt zur Korrektur von Tateinheit und Zurückverweisung im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 378/56
- Datum
- 15.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere strafbare Handlungen zeitlich und ursächlich so zusammenfallen, dass sie als einheitlicher Tatentschluss zu werten sind, insbesondere wenn die Täuschungshandlungen erst mit der Einreichung beim Gericht vollendet werden.
Bei fortgesetztem Betrug kann eine Einzelhandlung, die für sich allein nur einen Versuch darstellen würde, als Bestandteil des fortgesetzten Betruges gewertet werden und somit zur Vollendung des fortgesetzten Delikts gehören.
Die Revision kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO zur richtigen rechtlichen Würdigung berichtigen; führt dies zu Veränderungen im Strafausspruch, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer Großen Strafkammer statt vor dem Schöffengericht begründet keinen Entzug des gesetzlichen Richters, soweit die sachliche Zuständigkeit nach GVG und die gesetzlichen Vorschriften der Verfahrensleitung eingehalten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 28. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Ernährungsphysiologen Theodor Franz (Thilo) aus ████, dort geboren ██████████ 1913, wegen Betruges u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, ██ Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Juni 1956 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in a) Tateinheit sowohl mit Verleitung zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt als auch mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung (I b) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt sowie wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, die erkennende Strafkammer sei zur Aburteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sachlich nicht zuständig gewesen. Die Sache war von der Staatsanwaltschaft gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG bei der Strafkammer angeklagt worden. Indem diese das Hauptverfahren vor der Großen Strafkammer und nicht vor dem Schöffengericht eröffnete (Bl. 65 d. A.), hat sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse (§ 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO) gehandelt. Ihre sachliche Zuständigkeit beruhte auf § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, dass ein Fall von besonderer Bedeutung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG nicht gegeben gewesen sei (§ 269 StPO; BGH 4 StR 294/56 vom 4. Oktober 1956).
Weiter behauptet die Revision, der Angeklagte sei durch die erwähnte Verfahrenshandhabung seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, Art. 101 Satz 2 GG. Dieser Angriff geht gleichfalls fehl. Es kann auch hierzu auf das vorerwähnte Urteil des Senats vom 4. Oktober 1956 verwiesen werden, das zur Veröffentlichung bestimmt ist.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer pflegte seine Diätpräparate bei Vorträgen anzupreisen, die er an verschiedenen Orten hielt.
In einigen dieser Fälle, so auch im März 1954 in Hannover, erklärte er, Zucker werde durch Blausäure gebleicht und sei nichts anderes als konzentrierte Blausäure. Wegen dieser letzten Äußerung erwirkte eine Zuckerfabrik im Juni 1954 gegen den Angeklagten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung dieser Behauptung. Im anschließenden Widerspruchsverfahren ließ er durch seinen Anwalt drei eidesstattliche Versicherungen seiner Mitarbeiter und Angestellten (vom 11. Juli, 4. und 11. August 1954) im Termin vor dem Landgericht überreichen. Diese Versicherungen hatten im Wesentlichen den Inhalt, dass der Angeklagte die Äußerung über die Eigenschaften von Zucker in Hannover nicht getan habe. Diese Erklärungen, die der Angeklagte veranlasst hatte, waren falsch. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 3. September 1954. Der Angeklagte legte Berufung ein und ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten im November 1954 eine von ihm selbst stammende Versicherung an Eides Statt vom 30. Oktober 1954 bei dem Oberlandesgericht einreichen. In dieser erklärte er, die eidesstattlichen Versicherungen der Gegenpartei seien unrichtig. Er habe niemals behauptet, der weiße Zucker sei durch Blausäure gebleicht.
In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ließ der Angeklagte erklären, er werde künftig nicht die Behauptung aufstellen, Zucker sei nichts anderes als konzentrierte Blausäure und weißer Zucker sei mit Blausäure gebleicht. Beide Parteien erklärten daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Das Oberlandesgericht hob die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander auf, da nach der Aktenlage die Aussichten beider Parteien, den Rechtsstreit zu gewinnen, als etwa gleich zu beurteilen seien.
Die Strafkammer hat das Tun des Angeklagten als Vergehen gegen § 156 StGB, als Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 160 StGB) und als Prozeßbetrug (§ 263 StGB) gewürdigt. Insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision macht solche nicht geltend. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich im Fall der Verleitung um drei tateinheitlich zusammentreffende Vergehen gegen § 160 StGB handelte (vgl. übrigens § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO).
Rechtlich bedenklich ist jedoch die nicht weiter begründete Annahme des Landgerichts, das Vergehen gegen § 156 StGB stehe zum Betrug im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB). Die falsche eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 1954 wurde gemäß dem Willen des Angeklagten dem Oberlandesgericht zugeleitet. Diese Erklärung hat zwar für dessen Entscheidung offenbar keine Rolle gespielt. Sie wird in den von der Strafkammer auszugsweise wiedergegebenen Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts nicht erwähnt. Der Irrtum dieser Richter wurde durch die drei falschen eidesstattlichen Versicherungen der Angestellten des Beschwerdeführers hervorgerufen. Andererseits hat der Tatrichter fortgesetzten Betrug angenommen: Von Anfang an sei der Angeklagte „darauf ausgegangen, das Gericht über den wahren Sachverhalt zu täuschen, und zwar durch alle Instanzen hindurch“ (§ 10 UA). In dem Einreichen der Versicherungen (der drei Angestellten) lag, wie die Strafkammer weiter zutreffend darlegt, der Beginn der Täuschungshandlung. Dieser fortgesetzte Betrug dauerte nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters bis zum 9. Dezember 1954, dem Termin vor dem Oberlandesgericht, an. Die in diesem Verfahren erfolgte Einreichung der eigenen falschen Versicherung war somit zugleich eine Einzelhandlung des fortgesetzten Betruges, mochte sie auch, unter dem Gesichtspunkt des § 263 StGB und für sich allein betrachtet, nur versuchten Betrug darstellen.
Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und dem Vergehen gegen § 160 StGB hat das Landgericht mit Recht angenommen. Denn die vom Angeklagten veranlassten eidesstattlichen Versicherungen sind erst mit ihrer Einreichung bei dem Prozessgericht abgegeben worden. Die Straftat der Verleitung war also ebenfalls erst in diesem Zeitpunkt vollendet, in dem auch der Betrug begann. Daher trafen alle drei Vergehen tateinheitlich zusammen (§ 73 StGB; vgl. auch BGHSt 6, 81, 82). Darauf weist auch die Revision zutreffend hin.
Insoweit kann der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Senat richtiggestellt werden. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen. Die Strafe ist nunmehr nach § 73 StGB festzusetzen.
Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Sauer | Dr. Wiefels |