Wahl der sachlichen Zuständigkeit durch Staatsanwaltschaft verstößt nicht gegen Art. 101 GG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 294/56
- Datum
- 04.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeitsregelung der §§ 24, 74 GVG, die der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung eine Wahl zwischen Amtsgericht und Strafkammer eröffnet, verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 101 GG.
Ein Verstoß gegen Art. 101 GG kommt bei einer Zuständigkeitswahl durch die Staatsanwaltschaft nur in Betracht, wenn eine willkürliche, sachfremd motivierte Zuständigkeitsverschiebung dargetan ist.
Wahlweise Feststellungen zu mehreren möglichen Unfallursachen können einen Schuldspruch tragen, wenn sich die zugrunde gelegten Möglichkeiten nicht widersprechen und mit den festgestellten Tatsachen widerspruchsfrei vereinbar sind.
Gibt das Tatgericht die für seine Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe an, unterliegt die Beweiswürdigung der revisionsgerichtlichen Kontrolle darauf, ob sie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze enthält.
Bestehen erhebliche Unklarheiten zum Geschehensablauf, drängt sich die Vernehmung naheliegender Augenzeugen sowie die Einholung sachnaher Auskünfte (z.B. Wetterdaten) als gebotene Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO auf.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 27. März 1956
Rubrum
Aktenzeichen: 4 StR 294/56
Urteil des BGH vom 4. Oktober 1956
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ Frau Alma ███ (geborene ███████) aus Kreis █████████, geboren am ██████████ 1908 in ██████████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Krumme Bundesrichter
Dr. Sauer Bundesrichter
Dr. Seibert Bundesrichter
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Leitsatz
GG Art. 101, GVG §§ 24, 74
Die Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes, die der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräumt, die gerichtliche Zuständigkeit zu wählen, verstößt nicht gegen Art. 101 GG.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. März 1956, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt a. M. zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis unter Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, nachdem ein früheres landgerichtliches Urteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Ihre Revision muss wiederum Erfolg haben.
I. Die Zuständigkeit der Strafkammer ist nach § 74 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG begründet. Darauf, dass das Amtsgericht, also ein Gericht niederer Ordnung, hätte entscheiden müssen, kann die Revision nicht gestützt werden. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist nicht gegeben, weil die landgerichtliche Zuständigkeit nicht überschritten worden ist (vgl. § 269 StPO, RGSt 45, 293; BGHSt 1, 346 [348]).
Die Verteidigung kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bestimmungen der §§ 24 Nr. 2, 74 GVG, die der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräumen, die Anklage nach ihrem Ermessen entweder bei dem Amtsgericht oder der Strafkammer zu erheben, verfassungswidrig seien. Der im Art. 101 GG verankerte Rechtsgrundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, bezweckt, wie die geschichtliche Entwicklung zeigt, den Schutz gegen Willkür. Dass die Anklageerhebung bei der Strafkammer im vorliegenden Fall auf sachfremden Gesichtspunkten beruhe, also eine willkürliche Verschiebung der Zuständigkeit beabsichtigt sei, trägt die Revision selbst nicht vor.
Art. 101 GG richtet sich allerdings nicht bloß gegen Willkürakte der Verwaltung, besonders der Staatsanwaltschaft, sondern verbietet auch dem Gesetzgeber willkürliche Zuteilungen, wie z. B. schon erwachsene Streitfälle dem gesetzlich zugeordneten Gericht nach anderen als allgemeinen Gesichtspunkten durch Änderung der Zuständigkeitsvorschriften zu entziehen (Graf zu Dohna, Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung I 121; Oehler ZStW 64, 297 ff.). Deshalb sind auch im Schrifttum erhebliche Bedenken gegen die geltenden Zuständigkeitsnormen erhoben worden, weil die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte nicht unmittelbar durch feste, unausweichliche Regeln bestimmt werde. Die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft biete keine Gewähr dafür, dass die Zuständigkeitswahl nicht zu unlauteren Zwecken missbraucht werde (Eb. Schmidt, Lehrkommentar I 439; Ir § 209 StPO Erl. 7; Oehler aaO 302 ff.). Die Verfassungswidrigkeit der durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 bestätigten beweglichen Zuständigkeitsregelung lässt sich indes damit nicht begründen.
Wer der „gesetzliche“ Richter in einem Strafverfahren ist, wird nicht durch die Verfassung selbst bestimmt, sondern durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung, die sich dem Geist der gesamten Rechtsordnung einfügen müssen. Die weiten Strafrahmen, die der wachsenden Verfeinerung der Lebensverhältnisse Rechnung tragen sollen, lassen eine starre Zuständigkeitsabgrenzung nicht mehr zu. Sie würde den Zweck einer sinnvollen Zuständigkeitsordnung vereiteln, die Entscheidung schwererer Straftaten den höheren, die leichterer Verfehlungen den niederen Gerichten zu überweisen. Die dem gleichen Zweck dienenden gerichtlichen Verweisungsbefugnisse (§§ 134a Abs. 3 GVG, 270 StPO), die praktisch unentbehrliche, mehrfache örtliche Zuständigkeit der Strafgerichte, ebenso die Vorschriften über Verbindung und Abtrennung zusammenhängender Strafsachen müssten bei strenger Durchführung jener Forderung einiger Strafrechtswissenschaftler ebenfalls beseitigt werden. Eine unerträgliche Starrheit des Strafverfahrens wäre die Folge. Die Preisgabe der Wahlzuständigkeit würde daher zu anderen, schwerer wiegenden Nachteilen in der Strafrechtspflege führen. Den zwingenden rechtsstaatlichen Anforderungen ist durch die gesetzliche Pflicht der Staatsanwaltschaft, sich bei Ausübung ihres Wahlrechts nach der Bedeutung des Falles zu richten, und die in den §§ 209, 210 Abs. 3 StPO vom Bundesgesetzgeber geschaffene Entscheidungsbefugnis des Gerichts Genüge geschehen (vgl. Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 16 GVG Anm. 3; Henkel, Strafverfahrensrecht 170; Peters, Strafprozess 106; a. A. immer noch Eb. Schmidt II § 209 Erl. 7). Der Gesetzgeber des Bonner Grundgesetzes hat diese in ihren Grundzügen schon seit dem 4. Januar 1924 bestehende Regelung vorgefunden und durch die Übernahme der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des Art. 105 Weim.RVerf. die bewegliche Zuständigkeitsordnung bestätigt.
Die weiteren Verfahrensrügen werden mit der Sachbeschwerde zusammen behandelt.
II. Die Angeklagte fuhr im März 1955 in einem Personenwagen Borgward 1800, der dem Kaufmann Jürgen ███████, dem Verlobten ihrer Tochter, gehörte, zusammen mit ███ und zwei weiteren Personen auf der Autobahn von ██████████ in Richtung Hamburg. Bei Bad Nauheim übernahm sie das Steuer. Beim Überholen eines Lastzuges streifte das Fahrzeug die linke hintere Kante des Anhängers, sodass die rechte Längsseite des Personenwagens aufgerissen wurde. Der neben der Angeklagten sitzende Kaufmann ██████ erlitt einen Schädelbasisbruch und eine schwere Gehirnerschütterung. Er starb nach einigen Tagen an den Folgen des Unfalls. Die beiden hinten im Wagen sitzenden Frauen ███ und ████ kamen mit leichten Verwundungen davon, während die Angeklagte unverletzt blieb.
Der Führer des Lastzuges wurde freigesprochen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er, wie die Angeklagte behauptet, plötzlich auf die Überholungsbahn gefahren ist und dem Borgward-Wagen den Weg versperrt hat. Dagegen hat das Landgericht ein Verschulden der Angeklagten für erwiesen erachtet, obwohl ihr nicht widerlegt werden konnte, dass der Lastzug kurz vor dem Zusammenstoß über den weißen Mittelstreifen hinübergefahren war.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist die Strafkammer zunächst davon ausgegangen, dass die beiden Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe der Mittellinie zusammengestoßen sind, während der Borgward sich von rechts nach links bewegte. Das hat sie aus der Lage der Trümmer des Rückstrahlers des Anhängers und der Windschutzscheibe des Personenwagens sowie der Art der Beschädigungen beider Fahrzeuge und der Stellung des Personenwagens nach dem Unfall geschlossen. Auf Grund dieser Umstände ist der Tatrichter überzeugt, dass der vorausfahrende Lastzug den Mittelstreifen nur „ganz geringfügig überschritten haben kann“ und dass sich die Angeklagte „kurz vor dem Überholungsvorgang nicht“, wie sie sich einlässt, „auf der linken, sondern auf der rechten Fahrbahnseite dicht hinter dem Lastzug befunden hat, sodass es ihr nicht mehr gelungen ist, bei ihrer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h beim Ausweichen auf die linke Straßenseite an ihm vorbeizukommen.“
Das ursächliche Verschulden der Angeklagten hat das Landgericht darin erblickt, „dass sie bei ihrer Geschwindigkeit entweder nicht frühzeitig genug nach links gebogen ist oder dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen hat, dass ein starker böiger Seitenwind herrschte und sich in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle eine Hecke befand, derart, dass sie in einen Windschatten geriet, bei dem sie ihr Fahrzeug zu weit nach rechts zog, ohne dass es ihr möglich wurde, es rechtzeitig wieder auf die linke Straßenseite zu bringen.“ „Infolge des Windschattens oder ihrer Unaufmerksamkeit habe sich der PKW von der linken auf die rechte Fahrbahnseite geschoben.“ Sie habe die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, weil sie bei ihrer Geschwindigkeit nicht rechtzeitig auf die linke Straßenseite hinüberbog oder weil sie in Anbetracht des starken Windes und des ihr bis dahin völlig fremden Fahrzeuges, von dem sie nicht wissen konnte, wie es bei solchem Winde reagierte, zu schnell fuhr. Bei sorgfältiger Fahrweise hätte sie auch die Möglichkeit eines leichten Überschreitens der Mittellinie durch den Lastzug in Rechnung stellen müssen.
1) Mit Recht vermisst die Revision hier ausreichend sichere Feststellungen über den Unfallhergang. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter angesichts mehrerer möglicher Unfallursachen nicht für eine bestimmte Ursache zu entscheiden vermag und dem Schuldspruch deshalb die verschiedenen Möglichkeiten zugrunde legt. Das setzt jedoch voraus, dass sich die für möglich erachteten Ursachen nicht widersprechen und mit den für erwiesen erachteten Tatsachen im Einklang stehen. In dieser Hinsicht gewähren die Urteilsgründe keine genügende Klarheit.
Nicht zutreffend ist allerdings die Auffassung der Revision, die Strafkammer habe Tatsache und Schlussfolgerung verkannt, wenn sie annimmt, dass der Lastzug nur ganz geringfügig über den weißen Mittelstreifen nach links ausgeschert sei. Die hierfür angeführten „Tatsachen“ sind zwar in Wirklichkeit zum Teil (Seite 8 UA unter Nr. 4 bis 7) schon nach ihrem Wortlaut bloße Schlussfolgerungen aus der Lage der Trümmerteile sowie den Beschädigungen und der Stellung der Fahrzeuge nach dem Zusammenprall. Das hat das Landgericht jedoch nicht verkannt, wie die weitere Urteilsbegründung mit Sicherheit ergibt.
Es ist auch entgegen den Revisionsausführungen – selbst bei Berücksichtigung der Beschädigungen des Personenwagens – nicht denkgesetzlich ausgeschlossen, dass sich der Zusammenstoß ereignete, während der Personenwagen sich in Schrägstellung von rechts nach links befand; denn der Tatrichter erklärt das Streifen der linken Kante des im Augenblick des Unfalls etwas über die Mittellinie hinausragenden Anhängers dadurch, dass die Angeklagte in Anbetracht ihrer hohen Geschwindigkeit zu kurz hinter dem Lastzug von der rechten Fahrbahnseite auf die Überholungsbahn auszuweichen versuchte. Damit steht es nicht in Widerspruch, dass die Scheinwerfer ihres Fahrzeugs unverletzt blieben, die rechte Seite dagegen beschädigt wurde. Die aus diesen äußeren Befund gezogene, vom Tatrichter selbst als zwingend bezeichnete Schlussfolgerung, dass sich der Wagen kurz vor dem Überholvorgang auf der rechten Fahrbahnseite dicht hinter dem Lastwagen befunden habe und es der Fahrerin infolge ihrer Geschwindigkeit dann nicht mehr gelungen sei, beim Ausweichen auf die linke Straßenseite an dem Lastzug vorbeizukommen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts dieser bestimmten Feststellung kann die von der Strafkammer wahlweise neben einem zu dichten Auffahren auf der rechten Fahrbahnhälfte angenommene weitere Möglichkeit, dass die Angeklagte ihr Fahrzeug infolge eines Windschattens oder aus Unaufmerksamkeit zu weit nach rechts „zog“ (UA 9) oder dass der Wagen sich aus diesen Gründen „von der linken auf die rechte Straßenseite schob“ (UA 10), nur dahin verstanden werden, dass die Angeklagte, falls sie vorher schon auf der Überholungsbahn gefahren sein sollte, zunächst auf die rechte Fahrbahn und dann zu spät wieder nach links gesteuert habe, um ein Auffahren zu verhindern. Für diesen Fall hätte das Landgericht indes noch prüfen müssen, ob die Zeit vom Beginn des nur 50 m anhaltenden Windschattens bis zum Zusammenprall für die Hin- und Herbewegung des Wagens ausgereicht haben würde (vgl. außerdem die Ausführungen unter Ziff. 4 über die Wirkungen des Windschattens). Auch hätte das Verschulden der Angeklagten, besonders die Voraussehbarkeit, näher begründet werden müssen. Eine Unaufmerksamkeit der Fahrerin ist in dem angefochtenen Urteil für den Fall einer Links-Rechts-Bewegung des von ihr gesteuerten Wagens bisher nur als möglich unterstellt.
2. Die Beweiswürdigung, auf der diese wahlweisen Feststellungen beruhen, hält sich ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Die Aussage der Augenzeugin Kratzsch, der Lastwagen habe dem Borgward plötzlich die Fahrbahn gesperrt, hat die Strafkammer als objektiv ungeeignet ausgeschieden. Sie meint, diese Aussage stehe den Feststellungen nicht entgegen, weil die Zeugin einer optischen Täuschung zum Opfer gefallen sein könne. „Wenn nämlich der Personenwagen, wie angenommen wird, sich infolge des Windschattens oder einer Unaufmerksamkeit der Fahrerin von der linken auf die rechte Fahrbahnseite schob, dann tauchte naturgemäß der vorherfahrende Lastwagen für die hinten sitzende Zeugin als sich von rechts nach links schiebendes Hindernis auf.“ Mit dieser Begründung setzt sich der Tatrichter jedoch in Widerspruch zu der ersten der beiden wahlweisen Feststellungen über den Unfallhergang. Sie erweckt schon nach dem äußeren Wortlaut den Anschein, als habe er sich hier für die zweite der beiden im Übrigen als gleich naheliegend gewerteten Möglichkeiten entschieden. Es fehlen Angaben darüber, wie sich die Zeugenaussage nach der Auffassung der Strafkammer mit der anderen Möglichkeit vereinbaren lassen soll, dass nämlich die Angeklagte vor dem Überholungsvorgang noch nicht auf die linke Fahrbahn hinübergefahren, sondern infolge ihrer hohen Geschwindigkeit zu dicht auf den Lastzug aufgefahren sein und diesen dann beim Ausweichen nach links gestreift haben könne; denn alsdann entfiele die als möglich angenommene optische Täuschung mangels Seitenverschiebung von links nach rechts. Dieser Umstand war sich das Landgericht bei der Würdigung der Aussage möglicherweise nicht bewusst. Da es die Gründe angegeben hat, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend waren, ist das Revisionsgericht auch befugt zu prüfen, ob sie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Denkgesetze enthalten (vgl. BGHSt 3, 213 [215]; BayObLG 1949/51 S. 523 ff.). Der hier erörterte Mangel beeinträchtigt den Wert der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen.
3. Im Hinblick auf die verbliebene Unklarheit über den Unfallverlauf hätte die Strafkammer auch nicht von der ursprünglich beabsichtigten Vernehmung der Ehefrau ████, die ebenso wie Frau ███ Augenzeugin des Unfalls war, absehen dürfen. Beide von dem Unfall in gleicher Weise betroffenen Zeuginnen hatten schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung übereinstimmend bekundet, dass sie auf der linken Fahrbahn der Autobahn in Richtung Kassel fuhren, als der Lastzug plötzlich nach links hinüberbog; sie konnten gerade noch sehen, wie er die weiße Mittellinie überfuhr. In der ersten Hauptverhandlung haben sie die gleichen Aussagen gemacht. Frau ████ hat sie auch in der neuen Verhandlung wiederholt. Bei dieser Verfahrenslage drängte sich dem Tatrichter im Interesse einer umfassenden Aufklärung die Notwendigkeit auf, Frau ████ über die in ihrem Gedächtnis haften gebliebenen Einzelheiten des Unfallgeschehens zu vernehmen, besonders darüber, ob und gegebenenfalls wie lange der Personenwagen vor dem Zusammenstoß auf der Überholungsbahn gefahren war, wie weit der Lastzug über den Mittelstreifen geriet und in welchem seitlichen Abstand sich der Personenwagen in diesem Augenblick von dem Lastzug befand.
4. Durchgreifende Bedenken bestehen schließlich auch gegen die vom Tatrichter angenommene Wirkung eines Windschattens, der nach den Urteilsfeststellungen etwa 50 m vor der Unfallstelle durch eine auf dem Grünstreifen der Autobahn wachsende Hecke entstand, während an ungeschützten Stellen ein von links kommender Wind von der Stärke 6 bis 8 die nach Kassel fahrenden Kraftwagen traf.
Auch hier erhebt die Revision zunächst die Aufklärungsrüge mit Erfolg. Nach dem bei den Akten befindlichen Polizeibericht herrschte zur Zeit des Unfalls ein Seitenwind von der Stärke 4 bis 6, der aber für den Unfall bedeutungslos war, während nach der Verkehrsunfallanzeige sogar nur ein „leichter“ Wind von links wehte. Das Landgericht hätte deshalb, wie die Verteidigung mit Recht geltend macht, eine Auskunft der zuständigen Wetterwarte einholen müssen, ehe es eine für den Unfall bedeutsame Windstärke feststellte.
Die Urteilsausführungen über die Wirkung des Windschattens auf die Steuerung des Wagens sind mit der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres vereinbar. Da der Wind von links wehte, musste die Angeklagte den Wagen durch Entgegensteuern nach links in gerader Richtung halten. Beim Eintritt in den Windschatten auf 50 m, also für 1,5 Sekunden, würde sie, plötzlich von dem Druck des Windes entlastet, den Wagen erfahrungsgemäß weiter nach links, nicht nach rechts auf den Lastwagen zu gezogen haben, wenn sie dem Windschatten nicht hinreichend Rechnung getragen hatte, wie ihr das Landgericht zum Vorwurf macht. Auch insoweit hätte eine eingehende Vernehmung der Zeugin ████ möglicherweise Klarheit schaffen können, wie die Revision vorträgt. Dass das Fahrzeug am Ende der Hecke – 3 m vor Beginn der Bremsspur auf dem Grünstreifen durch das Wiedereinsetzen des Windes, etwa infolge Unterbleibens der Gegensteuerung, so weit nach rechts „geschoben“ wurde, dass es auf den Lastwagen gedrückt wurde, ist im Urteil nicht festgestellt. Das kann auch bei der Kürze des Weges, für den der Wagen nur 0,09 Sekunden brauchte, nicht ohne weiteres angenommen werden. Zudem ergibt der Sachverhalt, dass die Angeklagte zu dieser Zeit gerade nach links auf den Grünstreifen zusteuerte.
Nach alledem muss das angefochtene Urteil wiederum aufgehoben werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist die Sache gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Frankfurt a. M. zurückzuverweisen.
| Rotberg | Dr. Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 378/56 · 15.11.1956Revision führt zur Korrektur von Tateinheit und Zurückverweisung im Betrugsverfahren
- BGH · 4 StR 522/57 · 07.11.1957Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung
- BGH · 4 StR 556/59 · 29.01.1960Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Sexualdelikt