Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 522/57
- Datum
- 07.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Legt das Tatgericht den Weg der Überzeugungsbildung im Urteil dar, unterliegt die Beweiswürdigung der revisionsgerichtlichen Kontrolle auf Widersprüche, Unvollständigkeiten, Unklarheiten sowie Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Lebenserfahrung.
Widersprechen sich Zeugenaussagen in einem für den Geschehensablauf wesentlichen Punkt, muss das Tatgericht diese Unstimmigkeit in der Würdigung erkennbar verarbeiten und gegebenenfalls besondere Vorsicht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit walten lassen.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle nur denkbaren Entschuldigungsgründe zu erörtern; er muss jedoch naheliegende, das Verschulden ausschließende oder mindern könnende Umstände rechtsfehlerfrei prüfen und ausschließen.
Kann eine plötzliche Blendung und daraus folgende vorübergehende Verwirrung des Fahrzeugführers in Betracht kommen, sind deren Möglichkeit und Auswirkungen auf das Verschulden (insbesondere die Pflicht zum unverzüglichen Anhalten) aufzuklären und zu würdigen.
Ist eine technische Beeinträchtigung der Bremswirkung möglicherweise unfallursächlich, bedarf es Feststellungen dazu, ob der Fahrzeugführer den Mangel kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 13. Juni 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████ ██████ █████ █████ aus KO-K, geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1957, an der teilgenommen haben:
den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzender, die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellten ███ als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 13. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am Fastnachtmontag 1957 fuhr der Angeklagte nach Eintritt der Dunkelheit gegen 19.15 Uhr mit seinem Volkswagen in Begleitung seiner Frau, seines Bruders und dessen Frau sowie eines Berufskollegen von KD in Richtung RUD, um eine Faschingsveranstaltung in einer nahe gelegenen Gastwirtschaft zu besuchen. Der gepflasterte Teil der von ihm täglich benutzten Ausfallstraße von TC ist 6,80 m breit und wird an beiden Seiten von links 1,20 m und rechts 0,30 m breiten Asphaltstreifen eingesäumt, die noch zur Fahrbahn gehören. Zu jener Abendstunde herrschte dort wenig Verkehr. Die Sicht war klar. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h mit aufgeblendeten Scheinwerfern. In seinem Fahrzeug, das bis zum Unfall mindestens 165 000 km, wahrscheinlicher sogar 265 000 km gefahren war, war der Seilzug der linken Hinterradbremse in der Bremsseilhülle verklemmt und ließ sich nur mit großer Kraftanstrengung bewegen. Etwa 15 m hinter der Einfahrt des an der rechten Straßenseite gelegenen Bauhofs KO, bei dem die sonst gerade Straße in eine langgestreckte, schon aus einer Entfernung von 80 bis 100 m gut übersichtliche Linkskurve übergeht, geriet der Volkswagen nach rechts von der Straße ab und erfasste nach etwa 10 m den auf dem rechten Asphaltstreifen in gleicher Richtung gehenden Nachtwächter Hogenere. Dieser wurde über die Windschutzscheibe auf das Verdeck des Wagens geworfen und sodann nach rechts in den Straßengraben geschleudert, wo er etwa 14 m von der Anstoßstelle entfernt tot liegen blieb. Der Wagen wurde erheblich beschädigt, rollte noch wenige Meter auf dem Asphaltstreifen weiter, fuhr dann nach links über die Straße hinweg und blieb, nachdem er einen kleinen Straßenbaum umfahren hatte, in der angrenzenden Wiese stehen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision muss Erfolg haben.
Der Angeklagte führt den Unfall darauf zurück, dass er plötzlich durch die Scheinwerfer eines in der Einfahrt zum Bauhof KO stehenden Personenwagens geblendet worden sei. Seine Windschutzscheibe sei plötzlich durch ein von rechts einfallendes starkes Licht ganz hell geworden. Er sei infolgedessen benommen gewesen und habe wohl instinktiv auf die Bremse getreten. Gleich darauf habe er wieder sehen können und unmittelbar rechts vor sich den ersten Straßenbaum nach der Einfahrt wahrgenommen, weshalb er das Steuer nach links eingeschlagen habe. Als er geglaubt habe, schon wieder auf der Fahrbahn zu sein, habe er plötzlich 3 m vor sich einen Fußgänger gesehen, aber den Zusammenstoß trotz Herumreißens des Steuers nach links nicht mehr vermeiden können.
Die Strafkammer hat diese Einlassung durch die Bekundungen der Zeugen und vollends durch die Fahrversuche einer „keinen Zweifel mehr zulassenden Eindeutigkeit“ für widerlegt erachtet, obwohl sie „die eigentliche Unfallursache nicht einwandfrei feststellen konnte“ und insoweit nur auf die Vermutung des Sachverständigen hingewiesen hat, diese könne in der von ihm auf 80 km/h und mehr geschätzten Geschwindigkeit des Angeklagten zur Unfallzeit bestehen.
Entgegen der Auffassung der Revision vermöchte der Umstand, dass das Landgericht die Ursache für das Abweichen des Angeklagten von der eigentlichen Fahrbahn nicht ermittelt hat, die Aufhebung des Urteils nicht zu rechtfertigen. Denn das Verschulden des Angeklagten hat die Strafkammer eben in dem nach ihrer Überzeugung nicht zu entschuldigenden verkehrswidrigen Befahren des neben der Fahrbahn verlaufenden Asphaltstreifens bis zum äußersten rechten Straßenrand erblickt, auf dem mangels eines besonderen Gehwegs namentlich in der Nähe von Wohnhäusern auch noch in den Abendstunden mit Fußgängerverkehr gerechnet werden musste. Aus welchem Grunde der Angeklagte sich so verkehrswidrig verhalten hat, ob dies z. B. auf Unaufmerksamkeit oder einer zu hohen Fahrgeschwindigkeit beruhte, brauchte der Tatrichter bei dieser Sachlage nicht mit Bestimmtheit festzustellen. Unerheblich sind mithin auch die Angriffe der Revision gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen geschätzten Fahrgeschwindigkeit.
Der Tatrichter ist auch rechtlich nicht verpflichtet, alle nur denkbaren Entschuldigungsmöglichkeiten, auf die sich der Angeklagte selbst nicht berufen hat, im Urteil zu erörtern. Vielmehr genügt es, wenn er die nach der Sachlage naheliegenden, das strafrechtliche Verschulden mindestens einschränkenden Umstände rechtsirrtumsfrei ausschließt.
Gleichwohl kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
Da das Landgericht in den Urteilsgründen den Weg im Einzelnen mitgeteilt hat, auf dem es seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat, muss das Revisionsgericht auch prüfen, ob seine Beweiswürdigung Widersprüche, Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthält, weil sonst die festgestellten Tatsachen ihres Beweiswertes entkleidet wären (BGHSt 3, 213, 215; 4 StR 294/56 vom 4. Oktober 1956; RG JW 1931, 1494 Nr. 32; BayObLG 1949/51 S. 523 f).
In dieser Hinsicht bestehen gegen die Urteilsdarlegungen durchgreifende Bedenken.
1. Die Strafkammer hält die Behauptung des Angeklagten, im entscheidenden Augenblick von den Scheinwerfern eines in der Einfahrt zum Bauhof KO stehenden Personenwagens geblendet worden zu sein, „schon durch die Bekundungen der Zeugen Lukas ██ und Frau █████ mit ausreichender Sicherheit“ für widerlegt. Hierbei hat sie indes möglicherweise nicht berücksichtigt, dass diese beiden Aussagen sich in wesentlichen Punkten widersprechen. ██ hat – nach der Ansicht der Strafkammer glaubwürdig geschildert –, wie er sein in der Einfahrt ███████ zum Hof hin abgestelltes Goggomobil zurückgestoßen, dabei das Lenkrad nach links eingeschlagen habe und sodann in einer Rechtskurve auf die Straße in Richtung TC gefahren sei, nachdem er sich davon überzeugt gehabt habe, dass sich weder von links noch von rechts Fahrzeuge näherten. Er hat erklärt, es sei ausgeschlossen, dass ein Personenwagen aus Richtung KD vorgekommen sei, als er sich angeschickt habe, auf die Straße zu fahren. Frau ██████, die zur Unfallzeit vor ihrer rechts neben der Toreinfahrt liegenden Haustür stand, hat dagegen – wie im Urteil ausführlich mitgeteilt wird – bekundet, sie habe, als sie ihren Hund herausgelassen habe, der sogleich einen Fußgänger verbellte, nach links geschaut und dort in der Einfahrt einen kleinen Wagen stehen sehen, dessen Scheinwerfer die von der Straße aus gesehen rechte Begrenzungsmauer der Einfahrt angeleuchtet habe, und zwar die vordere Ecke und einen Teil der Mauer nach hinten zum Hofe zu. Im gleichen Augenblick sei auf der Straße ein Personenwagen vorbeigefahren. Kurz darauf habe es einen Knall gegeben. Sie habe dann einen Personenwagen über die Straße weg in die Wiese fahren sehen. Dass dieses von Frau ████ beobachtete Fahrzeug der Wagen des Angeklagten war, kann nach dem Unfallverlauf nicht bezweifelt werden; davon ist auch die Strafkammer ausgegangen. Dann ist aber die Angabe des Zeugen ██ unrichtig, im Augenblick, als er sich angeschickt habe, auf die Straße zu fahren, sei kein Personenwagen aus Richtung KD vorbeigefahren; denn die vom Landgericht nicht bezweifelte Beobachtung der Zeugin ███████ über die Richtung der Scheinwerfer des Kleinwagens beweist, dass ██████ mit seinem ursprünglich rückwärts zur Straße abgestellten Goggomobil schon gewendet hatte und mit den Scheinwerfern nach links auf TC zu zur Ausfahrt auf die Straße bereitstand, als der Angeklagte mit seinem Volkswagen vorbeifuhr. Diese Unstimmigkeit der Zeugenaussagen hätte das Landgericht zu besonderer Vorsicht hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des an dem Unfall möglicherweise mitschuldigen Zeugen KO veranlassen müssen. Die Würdigung seiner Aussage im Urteil lässt indes nicht erkennen, ob es diese Unrichtigkeit seiner Angaben in dem für den Unfallverlauf ausschlaggebenden Punkt ausgewertet hat.
Nach der von Frau ██ beobachteten Stellung des Kleinwagens bleibt nach den bisherigen Urteilsdarlegungen die Möglichkeit offen, dass ein Teil des Scheinwerferlichts an der vorderen Ecke der Begrenzungsmauer der Einfahrt vorbei auf die Fahrbahn fiel. Auf Grund der beiden Zeugenaussagen allein lässt sich entgegen der Annahme des Landgerichts daher auch eine davon ausgehende Blendwirkung nicht ausschließen, zumal nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass der abfahrbereite Zeuge ██████ die Scheinwerfer möglicherweise für einen Augenblick aufgeblendet hat, um zu erkunden, ob die Fahrbahn für die Ausfahrt frei sei. Dass das Landgericht an diese Möglichkeit gedacht hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Da zudem drei Insassen des Volkswagens, und zwar auch der mit dem Angeklagten nicht verwandte Stadtinspektor KC, die plötzliche Blendung durch irgendeine Lichtquelle bestätigt haben, hätte der Tatrichter den Sachverhalt in dieser Hinsicht eingehender prüfen müssen.
2. Die vom Landgericht an Ort und Stelle veranstalteten Fahrversuche haben nach den Urteilsausführungen ergeben, dass bei abgeblendeten Scheinwerfern keine irgendwie störende Blendwirkung von dem in der Toreinfahrt stehenden Kleinwagen ausging. Ersichtlich hat die Strafkammer nur deshalb angenommen, dass KO mit abgeblendeten Scheinwerfern gewendet und dann auch so bis zuletzt vor der Ausfahrt aus dem Grundstück angehalten hatte, weil der Angeklagte nach abwechselndem Einschalten des Fern- und Abblendlichts bei der Ortsbesichtigung selbst meinte, am Unfallabend könne an dem parkenden Kleinwagen das Fernlicht nicht eingeschaltet gewesen sein. Sie hatte indes, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen, den Sachverhalt hier von sich aus unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten auch zugunsten des Angeklagten unabhängig von dessen Beurteilung erschöpfend erforschen müssen. Jene Äußerung bezog sich zudem ersichtlich nur auf die vom Angeklagten schon auf eine Entfernung von ca. 150 m beobachtete Lichtstärke der Scheinwerfer des neben der Fahrbahn parkenden Goggomobils, nicht dagegen auf den Zeitpunkt seiner Vorbeifahrt; denn in diesem Augenblick will er, ebenso wie seine Wageninsassen nach ihren Zeugenbekundungen, eine plötzliche Blendwirkung durch ein starkes von rechts in den Wagen fallendes Licht verspürt haben, das er dem gleich nach dem Unfall aus der Einfahrt in Richtung TC davonfahrenden Fahrzeug zuschreibt. Zur Widerlegung dieser Einlassung hätte der Tatrichter deshalb auch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines plötzlichen, wenn auch nur kurze Zeit währenden Aufblendens des Zeugen ██ erwägen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des eigenen Interesses dieses Zeugen an dem Verfahrensausgang ausdrücklich ausschließen müssen.
Da dieser wesentliche Gesichtspunkt in den sonst eingehenden Urteilsdarlegungen nicht erörtert wird, lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht diese Möglichkeit übersehen hat.
3. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Wenn der Angeklagte nämlich durch ein plötzliches Aufblenden der Scheinwerfer des Goggomobils geblendet worden und hierdurch benommen und kopflos gewesen sein sollte, so dass er infolge dieser Verwirrung nicht gleich entschlossen anhielt und so lange wartete, bis er den Verlauf der Fahrbahn im Bereich seiner aufgeblendeten Scheinwerfer wieder deutlich wahrnehmen konnte, würde dies sein Verschulden unter Umständen ausschließen, jedenfalls aber mindern können.
4. Bedeutsam für die Beurteilung des Verschuldens des Angeklagten wäre auch die Feststellung, worauf es zurückzuführen ist, dass der Angeklagte, nachdem er wieder sehen konnte und dem nächsten Straßenbaum nach links ausgewichen war, den Fußgänger erst in einer Entfernung von 5 m plötzlich vor sich sah. Möglicherweise blieb der Fußgänger dem Blick des Angeklagten durch den Straßenbaum entzogen. Auch dies könnte das Verschulden mindern, das darin gefunden werden könnte, dass er auch dann noch nicht sofort anhielt, als er, nach der Vorbeifahrt an dem Bauhof KO, dem ersten Straßenbaum ausweichen musste. Auch die Ursächlichkeit dieses Unterlassens für den tödlichen Unfall müsste noch geprüft werden.
Falls die unzulängliche Bremswirkung infolge der Verklemmung des Seilzugs zur linken Hinterradbremse für den Unfall ursächlich gewesen sein sollte, müsste noch geprüft werden, ob der Angeklagte diesen Mangel seines Wagens kannte oder hätte kennen müssen.
Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
| Krumme | Seibert |