Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Sexualdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 556/59
Datum
29.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Unzuchtstaten verurteilt; seine Revision rügt fehlerhafte Beweiswürdigung. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht frühere Aussagen der Zeugin nicht in den Urteilsgründen mitteilte und die Schlussfolgerung auf einen vollendeten Beischlaf denkgesetzlich nicht belegt erscheint. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gibt der Tatrichter in den Urteilsgründen den Weg seiner Überzeugungsbildung an, unterliegt auch diese Darlegung der revisionsgerichtlichen Prüfung auf Vereinbarkeit mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen.

2

Stützt das Gericht seine Überzeugung auf frühere außerprozessuale Aussagen einer Zeugin, müssen diese in den Urteilsgründen genannt werden, damit das Revisionsgericht die Denkgesetzeprüfung vornehmen kann.

3

Beschreibungen unzüchtiger Handlungen (z. B. Auflegen, Körperbewegung, Samenbeschmutzung) begründen nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung eines vollendeten Beischlafs; zwischen Versuch, beischlafsähnlichen Handlungen und vollendetem Beischlaf ist zu unterscheiden.

4

Sind die Urteilsgründe nur bruchstückhaft und kann das Revisionsgericht nicht feststellen, ob die Feststellungen denkgesetzlich möglich sind, erfordert dies die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, geboren am ███ █████████████ in ██, Emil K., in ██ (z. Zt. ██ ██████████████████), wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Fütterer, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und teilweise in weiterer Tateinheit mit Blutschande mit einer Verschwägerten absteigender Linie zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Strafkammer das Beweisergebnis unter Verletzung von Denkgesetzen gewürdigt hat.

Dies ist möglicherweise der Fall.

Soweit es sich um den dem Angeklagten als Blutschande zur Last gelegten Geschlechtsverkehr mit der im Jahre 1944 geborenen Tochter Beatrix seiner Ehefrau aus deren erster Ehe mit dem gefallenen Bergmann ███ handelt, führt das angefochtene Urteil aus: Da die Zeugin Beatrix ██ einige wesentliche Angaben über den Geschlechtsverkehr gemacht und der Angeklagte zugegeben habe, den Geschlechtsverkehr mit ihr ein Mal versucht zu haben, ergebe sich „aus dem Vergleich der beiden Aussagen und der Gesamtbeurteilung der Zeugin“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass es tatsächlich zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei (UA S. 5, 7). Die in der Hauptverhandlung gemachten wesentlichen Bekundungen der Zeugin über den Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit ihr bestehen nach den Gründen des angefochtenen Urteils lediglich darin, dass der Angeklagte sich auf sie gelegt, seinen Körper auf und nieder bewegt und sie mit seinem Samen beschmutzt hat.

Diese Darstellung der Zeugin Beatrix ██ lässt die Folgerung, dass es zwischen dem Angeklagten und ihr zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei, allein nicht zu. Nach ihr kann der Angeklagte den Beischlaf bei ihr lediglich versucht oder auch nur beischlafsähnliche unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen haben.

Nach dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils kann dieses allerdings dahin verstanden werden, dass die Strafkammer ihre Beweiswürdigung auch auf frühere weitergehende Aussagen von Beatrix ████ gestützt hat, weil sie hervorhebt, das Mädchen habe über die Unzuchtshandlungen des Angeklagten einige genauere Angaben gemacht, indem es seine früheren Aussagen in der polizeilichen Vernehmung und gegenüber der Sachverständigen auf Vorhalt bestätigt hat. Doch hat sie die bei der Urteilsfindung mitverwerteten früheren Angaben des Kindes in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht mitgeteilt. Der Senat kann infolgedessen aus dem Urteil nicht erkennen, ob die vom Landgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich möglich sind.

Der Tatrichter ist verfahrensrechtlich zwar nicht verpflichtet, den Weg anzugeben, auf dem er sich seine Überzeugung gebildet hat. Tut er es aber, so ist auch dieser Teil der Urteilsgründe nach allgemeinen revisionsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen daraufhin zu überprüfen, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich möglich sind. Bei nur bruchstückweiser Wiedergabe kann das Revisionsgericht keine Gewissheit darüber erlangen, ob der Schuldspruch keine Lücken aufweist, hinter denen sich Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verbergen. Dieser Mangel muss im Revisionsverfahren auf die Sachrüge ebenso beachtet werden wie bei entsprechender Beanstandung des Verfahrens (vgl. BGHSt 3, 213, 215; 12, 311, 315 = NJW 1959, 1091 Nr. 17; BGH 4 StR 294/56 vom 4. Oktober 1956 und 4 StR 526/57 vom 14. November 1957).

Da die Strafkammer auch hier den Weg ihrer Überzeugungsbildung nur bruchstückweise bezeichnet hat, ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, und zwar in vollem Umfang, weil die Strafkammer rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte die übrigen, in sich rechtsirrtumsfrei festgestellten Straftaten der Unzucht mit einem Kinde und Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit vollendeter Blutschande begangen hat.

Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die übrigen Angriffe der Revision selbst zu würdigen und sich mit der Einlassung des Angeklagten, er sei, wenn er sich an Beatrix ██ vergangen habe, fast immer betrunken gewesen, näher als im angefochtenen Urteil geschehen auseinanderzusetzen. Rechtlich wird der Tatrichter bei der erneuten Prüfung, ob der Angeklagte nach § 175 StGB zu bestrafen ist, auch die Entscheidung des erkennenden Senats darüber, wann erst der Beischlaf als vollendet anzusehen ist (BGH NJW 1959, 1091 Nr. 17), zu berücksichtigen haben.

Bundesrichter Dr. SauerBortzler
KrummeFütterer

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