BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung zur Mittäterschaft bei Serienvergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 656/86
- Datum
- 21.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit; absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, und bloß theoretische Alternativen stehen einer Feststellung nicht entgegen.
Mittäterschaft setzt keine ausdrückliche Absprache voraus; ein gemeinsamer Tatplan kann auch konkludent und „unausgesprochen“ gefasst werden.
Bei der Prüfung gemeinschaftlichen Handelns sind sämtliche tragfähigen Indizien in einer Gesamtschau zu würdigen; das Übergehen naheliegender Schlussfolgerungen oder wesentlicher Umstände begründet einen revisiblen Beweiswürdigungsfehler.
Kann ein gemeinschaftlicher Tatplan nicht festgestellt werden, sind gleichwohl Beteiligungsformen wie Beihilfe oder Anstiftung anhand der festgestellten Beiträge zu prüfen.
Gewalt im Sinne von § 177 StGB kann je nach Sachlage bereits in einer Freiheitsberaubung zur Ermöglichung sexueller Handlungen oder in der Überwindung auch nur geringfügiger Gegenwehr liegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 656/86 in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Timur A., geboren am █████████████ █████ in ███, 19███████████████████ Cem K. █████████, aus ████,
2. ███████, geboren am 1963 in ████, aus █████,
3. Osman C. █████, geboren am 1968 in ██, den Arbeiter ███, aus ██████,
4. Necmi ████ ██, geboren am ████████ in ████████, aus █████,
5. ███████, geboren 1965 in ████████, wegen Vergewaltigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Meyer, Dr. B. Maier, Theune, Niemöller, als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ████████, 2. Rechtsanwalt █████████ ████ als Verteidiger des Angeklagten Karatas, 3. Rechtsanwalt ████████████ ██████ als Verteidiger des Angeklagten E.,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten – jeden als Alleintäter – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Jugendstrafen █████████ ██████ oder Freiheitsstrafen ██████ █████ verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von der Anklage der Entführung wider Willen hat das Gericht die Angeklagten freigesprochen.
Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, gegen das Urteil insgesamt gerichteten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet insbesondere, dass die Strafkammer jeden Angeklagten nur als Alleintäter, nicht jedoch zugleich als Mittäter wegen der von den anderen Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen beurteilt hat.
Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Die Angeklagten sowie Arif █████ hatten die damals 18 Jahre alte Birgit ███████████████████ mit ihnen in die Wohnung des Angeklagten ██████ zu kommen, wo im Wohnzimmer zunächst Tee getrunken und (von den Männern Haschisch) geraucht wurde. Als Birgit nach Mitternacht gehen wollte, folgte ihr ████ auf den Flur und fragte sie, ob sie nicht im Neben- (dem Schlaf-)zimmer mit ihm allein sein wolle. Sie lehnte ab. Zu dieser Zeit war die Wohnungstür abgeschlossen; jeder hatte einen Schlüssel. ███ entschloss sich daraufhin, den Geschlechtsverkehr mit Birgit zu erzwingen. Er zog das sich sträubende Mädchen in das Schlafzimmer, schloss dessen Tür von innen ab und warf Birgit auf eine Bettliege. Während Birgit „schreiend erklärte, dass sie nicht wolle und sich heftig zur Wehr setzte“, zog er sie aus. Sie rannte zur Tür, bemerkte, dass diese abgeschlossen war, und „rief, ‚lass mich sofort raus‘“, worauf er lachend erklärte: „Du kommst hier nicht raus“. Sodann erzwang er „mit dem sich weiterhin heftig wehrenden und schreienden Mädchen“ den Geschlechtsverkehr. Birgit hatte währenddessen die übrigen Männer „draußen laut lachen hören“. Anschließend „packte ████████ seine Kleidungsstücke, schloss die Schlafzimmertür auf, steckte den Schlüssel um, ging hinaus und schloss die Tür hinter sich wieder ab“. Im Wohnzimmer sagte er zu den anderen, „der nächste könne rein und sehen, ob sie nochmal wolle“.
„Aufgeputscht und erregt – u. a. durch ihre Vorstellungen bezüglich dessen, was sich zwischen dem Angeklagten ███ und dem Mädchen im Schlafzimmer wohl abspiele – waren die Angeklagten K., ████████ und ███ jeder für sich zu dem unausgesprochenen Entschluss gekommen, die Zeugin ██████ notfalls unter Gewaltanwendung zum Beischlaf mit ihnen zu bringen. Lediglich der Angeklagte ██████████ war innerlich zu diesem Zeitpunkt noch zu keinem festen Entschluss gelangt“.
Als Nächster begab sich ██████ bereits nackt in das Schlafzimmer, indem er die Tür auf- und von innen wieder zuschloss. Er stieß das weinende und sich wehrende Mädchen immer wieder auf das Bett. „Seine Versuche, mit ihr den Analverkehr auszuführen, bereiteten ihr äußerste Schmerzen – sie schrie auf und weinte“. Darauf erzwang er den Geschlechtsverkehr. Beim Verlassen des Schlafzimmers schloss auch er die Tür hinter sich ab.
Dann vergewaltigten nacheinander E. und ████████ das weinende Mädchen. Beide schlossen ebenfalls nach Betreten und nach Verlassen des Schlafzimmers die Tür hinter sich ab.
Anschließend begab sich Arif ██████, mit dem Birgit bis kurz zuvor befreundet gewesen war, zu ihr. Ihre Frage: „Du doch nicht auch noch?“ verneinte er „und erklärte ihr, als sie sich ankleiden wollte, dass er sie hier raushole, sie allerdings noch warten müsse, weil er den Schlüssel noch nicht bekomme, es kämen noch welche“.
Nachdem ██████████ das Schlafzimmer verlassen hatte und Baltaci noch zögerte, sagte ████████: „Du wirst sehen, die sagt nichts“. Er ging selbst nochmals zu Birgit und vollzog erneut mit ihr den Geschlechtsverkehr. „Birgit, noch unter dem Eindruck des vorausgegangenen Verhaltens des Angeklagten ████████ ihr gegenüber stehend, gab sich ihm diesmal zwar widerwillig und unter Tränen, aber ohne erkennbaren Widerstand hin“ (UA Bl. 67; UA Bl. 39: „nennenswerten Widerstand“).
Nach dem Verlassen des Zimmers verschloss er es wieder.
Inzwischen hatte ███████ den Tatentschluss gefasst, erzwang den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen und schloss es ebenfalls wieder ein.
Nunmehr erschien erneut ███████ bei Birgit und erklärte: „Es ist alles vorbei, ich hole Dich hier raus“. Er, ██████ und ███████ brachten sie im Pkw in die Nähe ihres Elternhauses. Kurz bevor man sie aussteigen ließ, sagte Altuntas sinngemäß zu ihr, sie solle nicht wagen, jemandem etwas zu sagen, und fügte hinzu: „Wenn wir Dich haben wollen, kriegen wir Dich“.
II.
Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten, ihr Vorgehen zu keiner Zeit „abgesprochen“ zu haben, nicht zu widerlegen vermocht. Es erachtete „eine Reihe von Anhaltspunkten für ein gemeinschaftliches, geplantes Handeln der Angeklagten letztlich … auch in ihrer Gesamtheit (als) nicht ausreichend“ (UA Bl. 69).
Nach der Auffassung der Strafkammer kann die Bemerkung █████ „ohne weiteres als spontane Aufforderung … an die anderen verstanden werden, ihr Glück bei der Zeugin zu versuchen“; sie spreche somit „ebenfalls nicht zwingend“ für ein gemeinschaftlich geplantes Vorgehen der Angeklagten. Dies lasse sich auch aus der Tatsache, dass █████ und andere bereits entkleidet in das Schlafzimmer gegangen seien, „mit Sicherheit nicht schließen“. Das laute Lachen der jungen Männer im Wohnzimmer gebe „keinen sicheren Aufschluss“ darüber, ob man sich „absprach bzw. abgesprochen hatte“. Die Äußerungen ███ bei seinem ersten Aufsuchen des Schlafzimmers deuteten „letztlich nicht zwingend“ auf ein „abgesprochenes Handeln“ hin. Es sei „ebenso denkbar, dass Arif ███ bei seinem ersten Aufsuchen des Schlafzimmers noch davon ausging, Birgit habe sich letztlich freiwillig seinen Freunden hingegeben, und er sie, weil er wusste, dass noch nicht alle jungen Männer bei ihr waren, dazu bringen wollte, auch noch die übrigen zu sich zu lassen“. Daraus, dass die Angeklagten jeweils nach dem Betreten und dem Verlassen des Schlafzimmers dessen Tür abschlossen, „ließ sich“ über die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit seitens des Mädchens „Zwingendes für die nachkommenden jungen Männer nicht herleiten. Das Abschließen konnte auch deshalb vorgenommen worden sein, um einerseits mit dem Mädchen ungestört intim sein zu können und andererseits sie an einem vorzeitigen Aufbruch (UA Bl. 75: „am Verlassen des Raumes“) zu hindern“. Da nicht festzustellen sei, was die Angeklagten nach ihrem jeweiligen Verlassen des Schlafzimmers den anderen jungen Männern „berichteten“, könne „nicht ausgeschlossen werden, dass bei ihnen der Eindruck entstanden war, Birgit habe sich bislang freiwillig hingegeben“ (UA Bl. 71 bis 73).
III.
Die Beweiswürdigung der Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Die Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Es genügt vielmehr, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1967, 359, 360; BGH, Urteile vom 21. Juni 1978 – 2 StR 46/78 –, vom 4. April 1979 – 2 StR 808/78 –, vom 25. März 1982 – 4 StR 705/81 –, vom 11. Januar 1984 – 2 StR 655/83 – und vom 10. September 1985 – 2 StR 292/85 –; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 2, 3 – jeweils mit Nachweisen). Der Umstand, dass das Gericht an mehreren Stellen (naheliegende) Schlussfolgerungen deshalb nicht gezogen hat, weil sie „nicht zwingend“, sondern auch andere (zum Teil fernliegende) möglich sind (UA Bl. 70 bis 73), lässt besorgen, dass es sich über die Erfordernisse richterlicher Überzeugungsbildung nicht im Klaren war.
2. Das Landgericht ist bei der Prüfung, ob es sich um ein „gemeinschaftliches geplantes Vorgehen“ handelte, jeweils der Frage nachgegangen, ob sich die Angeklagten „abgesprochen“ hatten, welchen Sinn eine „Bemerkung“ hatte, was die Angeklagten nach dem Verlassen des Schlafzimmers den anderen „berichteten“ oder „kundgaben“ (UA Bl. 69, 71 bis 73, 76). Diese Wendungen und Erwägungen deuten darauf hin, dass es sich schon deshalb nicht zu der Überzeugung vom Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Tatplans durchringen konnte, weil es eine ausdrückliche „Absprache“ oder „Kundgabe“ nicht festzustellen vermochte, jedoch nicht bedachte, dass alle Angeklagten oder einige von ihnen gemeinschaftliches – wenn auch in Einzelbeiträgen zu vollziehendes – Handeln „unausgesprochen“, konkludent beschlossen haben konnten (vgl. BGH NStZ 1985, 70, 71; BGH, Beschluss vom 20. November 1986 – 4 StR 604/86 –).
3. Die Strafkammer hat maßgebliche Umstände, die für eine ausdrückliche Absprache, zumindest aber für einen konkludent vereinbarten gemeinschaftlichen Tatplan indiziell sein können, unerörtert und möglicherweise unberücksichtigt gelassen:
Da Birgit im Schlafzimmer das laute Lachen der Männer im Wohnzimmer hörte, lag es nahe, dass diese das mehrfache heftige Schreien und die laut gerufenen Weigerungen des Mädchens vernahmen.
Wenn schon zu der Zeit, als ███ mit Birgit verkehrte, jeder andere damit rechnete, selbst nur durch Gewaltanwendung zum Ziel zu kommen, ist, jedenfalls ohne nähere Erklärung, die Schlussfolgerung, dass er an ihre freiwillige Mitwirkung beim Verkehr mit den anderen glaubte (so UA Bl. 73) und auch die bloße Möglichkeit einer Weigerung außer Betracht ließ, nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die Vorstellung eines jeden in Bezug auf seine Nachfolger, nachdem er die Verfassung und den Widerstand des Mädchens wahrgenommen hatte.
Dafür, dass jeder Angeklagte die Tür auch nach dem Verlassen des Schlafzimmers hinter sich abgeschlossen hatte, hat die Strafkammer nur die Erklärung, er habe das Mädchen „an einem vorzeitigen Aufbruch … hindern“ wollen (UA Bl. 73). Da er aber seine Befriedigung erreicht hatte und danach – ausgenommen allenfalls ███ – weiteren eigenen Geschlechtsverkehr nicht anstrebte, ist nicht zu erkennen, zu welchem anderen Zweck die weitere Freiheitsberaubung erfolgt sein soll als zu dem, das Mädchen für den nächsten Mann festzuhalten. Das gilt auch für ███████. Dass er selbst, nachdem er nur mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gekommen war und dann das Mädchen eingeschlossen hatte, bei seiner Bemerkung mit freiwilliger Hingabe Birgits gegenüber nachfolgenden Männern gerechnet haben könnte, nimmt die Strafkammer selbst nicht an.
Ebenso liegt auf der Hand, dass der jeweils nachfolgende, der von vornherein mit der Möglichkeit eines Widerstands von Birgit gerechnet hatte, sie beim Betreten des Zimmers aufgeregter vorfand und ihre fortbestehende Ablehnung erfuhr, die vom Vorgänger vorgenommene Einsperrung als eine zu seinen, des Nachfolgers, Gunsten vorgenommene Handlung erkannte und ausnutzte.
Im Hinblick auf die Frage, ob der Äußerung ███████ bei seinem ersten Erscheinen im Schlafzimmer ein Anhaltspunkt für das Wissen der einzelnen Angeklagten von der Gewaltanwendung der anderen entnommen werden könne, war ebenfalls die Prüfung geboten, ob er nicht das Schreien des Mädchens gehört hatte. Aber schon auf der Grundlage des festgestellten Wortlauts seiner Erklärung – er werde sie „hier rausholen“, sie müsse aber „noch warten …, weil er den Schlüssel noch nicht bekomme, es kämen noch welche“ – sowie der von ihm wahrgenommenen Verfassung und Zudringlichkeiten abweisenden Haltung Birgits ist die Schlussfolgerung der Strafkammer, er könne an ihre freiwillige Mitwirkung bei vorausgegangenen und bevorstehenden sexuellen Handlungen geglaubt haben, nicht verständlich.
Schließlich hatte in die vorzunehmende Gesamtschau die abschließende Bemerkung ███████ einbezogen werden müssen, der Birgit für den Fall, dass sie jemandem etwas sage, nicht nur eigene Vergeltungsmaßnahmen androhte, sondern insoweit zugleich für die anderen sprach.
4. Auf der Grundlage, dass sich die Strafkammer zur Feststellung mittäterschaftlichen Handelns nicht in der Lage sah, hätte sie weiter prüfen müssen, ob einzelne Handlungen Beihilfe oder – wie z. B. die Äußerung ███ gegenüber █████ – Anstiftung darstellten.
5. Hinsichtlich █████████ hat das Landgericht die Verurteilung wegen der in Tateinheit mit Vergewaltigung begangenen sexuellen Nötigung unterlassen, wenn es auch bei der Strafzumessung den insoweit maßgeblichen Sachverhalt zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (UA Bl. 93).
6. Dem Angeklagten Altuntas hat die Strafkammer den zweiten Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht als Vergewaltigungshandlung angelastet, weil sie eine „nochmalige Überwältigung“ nicht festzustellen vermochte (UA Bl. 68). Diese Beurteilung und die ihr zugrundeliegenden Ausführungen geben jedoch Anlass zu der Besorgnis, dass die Strafkammer eine teilweise unzutreffende Auffassung vom Inhalt der Strafvorschrift des § 177 StGB hatte und deshalb Feststellungen nicht mit der gebotenen Klarheit getroffen hat:
In der Sachverhaltsdarstellung (UA Bl. 38) bleibt offen, ob der Angeklagte beim zweiten Betreten des Schlafzimmers ebenfalls die Tür hinter sich abschloss. Für diese Annahme sprechen die Aussage des Mädchens (UA Bl. 52) und das gleichbleibende Vorgehen aller. Wenn dies der Fall war und der Angeklagte damit (auch) den Zweck verfolgte, Birgit am Verlassen des Raumes zu hindern (UA Bl. 75) und zu missbrauchen (vgl. z. B. Karatas UA Bl. 35: „Du kommst hier nicht raus“), konnte bereits die Freiheitsberaubung die in der Vorschrift vorausgesetzte Gewaltanwendung darstellen (BGH GA 1965, 81; 1976, 722; BGH bei Holtz in MDR 1976, 168; 1981, 573; Beschluss vom 19. Juni 1980 – 4 StR 148/80; vgl. auch BGH NJW 1981, 2204 jeweils mit Nachweisen). Überdies kann je nach Sachlage bereits die Überwindung geringfügiger Gegenwehr (vgl. UA Bl. 67 gegenüber UA Bl. 39, 83) das Merkmal der Gewaltanwendung erfüllen (BGH NStZ 1985, 57; BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 – 3 StR 876/53).
Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Es ist bei keinem der Angeklagten auszuschließen, dass sich die Rechtsfehler bei der Feststellung des Schuldumfangs und der Bemessung der Strafe zu seinen Gunsten ausgewirkt haben.
Die Aufhebung erfasst auch den Teilfreispruch. Zwar lassen die Urteilsausführungen hierzu, für sich betrachtet, keine Rechtsfehler erkennen. Der Senat kann jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass bereits die Fahrt mit dem Mädchen zur Wohnung █████████ der späteren Vergewaltigung diente und ein in diesem Abschnitt begangenes strafbares Verhalten mit der Vergewaltigung in Tateinheit stünde.
Missverständliche Formulierungen im angefochtenen Urteil (UA Bl. 89, 98) geben Anlass für den Hinweis, dass es dem Gericht verwehrt ist, den Wertmaßstab des Gesetzes durch einen eigenen zu ersetzen (BGH NStZ 1984, 117).
Die gemäß § 301 StPO zugunsten der Angeklagten vorzunehmende Prüfung des Urteils hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
| Maier | Herdegen | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |
Zitiert (6)
- BGH · 2 StR 46/78 · 21.06.1978BGH: Freispruch aufgehoben – zu strenge Anforderungen an richterliche Überzeugung
- BGH · 4 StR 705/81 · 25.03.1982Revision der StA: zu strenger Beweismaßstab; § 315b und § 142 StGB zu prüfen
- BGH · 4 StR 148/80 · 19.06.1980Revision: Tateinheit bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung, Rückverweisung
- BGH · 4 StR 604/86 · 20.11.1986Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu rauberischer Erpressung, Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 808/78 · 04.04.1979Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung von Geständnis und Täterbeschreibung
- BGH · 2 StR 655/83 · 11.01.1984Revision: Freispruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgehoben – Beweismaß nach §261 StPO