Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung von Geständnis und Täterbeschreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 808/78
- Datum
- 04.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bewertung eines widerrufenen Geständnisses ist zu prüfen, ob der Angeklagte die behaupteten, nicht allgemein bekannten Tatdetails ohne tatbezogene Vernehmungshilfe hätte kennen können; eine bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme rechtfertigt die Abwertung des Geständnisses nicht ohne nähere Feststellungen.
Die Verlässlichkeit einer Täterbeschreibung ist unter Berücksichtigung der Umstände der Wahrnehmung zu beurteilen; routinemäßige, sich wiederholende Begegnungen und fehlende markante Merkmalen können die Merkfähigkeit und damit die Aussageglaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigen.
Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügt es, wenn eine Mehrzahl von Einzeltatsachen in ihrer Gesamtschau die Überzeugung stützt; die Tauglichkeit eines einzelnen Beweisanzeichens ist nicht daran zu messen, ob es eine bestimmte Schlussfolgerung zwingend erzwingt.
Wenn das Tatgericht seine Beweiswürdigung in sich widersprüchlich begründet oder Feststellungen nicht mit der Wertung in Einklang bringt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Lahn-Gießen, 26. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 808/78
in der Strafsache gegen den Landmaschinenmechaniker Horst-Günther ███ aus ████, dort geboren ██████████████, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meisl, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ███ ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Lahn-Gießen vom 26. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht) in Limburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 14. November 1974 in █████ der Prostituierten Johanna █████ im Gefolge einer tätlichen Auseinandersetzung lebensgefährliche Verletzungen mit einer Glasscherbe zugefügt zu haben, an deren Folgen diese später im Krankenhaus verstarb. Gegen seine Verurteilung wegen Mordes hatte der Angeklagte mit Erfolg Revision eingelegt. Die neue Verhandlung vor dem Schwurgericht führte zu seinem Freispruch. Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Schwurgericht ist mit seinen Feststellungen dem vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgelegten und später widerrufenen Geständnis vor allem deshalb nicht gefolgt, weil die von Frau █████ vor ihrem Tod gegebene Täterbeschreibung nicht eindeutig auf den Angeklagten passe. Seine Ausführungen begründen den Verdacht, dass es dabei unter Verletzung von Denkgesetzen einerseits das Gewicht des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses zu gering bewertet, andererseits die Bedeutung der von der Verletzten gegebenen Personenbeschreibung des Täters überschätzt hat.
Bei seinem Geständnis vom 17. Mai 1975 hatte der Angeklagte eine Reihe von Einzelheiten des Tatgeschehens bekundet, die ihm nicht durch Presseberichte bekannt sein konnten und die er als Tatunbeteiligter nur dann in eine von ihm erfundene Schilderung der Tat hätte einbringen können, wenn sie ihm vorher durch Vorhalte und Fragen der Vernehmungsbeamten vermittelt worden wären. Das Schwurgericht sieht insoweit bei der Beweiswürdigung (Seite 15 UA) die Möglichkeit, dass der Angeklagte diese Angaben erfahren haben konnte, ohne selbst der Täter gewesen zu sein. Es hatte dabei, wie der Zusammenhang ergibt, eine Unterrichtung durch die Vernehmungsbeamten im Auge. Damit setzt es sich jedoch in Widerspruch zu den von ihm (Seite 9 UA) getroffenen Feststellungen über den Ablauf der Vernehmung. Denn hiernach verhielt es sich so, dass der Bekundung der insoweit bedeutenden Einzelheiten nur die allgemeine Frage eines Vernehmungsbeamten „ob noch mehr gewesen sei“ vorausging und dass erst im weiteren Verlauf der Vernehmung ergänzende Fragen gestellt und Gedächtnisstützen gegeben wurden. Auffällig ist weiter, dass das Schwurgericht sich nicht kritisch mit der Begründung auseinandersetzt, die der Angeklagte für den Widerruf seines Geständnisses gegeben hat. Seine Behauptung, die falsche Selbstbezichtigung habe allein den Zweck gehabt, seine Auslieferung durch die Niederlande zu erreichen, verträgt sich kaum mit der Tatsache, dass der Angeklagte sich über den Vorgang schon bei zwei Personen, mit denen er in den Niederlanden bekannt geworden war, gesprächsweise geäußert hatte, ehe er überhaupt in polizeilichen Gewahrsam genommen wurde, und dass diese vorausgehenden ersichtlich durch ein bloßes Mitteilungsbedürfnis veranlassten Äußerungen, von denen die niederländische Polizei erfuhr, dieser dann erst Anlass zu weiterer Befragung des aus anderem Grund festgenommenen Angeklagten gaben.
Was andererseits die von der Verletzten gegebene Personenbeschreibung des Täters betrifft, so lassen die Ausführungen des Urteils es zweifelhaft erscheinen, ob das Schwurgericht Umstände berücksichtigt hat, welche die Verlässlichkeit dieser Beschreibung in Frage stellen könnten: Der Umstand, dass Frau █████ in einer rein geschäftlich verstandenen Weise in kurzen Abständen mit immer wieder anderen ihr bis dahin fremden Männern zu tun hatte, kann ihre Merkfähigkeit gerade für wenig markante Eigenheiten beeinträchtigt haben. Auch die Begegnung mit dem letzten Kunden, die ihr schließlich zum Verhängnis wurde, nahm für sie, solange sich bei ihr vor Eintritt der Bewusstlosigkeit noch ein Vorstellungsbild einprägen konnte, einen routinemäßigen Verlauf.
II. Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten erwecken gewisse Wendungen der Urteilsgründe auch Zweifel daran, ob sich das Schwurgericht über die Erfordernisse richterlicher Überzeugungsbildung im Klaren gewesen ist. Auf Seite 14 UA scheidet es zwei Beweisanzeichen mit der Begründung aus, dass sie zu keinem für den Angeklagten nachteiligen Schluss zwingen, auf Seite 15 UA lässt es eine weitere Indiztatsache nicht als sicheren Hinweis gelten. Es könnte damit verkannt haben, dass die Tauglichkeit eines einzelnen Beweisanzeichens nicht an dem Maßstab der unbedingten Notwendigkeit einer bestimmten Schlussfolgerung zu messen ist, sondern die insoweit bestehende bloße Möglichkeit ausreicht. Anders wäre es nicht denkbar, dass sich die tatrichterliche Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf auf die umfassende Würdigung einer Mehrzahl von Einzeltatsachen gründen kann, die je für sich allein genommen die tatrichterliche Überzeugung noch nicht tragen könnten (BGH NJW 1967, 359 f.; BGH, Urt. vom 21. Juni 1978 – 2 StR 46/78 – und Urt. vom 24. Februar 1977 – 1 StR 18/77 – sowie Urt. vom 21. Januar 1976 – 3 StR 461/75 –; vgl. auch Gollwitzer bei Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO Rdn. 70 ff.).
Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist auch die Entscheidung zur Frage der Haftentschädigung hinfällig geworden.
| Kirchhof | Schumacher | Meisl | |||
| Willms | Meyer |