Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgehoben – Beweismaß nach §261 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 655/83
Datum
11.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen einen Freispruch wegen Einfuhr von etwa 4,2 kg Marihuana Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht für eine Verurteilung eine unerreichbare "mathematische" Gewissheit verlangt und sich auf bloß spekulative Möglichkeiten stützte. Nach § 261 StPO genügt eine nach Lebenserfahrung ausreichende Überzeugung; fernliegende, realitätsferne Zweifel sind zu verwerfen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Überzeugungsbildung des Tatrichters nach § 261 StPO genügt kein mathematischer Beweis; erforderlich ist ein dem Lebenserfahrung entsprechendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel ausschließt.

2

Bei der Würdigung von Zweifeln sind solche außer Betracht zu lassen, die keine realen Anknüpfungspunkte haben und sich nur auf abstrakt-theoretische Möglichkeitsszenarien stützen.

3

Wenn das Tatgericht den Kern des Sachverhalts als festgestellt ansieht, darf es nicht allein wegen fernliegender, spekulativer Hypothesen freisprechen; ein solcher Freispruch ist aufzuheben.

4

Erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 15. April 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 655/83 SAA LY

in der Strafsache gegen █████████████, Petra Maria Elisabeth █████████████, geboren am ███ 1954 in █████████████, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mezger, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,

Staatsanwältin █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim █████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus Aachen als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. April 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben.

Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Nach der zugelassenen Anklage lag der Angeklagten zur Last, sie habe am 15. August 1982 bei ihrer Einreise aus Paris mit der Bahn (D 241 Paris-Warschau) in ihrer Reisetasche 4.195,2 g Marihuana eingeführt; das Rauschgift wurde von Zollbeamten bei der Zugkontrolle in ihrer Reisetasche gefunden.

1. Dieser Sachverhalt, so führt das angefochtene Urteil aus, sei von der Strafkammer im Kern festgestellt worden, sodass vernünftige Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten nicht bestünden; der Tatrichter kommt gleichwohl zur Freisprechung, weil er den „mathematischen Beweis“ für die Täterschaft der Angeklagten „nicht als erbracht“ ansieht (UA S. 4). Das Landgericht legt im Einzelnen dar, aus welchen rechtlich einwandfreien Gründen es die Einlassung der Angeklagten als widerlegt ansieht, sie sei von Schwarzafrikanern als unwissendes Werkzeug missbraucht worden, sodass diese Einlassung nicht geeignet sei, angesichts der festgestellten objektiven Tatumstände vernünftige Zweifel an der Täterschaft zu begründen (UA S. 12); es führt jedoch abschließend fernliegende Möglichkeiten an, die „vielleicht“ gegeben sein könnten (z. B. dass ein deutsches Preisschild auf einer französischen Zeitung „zufällig“ dorthin geraten sein konnte – UA S. 13) und der Überzeugung von der Täterschaft entgegenstünden.

2. Damit hat das Landgericht die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) zu stellen sind. Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und darum von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloßen gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit gründen (BGH NJW 1951, 83; BGHSt 17, 1, 4; BGH VRS 24, 207, 210 f.; 39, 103 ff.; 63, 39 ff.; BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH NStZ 1982, 478 Nr. 32; 1983, 277 Nr. 22; zuletzt BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 367/83). Insbesondere setzt die richterliche Überzeugung – entgegen der Auffassung des Landgerichts – keine „mathematische“ Gewissheit voraus (BGH, Urteile vom 30. Juni 1976 – 3 StR 143/76 – und vom 3. Mai 1977 – 1 StR 148/77).

3. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

MezgerMeyerTheune
MillerMaier
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