Treffer
BGH Urteil

Revision der StA: zu strenger Beweismaßstab; § 315b und § 142 StGB zu prüfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 705/81
Datum
25.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr alkoholbedingt fahruntüchtig und ohne Fahrerlaubnis mit einem VW-Pritschenwagen auf zwei Gäste zu, verletzte einen von ihnen und entfernte sich. Das LG verurteilte nur wegen fahrlässiger Delikte und verneinte u.a. Versuchstötung sowie eine Verurteilung nach § 142 StGB wegen fehlender Anklage. Der BGH hob das Urteil auf, weil das LG bei der Vorsatzfrage ersichtlich einen zu strengen („zwingenden“) Überzeugungsmaßstab anlegte, § 315b StGB nicht erörterte und § 142 StGB trotz Tatidentität (§ 264 StPO) hätte prüfen müssen. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung erfordert keine absolute Gewissheit; es genügt ein auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhender, vom Tatrichter für wahr gehaltener Tatsachenschluss.

2

Wird bei der Beweiswürdigung ersichtlich ein „zwingender“ Schluss verlangt, kann dies auf überspannte Anforderungen an die Gewissheit hindeuten und einen sachlichrechtlichen Fehler begründen.

3

Das Tatgericht hat naheliegende, durch die Feststellungen aufgedrängte rechtliche Gesichtspunkte zu prüfen; unterbleibt dies (z.B. § 315b StGB neben § 315 StGB), liegt ein Rechtsfehler vor.

4

Ein Kraftfahrzeug kann als Mittel eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) eingesetzt werden, wenn es in verkehrsfeindlicher Einstellung zweckwidrig zur Bedrohung oder Nötigung verwendet wird; ein Gefährdungsvorsatz kann auch ohne Tötungs- oder Verletzungsvorsatz vorliegen.

5

Zwischen einem verkehrsgefährdenden Unfallgeschehen und anschließender Unfallflucht (§ 142 StGB) kann Tatidentität i.S.v. § 264 StPO bestehen, wenn die Geschehensabschnitte äußerlich ineinander übergehen und innerlich eng verknüpft sind; dann ist eine Verurteilung nicht von einer gesonderten Anklage abhängig.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 705/81

in der Strafsache gegen den Modellschreiner Dietrich Jakob, geboren ██████████ 1954 in █, ██, Bodensee, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Ruß, Engelhardt, Dr. Wepre als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

1. Der Angeklagte hatte in einer Gaststätte in L███ mit einem ihm bis dahin unbekannten Gast, Edgar ███████████, eine teils wörtliche, teils tätliche Auseinandersetzung, weshalb er vom Wirt des Lokals verwiesen wurde. Beim Verlassen der Gaststube drohte er, wie zuvor schon einmal, er werde ████████ umbringen oder erschlagen. Als einige Minuten später auch ████████ zusammen mit anderen Gästen die Gastwirtschaft verließ, kam es zwischen ihm und dem Angeklagten, der neben der Eingangstür vor der Gaststätte stand, erneut zu einer wörtlichen Auseinandersetzung, die jedoch sogleich von den anderen Gästen beendet wurde. Daraufhin begab sich der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besaß und zu dieser Zeit infolge des genossenen Alkohols nicht mehr fahrtüchtig war, zu seinem in einer Einfahrt zwischen der Gaststätte und dem Nachbaranwesen abgestellten VW-Pritschenwagen. ███ befand sich zu dieser Zeit neben der Einfahrt auf dem Bürgersteig. Der Angeklagte fuhr mit seinem Fahrzeug in Richtung ████████, überfuhr vor Erreichen des Bürgersteigs das Ende einer mit einem Betonsockel eingefassten Hecke, erfasste Edgar █████████ und einen anderen Mann, warf auf dem Bürgersteig am Fahrbahnrand stehende Müllcontainer um und gelangte auf die Straße. Dort bremste er den Pritschenwagen ab, sodass er quer zur Fahrbahn zum Stehen kam, und fuhr in derselben Richtung zurück. ████████ und der andere Gast waren auf den Gehweg geschleudert worden, hatten sich aber zwischenzeitlich wieder erhoben und konnten zur Seite springen, als das rückwärts fahrende Fahrzeug auf sie zukam. Nachdem der Wagen des Angeklagten bei der Rückwärtsfahrt den Pfosten eines Schildes mit der Aufschrift „Einfahrt freihalten“ umgeknickt hatte, fuhr der Angeklagte erneut vorwärts in die Straße, wo er zunächst einen rechts stehenden Pkw streifte, dann nach links fuhr und einen am linken Fahrbahnrand stehenden weiteren Pkw am Kotflügel beschädigte. Er setzte dann seine Fahrt ohne anzuhalten fort. Edgar █████████ wurde bei dem Unfall verletzt. Etwa 10 Minuten nach diesem Vorfall rief der Angeklagte von dem 6 km entfernten ███████ in der Gaststätte in ███ an, wohin sich █████████ und die übrigen Gäste wieder begeben hatten, um das Eintreffen der von ihnen benachrichtigten Polizei abzuwarten. Im Verlauf des Gesprächs mit dem Wirt und einem weiteren Gast fragte er, ob ██ ██████ lebe. Nach Beendigung des Gesprächs fuhr er weiter.

2. In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, er habe durch das zweimalige Zufahren auf ████████ diesen aus niedrigen Beweggründen zu töten versucht.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem hat es eine Sperrfrist festgesetzt, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts; außerdem beanstandet sie die Nichtverurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen.

II.

Auf die unbegründete Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

1. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt, weil sie hinsichtlich des Tötungsvorsatzes unüberwindliche Zweifel hatte (UA 14, 22). Zur Begründung führt sie im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die wiederholten Drohungen des Angeklagten in der Gastwirtschaft, Edgar ██████████ umbringen zu wollen, sprächen zwar für einen Tötungsvorsatz, doch sei nicht auszuschließen, dass diese Äußerungen lediglich Ausfluss der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten gewesen seien. Dies ist eine aus Rechtsgründen nicht angreifbare Würdigung des Geschehens durch den Tatrichter. Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung des Schwurgerichts, die Fahrweise des Angeklagten könne auf andere Umstände zurückzuführen sein als auf ein auf die Tötung Edgar ██████████ abzielendes Verhalten.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägung der Schwurgerichtskammer (UA 14/15), der Umstand, dass der Angeklagte sich noch vor der Gaststätte aufgehalten habe, als die übrigen Gäste das Lokal verließen, lasse „keinen zwingenden Schluss auf einen Tötungsvorsatz“ zu; dasselbe gilt für die weitere Erwägung (UA 20), die vom Wirt und einem anderen Gast bekundete Frage des Angeklagten anlässlich des Telefonats nach der Tat, „ob Edgar ███ noch lebe bzw. ob Edgar ███ tot sei“, lasse „keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Angeklagte den Edgar ███████████ töten oder zumindest verletzen wollte“. Wenngleich die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters ist (vgl. BGHSt 10, 208), kann das Revisionsgericht auf die Sachbeschwerde hin prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder wenn sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist, sondern auch dann, wenn der Richter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 – 4 StR 661/81). Die Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit. Es genügt vielmehr, wenn ein auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhender möglicher Tatsachenschluss nach der Überzeugung des Tatrichters den wahren Sachverhalt wiedergibt (BGH NJW 1951, 83; BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 25. September 1981 – 3 StR 298/81). Da die Schwurgerichtskammer an mehreren Stellen bemerkt, eine Beweistatsache lasse keinen „zwingenden“ Schluss zu, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich insoweit lediglich im Ausdruck vergriffen hat. Diese Bemerkungen lassen vielmehr besorgen, dass die Schwurgerichtskammer einen zu strengen Maßstab an ihre tatrichterliche Überzeugungsbildung angelegt hat. Schon dieser sachlichrechtliche Fehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.

2. Das Urteil unterliegt jedoch noch aus einem anderen Grund der Aufhebung. Das Tatgericht würdigt den festgestellten Sachverhalt, soweit der Angeklagte mit dem VW-Pritschenwagen auf Edgar ███████████████████████ zufuhr, lediglich unter den rechtlichen Gesichtspunkten der versuchten Tötung, der Körperverletzung und der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 StGB, wobei es das Tötungsdelikt und die Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB ablehnt, weil – wie bereits ausgeführt – ein entsprechender Vorsatz nicht nachzuweisen sei. Die Feststellungen hätten es jedoch nahegelegt, das Geschehen auch unter dem Gesichtspunkt des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu würdigen. Nach Sachlage drängte es sich geradezu auf, dass der Angeklagte mit Wissen und Wollen auf Edgar █████ zugefahren ist, um ihn zu bedrohen oder zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen, indem er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung zweckwidrig einsetzte (vgl. BGHSt 22, 365; 26, 176; 28, 87, 89; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – 4 StR 323/80). Ein solches Verhalten würde mit den vom Angeklagten in der Gaststätte gemachten Bemerkungen in Einklang stehen. Ein derartiger Gefährdungsvorsatz könnte selbst dann vorgelegen haben, wenn der Angeklagte eine Tötung oder Körperverletzung Edgar █████████ ██ nicht gewollt und auch nicht billigend in Kauf genommen haben sollte. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht das Tatgeschehen nicht geprüft.

3. Mit Recht beanstandet die Revision schließlich die Auffassung des Landgerichts, eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort müsse unterbleiben, weil es an einer entsprechenden Anklage fehle und Nachtragsanklage nicht erhoben worden sei.

a) Die Schwurgerichtskammer geht selbst davon aus (UA 23), dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt habe, weil er keine nachträglichen Feststellungen ermöglichte, nachdem er etwa 10 Minuten nach dem Vorfall vor der Gaststätte in ██████ von ███ aus angerufen und bei dieser Gelegenheit erfahren hatte, was geschehen war. Zu Unrecht meint sie, dieser Tatteil werde nicht mehr von der zugelassenen Anklage umfasst, denn diese ende mit der Rückwärtsfahrt des Angeklagten, umfasse also genau genommen das anschließende Entfernen vom Unfallort schon nicht mehr.

b) Zwar erhebt die zugelassene Anklage den Vorwurf der Unfallflucht nicht. Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 154a Abs. 1 StPO die Verfolgung auf die in der Anklage bezeichneten Gesetzesverletzungen (versuchter Mord gemäß §§ 211, 22 StGB) beschränkt (Bd. I AS 583). Auf ihren Antrag wurden jedoch die ausgeschiedenen Teile der Tat durch Gerichtsbeschluss wieder einbezogen (vgl. BGHSt 22, 105, 106; 25, 388, 390; 29, 315, 316), darunter der Verstoß gegen § 142 StGB (Sitzungsprotokoll vom 10. und 11. Juni 1981, Anlage 6 und 7: Bd. II AS 911, 913, 971, 975); insoweit wurde auch ausdrücklich auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, nämlich die mögliche Anwendung des § 142 Abs. 2 StGB, hingewiesen (Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 1981: Bd. II AS 949, 951). Der Senat hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass zwischen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und nachfolgender Unfallflucht gemäß § 142 StGB a. F. Tatidentität im Sinne von § 264 StPO besteht. Er begründete dies damit, dass die beiden Geschehensabschnitte nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich eng miteinander verknüpft sind, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, beurteilt werden kann. Die natürliche Betrachtungsweise, auf die es entscheidend ankommt, lasse eine getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren nicht zu, gleichviel, ob der Täter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbrochen hat oder ohne Halt weitergefahren ist (BGHSt 23, 141, 147; 23, 270, 273 ff.; 24, 185, 186; 25, 72, 74; 25, 388, 390; Hürxthal in KK § 264 StPO Rdnr. 7). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 142 StGB durch das 13. StrÄndG vom 13. Juni 1975 nichts geändert. Entgegen der Auffassung der Schwurgerichtskammer kann auch für die Fälle, in denen der Täter sich nicht vorsätzlich (vgl. BGHSt 28, 129, 132) vom Unfallort entfernt und die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht hat (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB n. F.), nichts anderes gelten. Das durch die Körperverletzung █████████ und die Gefährdung weiterer Rechtsgüter gekennzeichnete Geschehen setzt sich im vorliegenden Fall in der Trunkenheitsfahrt des Angeklagten bis zur Fahrtunterbrechung in ███████ fort. Früheestens zu diesem Zeitpunkt könnte überhaupt eine Zäsur gemacht werden. Sie ist jedoch nicht angebracht; denn auch für den jetzt einsetzenden Beginn der Tatbestandsverwirklichung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens nur unter Berücksichtigung der Umstände beurteilt werden kann, die zum Unfall geführt haben. Der Angeklagte fuhr nach dem von ihm verursachten Unfall in ██ in fahrtuntüchtigem Zustand mit seinem VW-Pritschenwagen in das etwa 6 km entfernte ██████ und telefonierte von dort mit dem Wirt der Gaststätte in L███. Bei dieser Gelegenheit, etwa 10 Minuten nach dem Unfallgeschehen, erhielt er Kenntnis von den Verletzungen ██████████. Es bestand daher ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Kenntniserlangung durch den Angeklagten, der diesen verpflichtete, nunmehr die erforderlichen Feststellungen, z. B. hinsichtlich der an seinem Fahrzeug zurückgebliebenen Spuren, nachträglich zu ermöglichen. Das auch hier vorliegende Ineinanderübergehen der Geschehensabschnitte und ihre innere Verknüpfung bewirken, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 147). Deshalb ist hier eine Tat im Sinne von § 264 StPO gegeben. Die Schwurgerichtskammer war somit verpflichtet, das Geschehen auch unter dem Gesichtspunkt des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu würdigen.

c) Der neue Tatrichter wird deshalb prüfen müssen, ob eine Verurteilung aus § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfolgen kann.

Der Senat ist nicht in der Lage, selbst zu entscheiden (§ 354 StPO), da die Schwurgerichtskammer – von ihrem Rechtsstandpunkt aus vertretbar – keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und auch nicht dazu getroffen hat, ob der Angeklagte nach dem Telefongespräch sofort weitergefahren ist. Da der Teil des Urteils, der von einem Schuldspruch aus § 142 StGB absieht, einem stillschweigenden Freispruch gleichkommt, wird er von der Aufhebung des Urteils mitumfasst.

Das neue Tatgericht wird ferner Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte nicht bereits durch seine Weiterfahrt von der Unfallstelle den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die im angefochtenen Urteil gegebene Begründung, es bestünden „im Hinblick auf seine Persönlichkeitsstruktur und den festgestellten Grad der Alkoholbeeinflussung schwerwiegende Zweifel hinsichtlich seiner Wahrnehmungsfähigkeit“ (UA 21), ist kaum nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte mit seinem Pritschenwagen über die Betoneinfassung einer Hecke gefahren, zwei Menschen angefahren, mehrere Müllcontainer umgeworfen, ein Verkehrsschild umgefahren und schließlich zwei parkende Pkw gestreift hat. Unklar ist auch, welche rechtliche Bedeutung die Schwurgerichtskammer der in diesem Zusammenhang weiter mitgeteilten Erwägung beimisst, es sei nicht auszuschließen, dass das Weiterfahren nach ████ „lediglich eine instinktive Reaktion darstellt, die das Unrechtsbewusstsein ausschließt“ (UA 21, vgl. aber auch UA 23). Wenn damit für diesen Tatabschnitt von einer fehlenden Handlung (unbewusster Reflex) oder einer Schuldunfähigkeit (fehlende Unrechtseinsicht im Sinne des § 20 StGB) des Angeklagten ausgegangen werden soll, bedürfte das der näheren Erörterung.

SalgerHürxthalEngelhardt
KnoblichRußWepre

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