Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung von Mordurteilen wegen unzureichender Tatsachengrundlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 415/85
Datum
12.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen Mordes/versuchten Mordes sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung zu entscheiden. Er beanstandete, dass die Annahme, die spätere Tötung sei noch Ausführung des ursprünglichen Mordplans, nicht tragfähig festgestellt war. Deshalb hob er die Verurteilungen wegen Mordes/versuchten Mordes (bzw. Beihilfe hierzu) weitgehend auf und verwies zurück. Die Schuldsprüche wegen versuchter räuberischer Erpressung blieben im Wesentlichen bestehen und wurden auf versuchte schwere räuberische Erpressung berichtigt; ein Rücktritt wurde wegen fehlgeschlagenen Versuchs verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tatrichterliche Überzeugung vom Tatgeschehen muss auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen; lösen sich Schlussfolgerungen hiervon, dürfen sie nicht bei bloßen Vermutungen stehen bleiben, die lediglich einen erheblichen Verdacht begründen.

2

Steht nach den Feststellungen nicht tragfähig fest, dass ein späterer Tötungserfolg noch der Ausführung einer früheren Tatabrede zuzurechnen ist, können Schuldsprüche wegen Mordes/versuchten Mordes hierauf nicht gestützt werden.

3

Gehen bei einer einheitlichen Tatabrede ein früherer Tötungsversuch und eine spätere Vollendung in demselben Tatplan auf, kann der Versuch in der späteren Vollendung aufgehen; zudem ist die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Beteiligten nach Art und Umfang des jeweiligen Tatbeitrags zu beurteilen.

4

Eine Verurteilung aus dem milderen Gesetz wegen Teilnahme (statt möglicher Täterschaft) nach in dubio pro reo setzt voraus, dass die Urteilsgründe die allein in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten vollständig feststellen und andere Möglichkeiten, insbesondere ein strafbefreiender Rücktritt des unmittelbar Handelnden, sicher ausschließen.

5

Ein Versuch der (schweren) räuberischen Erpressung ist fehlgeschlagen, wenn der fest umrissene Tatplan mit den eingesetzten bzw. bereitliegenden Mitteln nicht mehr ohne neues Unternehmen vollendet werden kann; von einem fehlgeschlagenen Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. November 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 415/85 in der Strafsache gegen

1. Günter Wilhelm aus ████, dort geboren ██ ██ ██ █████,

2. Bertram aus ███, dort geboren █████ ███ █████,

3. Wolfgang aus ████, geboren █████ ██████ ████ in ███,

wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Lauterbach, Goydke, Jahnke, Dr. ████████,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ██████ für den ███████████ █████,

Rechtsanwalt ████ aus ██████ für den ███████████ ████████,

Rechtsanwalt █████ aus ████████ für den Angeklagten ██ als Verteidiger,

█████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. November 1984 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben

a) insgesamt, soweit der Angeklagte ███████████ betroffen ist,

b) im Schuld- und Strafausspruch wegen Mordes und versuchten Mordes sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, soweit der Angeklagte ███ betroffen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der beiden Angeklagten, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen versuchten Mordes und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Den Angeklagten ██████████ hat es wegen Beihilfe zum Mord und wegen Beihilfe zum versuchten Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten ██████ – unter Freisprechung im Übrigen – wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Alle Angeklagten haben die Sachrüge erhoben. Diese hat Erfolg, soweit die Schuldspruche gegen den Angeklagten ███████ wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und gegen den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zu diesen Taten betroffen sind. Das bedeutet, dass das Urteil gegen den Angeklagten ███████ insgesamt aufzuheben ist. Mit der Aufhebung der gegen den Angeklagten ██ verhängten Schuldspruche wegen Mordes und wegen versuchten Mordes entfallen auch die wegen dieser Taten verhängten Strafen, damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verurteilungen der Angeklagten ███ und ███ wegen versuchter räuberischer Erpressung lassen dagegen Rechtsfehler nicht erkennen; insoweit sind lediglich die Schuldspruche dahin richtigzustellen, dass die Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt sind.

I.

Die Verurteilungen des Angeklagten ███ wegen versuchten Mordes und wegen Mordes sowie des Angeklagten █████████ wegen Beihilfe zu diesen Taten.

1. Der Angeklagte ███ und das – spätere – Mordopfer ████ waren Gesellschafter der Firma L. Maschinen-, Stahl- und Rohrleitungsbaugesellschaft mbH (im Folgenden: Firma L. u. N.), die schon vor der – an Anfang des Jahres 1983 erfolgten – Eintragung ins Handelsregister erwerbswirtschaftlich tätig wurde und bereits im Jahre 1982 finanzielle Schwierigkeiten hatte. Am Ende des Jahres 1982 kamen ██████ und ████ auf den Gedanken, eine Gruppenunfallversicherung für Betriebsangehörige abzuschließen und einen Mitarbeiter zu ermorden, um nach Vortäuschung eines Unfalls die Versicherungssumme zu kassieren. Der Angeklagte ███████████ wurde beauftragt, sich nach einem Täter umzusehen. Er wandte sich an den freigesprochenen – Mitangeklagten ███, der seinerseits den – vom Vorwurf des Mordes und versuchten Mordes ebenfalls freigesprochenen – Mitangeklagten ███ ansprach. Dieser äußerte sich dahin, „so etwas“ koste 10.000 DM, erforderlich sei eine genaue Beschreibung des Opfers (UA 15). ███ verständigte █████ und █████, ohne seinen Gesprächspartner preiszugeben. ███ und ███████ kamen zu dem Entschluss, den Mitarbeiter ██ ermorden zu lassen. Zur Ausführung dieses Plans kam es nicht, weil ███████, der hoffte, „dass die Sache vergessen wurde“, dem ██████ mitteilte, „dass die Hinterleute Schwierigkeiten hätten“ (UA 15).

Im Januar 1983 kam es zwischen ██ und ████ zu Spannungen. ███ entschloss sich deshalb, den „gegen ███ erwogenen Plan gegen █████ ausführen zu lassen“ (UA 16). Dies tat er „vor allem deswegen“, weil bei der Tötung des ████ – aufgrund zweier Lebensversicherungen zugunsten der Firma L. u. N. und des überlebenden Gesellschafters (UA 12, 13) – eine „viel höhere Versicherungssumme zu erlangen war“ (UA 16). ███████ verständigte sich Ende Januar 1983 mit █████████ und übergab diesem für die Durchführung des Mordauftrags eine Entlohnung von 18.000 DM und in einem Umschlag eine Beschreibung des ███████. Der Geldbetrag und die Beschreibung sollten dem von ████████████ vorgesehenen Täter übergeben werden. ████ wurde von der Entrichtung des Mordlohns in Kenntnis gesetzt. Er beteiligte sich mit 8.000 DM, da er von ██████ in dem Glauben gelassen wurde, ██ solle ermordet werden. Das Landgericht hat den Verbleib der ███ übergebenen 18.000 DM nicht vollständig aufklären können. Es hat nur festgestellt, dass ████ jedenfalls 2.000 DM für sich abgezweigt hat. Den Restbetrag hat er entweder ebenfalls behalten oder ████████ übergeben (UA 68).

Am 4. März 1983 übergab ██ dem ██████ den Schlüssel der Lagerhalle, in der ████ nach den Planungen der beiden ermordet werden sollte. Um █████ zu veranlassen, die Lagerhalle zu betreten, erklärte ██ ihm, am 8. März 1983 werde um 14 Uhr ein Kunde aus Essen am Lager erscheinen, um dort ein Schweißgerät zu erwerben.

Am Vormittag des in Aussicht genommenen Tattages bekam █████ Bedenken gegen die geplante Tat. Er erwog, mit ████ zur Lagerhalle zu fahren, gab diesen Plan aber auf. Er versuchte vergeblich, ████████ anzurufen und einen Angestellten zu veranlassen, ████ zu begleiten. Es gelang ihm auch nicht, ████ durch die Bitte zu warnen, den Kunden vor der Lagerhalle zu erwarten. Als ███████ gegen 14 Uhr die Lagerhalle betrat, wurde er von dem Täter – nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich dabei entweder um ██ oder um ███ – (UA 18) erwartet. Dieser versetzte ████ mit einem Schlaginstrument mehrere Schläge auf den Kopf, zwang ihn anschließend mit einer Pistole im Anschlag, die Treppe hinauf in den ersten Stock zu gehen. Dort schlug er wiederum mit einem Schlagwerkzeug kräftig auf dessen Kopf ein. Als sich ████, um nicht weiter misshandelt zu werden, regungslos stellte, leuchtete der Täter ihn mit einer Taschenlampe an und fragte, ob noch jemand komme. ██████ bejahte. Daraufhin nahm ihm der Täter den Hallenschlüssel ab und entfernte sich. ██████ konnte das Lagerhaus verlassen. Er hatte eine blutende Platzwunde am Kopf, einen Trümmerbruch an einem Finger und – was erst nach seiner Ermordung am 26. April 1983 festgestellt wurde – linksseitig einen Schädelbruch erlitten.

Nach der Tat nahm ███ Kontakt zu ██████████ auf, der ihm gegenüber bestritt, der Täter gewesen zu sein. Beide waren froh, dass der Überfall „so glimpflich ausgegangen sei“, und waren sich einig, dass der Plan, ████ zu töten, endgültig erledigt sei (UA 19).

Am 26. April 1983 wurde die Leiche von ███ gefunden. Die Polizeibeamten, welche die Spurensicherung vornahmen, waren der Auffassung, dass er von einem Fahrzeug angefahren und getötet worden sei. Erst eine Obduktion ergab, dass ██████ tatsächlich durch einen Kopfschuss getötet worden war.

Das Landgericht hat nicht feststellen können, wer ███████ erschossen und überfahren hat. Es hat sich zwar davon überzeugt, dass der Personenkraftwagen des ██████████ „zum Überrollen des ███ benutzt worden ist“ und dass ████, ██ und ███ das Firmengelände am Abend des 25. April 1983 in diesem Pkw verlassen haben. Es hält es aber für möglich, dass die Einlassung des ██████████ zutrifft, er habe █████ das Fahrzeug überlassen (UA 47, 69). Dennoch ist die Strafkammer der „sicheren Überzeugung, dass ███████ in Verfolgung des ursprünglichen Planes getötet worden ist“ (UA 62). Die Strafkammer hat deshalb ███████ wegen versuchten Mordes – Beteiligung am Überfall auf ████ vom 8. März 1983 – und wegen Mordes – Ermordung des ███████ am 26. April 1983 – verurteilt. Es hat bei beiden Taten angenommen, █████ habe aus Habgier und heimtückisch gehandelt. Sie hat ███████████ wegen Beihilfe zu beiden Taten verurteilt. Der Tatrichter hatte Zweifel, ob dieser Angeklagte aus Habgier gehandelt hat. Er hat aber auch bei ihm das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht.

2. Diese Schuldspruche halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat den Sachverhalt bisher nicht so weit geklärt, dass sich darauf der Vorwurf stützen ließe, der Angeklagte ████ habe seinen Mitgesellschafter ███ als Täter oder Mittäter ermordet. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Landgericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass die Tötung des █████ „der Schlussakt“ des vom Angeklagten geplanten „Versicherungsbetruges mit Hilfe der Ermordung des ███████ gewesen ist“ (UA 62).

Zwar ist das Revisionsgericht in der Regel an die Überzeugungen des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden. Diesem kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen darf. Die Feststellung vom Tatgeschehen verlangt keine absolute, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit. Es genügt vielmehr, wenn ein auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhender möglicher Tatsachenschluss nach der Überzeugung des Tatrichters den wahren Sachverhalt wiedergibt (BGH NJW 1951, 83; BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 25. März 1982 – 4 StR 705/81). Das gilt aber dann nicht, wenn sich die Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen – wenn auch schwerwiegenden – Verdacht begründen (BGH MDR 1980, 948; BGH StV 1982, 256). So ist es hier.

██ und ██████████ waren sich, wie das Landgericht feststellt, nach dem Scheitern des Mordanschlags vom 8. März 1983 einig, dass damit der Plan, ████ zu töten, endgültig erledigt sei. Das Landgericht hat nicht dargelegt, dass die beiden Angeklagten – gemeinsam oder einer von ihnen unabhängig vom anderen – den darin liegenden Entschluss, von der Tötung des ███████ Abstand zu nehmen, später geändert und ihre früheren Planungen wieder aufgegriffen hätten. Es hat ausgeführt, ███ und ███████ hätten die Wirksamkeit ihrer Tatbeiträge nicht in ausreichender Weise rückgängig gemacht (UA 75, 79). Das kann dahin verstanden werden, dass das Landgericht davon ausgeht, ein – weiterer – Partner der vor dem 8. März 1983 getroffenen Tatabsprache habe den Mord an ████████ trotz des Rücktrittsentschlusses von ██████ und ███████████ oder in Unkenntnis von ihm ausgeführt. Feststellungen in diesem Sinne hat der Tatrichter aber nicht getroffen. Nach diesen ist nicht einmal sicher, ob ein Dritter von den Planungen der beiden Kenntnis hatte. ████████████ will zwar 16.000 DM und einen verschlossenen Briefumschlag mit der Beschreibung des Opfers einem Unbekannten ausgehändigt haben (UA 52, 53). Anlässlich eines Treffens habe sein Gesprächspartner ihm, so hat sich ███████ ██ eingelassen, eine auf ██████ lautende Visitenkarte ausgehändigt. ██████ habe später eine genaue Beschreibung des Opfers verlangt; nach dem 8. März 1983 habe dieser ihm gesagt, „es habe nicht richtig geklappt“ (UA 53). Von der Richtigkeit dieser Einlassung hat sich das Landgericht aber nicht überzeugt. Es hält es vielmehr für möglich, dass ███ offensichtlich ohne vorher Dritte zu informieren, den Betrag von 16.000 DM für sich behalten und den Mordanschlag vom 8. März 1983 selbst ausgeführt hat (UA 68). Aber auch bei Zugrundelegung der Einlassung des ██████████ fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, ein Dritter habe den ursprünglichen Mordplan zu Ende geführt. Denn ███ will ███████████ davon informiert haben, dass „die Sache endgültig abgeblasen“ sei. ███████ soll daraufhin zugesagt haben, den Mordlohn in Raten zurückzuzahlen (UA 54).

Bei dieser Sachlage fehlt es an einer einsichtigen, vom Revisionsgericht nachvollziehbaren Grundlage für die Annahme des Landgerichts, ██████ sei in Ausführung des vor dem 8. März 1983 gefassten Mordplans ermordet worden.

b) Die Verurteilung des ███████ wegen Mordes hat deshalb keinen Bestand. Sie führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes. Nach der vom Landgericht für möglich gehaltenen Fallgestaltung ist ██████ in Erfüllung des schon vor dem 8. März 1983 gegebenen Mordauftrags, der nicht auf bestimmte Tötungsmittel beschränkt war, ermordet worden. Bei einer solchen Sachlage würde der Versuch vom 8. März 1983 aber in der späteren Vollendung aufgehen (BGHSt 10, 129; Samson in SK vor § 52 Rdn. 69; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. vor § 52 Rdn. 120; Vogler in LK, 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 34). Davon abgesehen wäre der Angeklagte sowohl als Mittäter wie, was ebenfalls in Betracht kommt, als Anstifter (vgl. BGH JZ 1985, 100 mit Nachw.) in jedem Fall nur wegen einer Tat zu bestrafen, wenn sich sein Tatbeitrag in einer einmaligen Einwirkung auf ████████ erschöpfte. Denn die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, beurteilt sich bei jedem Beteiligten nach der Art seines Tatbeitrags (BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1984 – 1 StR 585/84).

c) Aufzuheben sind auch die Schuldspruche gegen ███ wegen Beihilfe zum Mord und zum versuchten Mord.

Den Schuldspruchen steht zwar nicht ohne Weiteres entgegen, dass das Landgericht es für möglich hält, dass dieser Angeklagte in Wahrheit Täter und nicht Gehilfe gewesen ist. In Fällen dieser Art ist eine Verurteilung nach den Grundsätzen in dubio pro reo aus dem milderen Gesetz zulässig (BGHSt 23, 203, 204; BGH NStZ 1980, 948, 949; vgl. Eser in Schönke/Schröder aaO § 1 Rdn. 98, 99; Rundle in LK aaO § 1 Rdn. 90). Voraussetzung ist aber, dass die Urteilsgründe an Stelle der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die Merkmale der strafbaren Handlung gesehen werden, den äußeren und inneren Sachverhalt der Verhaltensweisen schildern, die nach der Überzeugung des Landgerichts allein in Betracht kommen; andere Möglichkeiten müssen sicher ausgeschlossen sein (BGH MDR 1980, 948, 949), so hier ein etwaiger strafbefreiender Rücktritt des unmittelbar handelnden Täters. An einer solchen Feststellung fehlt es hier.

Soweit der Überfall vom 8. März 1983 betroffen ist, kann den Urteilsgründen zwar mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass der Angeklagte █████████ diese Tat entweder selbst ausgeführt hat oder einen anderen zu ihr bestimmt hat und dass andere Sachverhaltsgestaltungen ausschieden. Wäre der Angeklagte der Täter, so ist aber nach den Feststellungen nicht sicher ausgeschlossen, dass er vom Versuch des Mordes strafbefreiend zurückgetreten ist. Dann wäre er durch die Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Mord beschwert. Nicht beschwert ist der Angeklagte dadurch, dass er bei der genannten zweiten vom Landgericht für möglich gehaltenen Tatbestandsverwirklichung nicht wegen Anstiftung zum versuchten Mord, sondern nur wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilt worden ist.

Für die Tat vom 26. April 1983 fehlt es ferner, wie schon dargelegt, an einer sicheren Tatsachengrundlage für die Annahme der Strafkammer, dass diese Tat auf die Mitwirkung von ███ oder █████████ zurückzuführen ist. Die deshalb notwendige Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Mord führt auch unabhängig von dem insoweit bereits dargelegten Aufhebungsgrund zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum versuchten Mord, da sich die Mitwirkung an beiden Tatbestandsverwirklichungen, jedenfalls für den Gehilfen oder Anstifter, als eine Tat im Rechtssinne darstellen kann.

II.

Die Verurteilung der Angeklagten ███ und ██ wegen versuchter räuberischer Erpressung.

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beiden Angeklagten damit begonnen haben, ihren Plan auszuführen, Kardinal ██████ in ███ um 4 Millionen DM zu erpressen. Sie haben dem Kardinal einen Brief mit der Drohung zugeleitet, Kindergärten und Messen „ohne Rücksicht auf Verluste“ zu „liquidieren“, wenn die Forderung, den genannten Betrag in gebrauchten, nicht registrierten 100-DM-Scheinen zu zahlen, nicht erfüllt werde (UA 20). Dem Brief, der – was dem Tatplan entsprach – im Generalvikariat in ███ ernst genommen wurde, war ein einsatzfähiger Sprengkörper beigefügt (UA 21). Dieser Sprengkörper stellt einen Gegenstand dar, den die Täter zu Beginn des Versuchs bei sich gehabt haben, um den Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. Zutreffend geht das Landgericht deshalb in den Gründen seines Urteils, nicht im Urteilsspruch, der demgemäß zu berichtigen ist, von der Erschwerung der räuberischen Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift steht nicht entgegen, dass die Täter den Gegenstand während der Tatausführung aus der Hand gegeben haben. Denn es reicht aus, dass sie das Drohmittel – wie geschehen – in irgendeinem Stadium des Tathergangs bei sich führten (Eser in Schönke/Schröder aaO § 244 Rdn. 6; Herdegen in LK aaO § 250 Rdn. 10).

2. Die Auffassung der Verteidiger beider Angeklagten, die Täter seien vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung zurückgetreten, trifft nicht zu.

a) Die Angeklagten haben am Freitag, dem ███ 1983, um ████ Uhr, in einem an Kardinal █████ gerichteten Telegramm auf Anweisungen verwiesen, die sie in einem Postschließfach hinterlegt hatten. In diesen wurde der Bedrohte aufgefordert, ein bestimmt bezeichnetes Funkgerät und eine Reisetasche mit den geforderten Geldscheinen zu besorgen, um mit diesen Gegenständen nach Abfahrts- und Ankunftszeiten bezeichnete Züge von ███ nach ██████ zu benutzen. Im Bereich des in dem genannten Schreiben bezeichneten Eilzuges von ██ nach ██████ versuchte der Angeklagte ██████████ in Abwesenheit seines Mittäters ██████ mit einem Funkgerät von der Art, wie es in der Anweisung an den Bedrohten bezeichnet war, Kontakt zu dem im Eilzug vermuteten Beauftragten des Kardinals aufzunehmen. Er forderte diesen mit den Worten: „Fahrgast aus ███, Fahrgast aus ████, bitte melden, sofort rechts rauswerfen“ auf, die Tasche mit dem Geld aus dem Zug zu werfen. Das Vorhaben misslang, weil es der Polizei in Köln wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit – als Abfahrtszeit des Zuges von ████ nach ████ war ████ Uhr angegeben – nicht gelungen war, sich in den Besitz eines Funkgeräts zu setzen, und weil der in den Anweisungen genannte Zug von ████ nach ██ nur an Sonntagen, nicht jedoch am Absendetag des Telegramms – an einem Freitag – verkehrte (UA 23).

b) Das Landgericht hat sich unter zulässiger Bewertung des Aussageverhaltens des Angeklagten ███ (BGHSt 32, 140, 145) rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass dessen Einlassung nicht zutrifft, er habe bewusst aus dem Kursbuch einen Zug ausgewählt, der auf der Strecke ███ – ███ nur an Sonntagen verkehrt, um so die Erpressung zu verhindern (UA 63). Es hat sich, worauf die Verteidigung hinweist, allerdings nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagten bei Absendung des Telegramms am ██ ██ 1983 um ████ Uhr realistischerweise davon ausgehen konnten und ausgegangen sind, dass der Bedrohte die notwendigen Vorbereitungen bis zu dem in den Anweisungen genannten Abfahrtszeitpunkt des Zuges ███ – ███ um ███ Uhr treffen konnte. Dies stellt indes keinen Rechtsfehler dar, der den Bestand des Urteils infrage stellen könnte. Denn dass die Angeklagten an die Durchführbarkeit ihres Plans, die nicht von vornherein zu verneinen ist, glaubten, hat das Landgericht ersichtlich daraus geschlossen, dass sie versucht haben, den im Zug ██ – █████ vermuteten Beauftragten des Kardinals zu erreichen.

c) Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Angeklagten einen fest umrissenen Tatplan hatten, der als solcher nicht wiederholbar war. Dieser bestand darin, dass die Tat in einem eng begrenzten Zeitraum, nämlich vor dem bevorstehenden Osterfest und vor der am Sonntag, dem ██ 1983 beginnenden Karwoche begangen werden sollte, wie den ausdrücklichen Hinweis des Drohschreibens zu entnehmen ist, der Bedrohte solle sein Teil dazu tun, „dass die vorgenannte Zeit nicht erheblich gestört wird“ (UA 20); darüber hinaus sollte sie, wie die kurze Fristsetzung in der Anweisung zur Geldübergabe zeigt, so schnell ausgeführt werden, dass Gegenmaßnahmen zur Entdeckung der Täter nicht mehr möglich waren. Diese Tat konnte, so wie geplant, nach dem Scheitern des Versuchs der Angeklagten, einen Beauftragten des Kardinals im Zuge ███ – ██ zu erreichen, mit den eingesetzten oder zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln nicht mehr vollendet werden. Sie war fehlgeschlagen; denn die Angeklagten hätten, um zum Ziel zu gelangen, ein neues Unternehmen in Lauf setzen müssen. Darin, dass sie dies unterlassen haben, kann kein strafbefreiender Rücktritt liegen, weil vom fehlgeschlagenen Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 – 4 StR 326/85, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Lauterbach Hirxthal Salger für den im Urlaub ortsabwesenden Richter am Bundesgerichtshof Goydke

Jahnke

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