Revision: Einheitliche fortgesetzte Anstiftung — Umqualifizierung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 585/84
- Datum
- 11.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten mehrere selbständige Taten oder eine einheitliche Tat bildet, kommt es allein auf den Tatbeitrag des Beteiligten an, nicht auf die Gestaltung der Haupttaten.
Beruht die Anstiftungshandlung auf einer Gesamtabrede bzw. einem Gesamtvorsatz, liegt eine einheitliche fortgesetzte Anstiftung vor, die als eine Tat zu behandeln sein kann.
Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ist nach § 265 StPO nicht ausgeschlossen, wenn sich der Angeklagte gegen die geänderte Sach- oder Rechtslage nicht anders verteidigen konnte.
Die Änderung des Schuldspruchs kann zur Aufhebung bereits verhängter Einzelstrafen und der Gesamtstrafe führen und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 24. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 585/84 in der Strafsache gegen den Fliesenleger Helmut ██, geboren am ███ 1958 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 24. Mai 1984 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht der Anstiftung zum Diebstahl in vier Fällen, sondern der Anstiftung zu zwei Fällen des versuchten Diebstahls und zwei Fällen des vollendeten Diebstahls schuldig ist; b) im Strafausspruch hinsichtlich der gegen den Angeklagten in den Fällen 2, 3, 4 und 6 der Gründe verhängten Einzelstrafen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. September 1984 ausgeführt:
„Die Urteilsformel ist insofern unrichtig, als sich der Angeklagte nicht in vier, sondern nur in zwei Fällen der Anstiftung zum vollendeten Diebstahl schuldig gemacht hat. In den beiden übrigen Fällen ist der Angeklagte der Anstiftung zum versuchten Diebstahl schuldig. Außerdem handelt es sich bei den Anstiftungshandlungen des Angeklagten nicht um vier selbständige Straftaten. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt sich die Frage, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen bildet, nicht nach der Haupttat, sondern allein nach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat (BGH bei Dallinger MDR 1976, 14; BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGH NStZ 1981, 352, 353). Hier hat aber der Angeklagte den Zeugen █████ ██ nicht aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses immer wieder neu angestiftet, sondern die Anstiftung des Zeugen zu den verschiedenen Autodiebstählen beruht auf einer entsprechenden Gesamtabrede (UA S. 6/7) und damit auf einem Gesamtvorsatz. Dem Angeklagten fällt daher nur eine einheitliche fortgesetzte Anstiftung zum teils versuchten und teils vollendeten Diebstahl zur Last. Der Schuldspruch muss deshalb entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der für die Fälle 2, 3, 4 und 6 der Gründe verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.
Die übrigen Schuld- und Einzelstrafausprüche sind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Nach Sachlage kann auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Verurteilung des Angeklagten wegen viermaliger Anstiftung zum Diebstahl nachteilig auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat, zumal sich durch die andere rechtliche Beurteilung am Unrechtsgehalt der Anstiftungshandlungen des Angeklagten nichts ändert.“
Dem tritt der Senat bei.
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