BGH: Kein strafbefreiender Rücktritt nach Kopfschuss bei beendetem Totschlagsversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 326/85
- Datum
- 22.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gesten oder sichtbare kritische Reaktionen eines Richters oder Schöffen während der Beweisaufnahme begründen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit, wenn sie bei verständiger Würdigung nur Skepsis gegenüber einer Einlassung erkennen lassen.
Ein Tötungsversuch ist nicht fehlgeschlagen, wenn der Täter die Tat mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann und dies erkennt.
Ein Versuch ist in der Regel beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält; dafür genügt die erkannte naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts.
Beim beendeten Versuch erlangt der Täter Straffreiheit nur, wenn er die Vollendung verhindert oder sich freiwillig und ernstlich bemüht, den Erfolgseintritt zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Genügt die Erfolgsabwendung dem Eingreifen Dritter, muss der Täter alles aus seiner Sicht Erforderliche zur Rettung veranlassen oder überwachen; ein bloßes Überlassen der Rettung an andere ohne Vergewisserung ist regelmäßig kein ausreichendes Bemühen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ █████, geboren am ███ █████ 1949, Stefan G █████ in ██████████ (Österreich), wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt C___) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██████ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Februar 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die Verteidigung hat den Schöffen █████ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In dem Ablehnungsantrag ist ausgeführt, der Schöffe habe mehrfach verneinend den Kopf geschüttelt, als der Angeklagte den Gebrauch der Schusswaffe vorgeführt habe; es sei deshalb zu befürchten, dass der Schöffe der Tatschilderung des Angeklagten nicht unvoreingenommen gegenüberstehe. Das Landgericht hat dieses Ablehnungsgesuch mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Die Tatsache, dass ein Richter oder Schöffe Bedenken zu erkennen gebe, sei, so führt die Strafkammer aus, in der Regel nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Dieser Ansicht ist auch die Verteidigung; sie meint nur, dass ein Richter oder Schöffe seine Vorbehalte in Worte fassen müsse, Kopfschütteln stelle aber eine Geste dar, auf die ein Angeklagter nicht in angemessener Weise reagieren könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei verständiger Würdigung des Sachverhalts hat der Schöffe durch das von der Verteidigung gerügte Verhalten hier lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er der Darstellung des Angeklagten mit Skepsis gegenübersteht. Damit musste dieser im Hinblick auf seine fragwürdige Demonstration mit der Waffe (vgl. UA 45 ff, 58 ff) rechnen. Er konnte nicht erwarten, dass seine Darstellung von dem nach seiner dienstlichen Äußerung nicht fachunkundigen Schöffen ohne jede kritische Reaktion als zutreffend hingenommen werden würde. Vernünftige Gründe für ein Ablehnungsbegehren hat der Angeklagte daher nicht (vgl. BGHSt 21, 334, 341).
II. Auch die Sachrüge ist nicht begründet.
Der Ausführung bedarf nur, ob der Angeklagte vom Versuch der Tötung strafbefreiend zurückgetreten ist. Dies ist nicht der Fall.
1. Nach den Feststellungen schoss der Angeklagte mit einer Pistole P 38, Kaliber 9 mm, in der sich, wie er wusste, Munition befand, auf die rechte Schläfe des Gebrauchtwagenverkäufers KC, um ihn dafür zu „bestrafen“, dass dieser ihn „um sein Geld bringen wollte“. Das Projektil durchschlug die linke Hand des Hans-Jürgen KC, die dieser zwischen Schläfe und Mündung der Waffe gehalten hat, um den Angeklagten abzuwehren, drang aber nicht in die Schädelhöhle ein. Wegen einer Kopfbewegung des KC durchlief es vielmehr die Weichteile oberhalb des rechten Augapfels und unterhalb der rechten Augenbraue und drang neben der Nasenwurzel unterhalb des inneren Endes der rechten Augenbraue wieder aus. Nach dem Schuss drehte KC seinen Kopf in die ursprüngliche Position zurück und nahm seine Hand vor das Gesicht. Er sagte zu dem Angeklagten, was dieser für eine „Scheiße“ mache (UA 30, 31, 32). Der Angeklagte, der „nur einen Schuss auf den Zeugen abgeben wollte“ (UA 76), sah das Blut am Kopf von KC und stellte fest, dass er diesen „entgegen seiner Erwartung ... nicht getötet hatte“. Ihm war bewusst, was er angerichtet hatte und welche Folgen dies für ihn haben werde. Er sagte zu KC, dieser solle keine Angaben machen, man werde die Sache schon regeln (UA 32). Sodann verließ er die Bürobaracke, in welcher der Schuss abgegeben worden war, und sagte den Angestellten des Opfers, Dieter POW und Willi TC, die den Schuss gehört hatten und sich auf dem Weg zur Bürotür befanden, „sie sollten nach ihrem Chef sehen, diesem sei etwas passiert“ (UA 33). Sodann fuhr er davon. P und TC liefen in das Büro, wo sie KC vorfanden, der heftig blutete und sich ein Taschentuch vor das rechte Auge drückte, um das Blut zu stillen. TC forderte fernmündlich einen Krankenwagen an und rief auch die Polizei herbei. Die Verletzungen des Hans-Jürgen KC wurden später im Klinikum EC behandelt. Sein rechtes Auge ist inzwischen entfernt worden. Die linke Hand, die sich noch nicht schließen lässt, muss noch operiert werden (UA 41).
2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Totschlags verneint. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
a) Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung des Landgerichts, auf das Ergreifen etwaiger erfolgsabwendender Maßnahmen des Angeklagten komme es dann nicht an, wenn dieser nach Abgabe des geplanten nur einen Schusses das Bestehen einer Lebensgefahr für sein Opfer verneint habe. Dieser Erwägung liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, dass bei dieser für möglich gehaltenen Sachlage ein fehlgeschlagener Versuch gegeben sei. Sie knüpft an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, denen entnommen werden kann, dass die Möglichkeit zum Rücktritt nicht gegeben ist, wenn der Täter, der den Tatplan auf eine bestimmte Weise verwirklichen will, erkennt, dass die vorgenommene, dem Plan entsprechende Ausführungshandlung nicht geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen (BGHSt 10, 129, 131; 14, 75, 79; 21, 319, 322; 22, 176, 177; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 – 1 StR 688/76). Eine solche Auslegung, an die der Senat nicht gebunden ist, weil sie in keiner der genannten Entscheidungen im Ergebnis entscheidungserheblich war, würde nicht zu das Rechtsgefühl befriedigenden Ergebnissen führen, weil sie auch solchen Tätern die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts versagt, die Abstand von der Tat nehmen, obwohl sie diese noch vollenden könnten und sie dies auch wissen. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie eine eigenständige Fallgruppe des fehlgeschlagenen Versuchs von den Fallgruppen des unbeendeten und beendeten Versuchs abzugrenzen wäre (Roxin JuS 1981, 1, 6/8; vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 24 Rdn. 17 ff; Gössel ZStW 87, 3; Rudolphi in SK § 24 Rdn. 14; Vogler in LK, 10. Aufl. § 24 Rdn. 25, 26). Sie würde jedenfalls nicht Fälle erfassen, in denen der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann. Um eine solche Tat geht es hier; denn die vom Angeklagten benutzte Schusswaffe war, wie er wusste, noch geladen. Er hatte deshalb sein Opfer durch weitere Schüsse töten können. Das Vorhaben des Angeklagten war deshalb nach Abgabe des ersten Schusses nicht endgültig gescheitert, der Versuch deshalb nicht fehlgeschlagen (Roxin, Rudolphi und Vogler aaO; Geilen JK, StGB § 24/4 und 8; Krauß JuS 1981, 883, 884; Lackner, StGB 15. Aufl. § 24 Anm. 3 a; Otto JK StGB § 24/9).
b) Der Tötungsversuch war aber beendet.
aa) Nach Auffassung der Strafkammer ist der Versuch des Angeklagten schon deshalb beendet, weil der Angeklagte von vornherein nur einen Schuss hat abgeben wollen. Sie folgt dabei ersichtlich der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 330, 331; BGH bei Holtz MDR 1980, 628; BGH StV 1981, 67, 514; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 – 4 StR 130/75 – und vom 7. März 1978 – 4 StR 760/77), nach der die Fallgruppen des unbeendeten und des beendeten Versuchs allein nach den Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn abzugrenzen sind (kritisch Geilen JZ 1972, 335; Lackner aaO § 24 Anm. 2 b). In teilweiser Abkehr von dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof sich inzwischen auf den Standpunkt gestellt, dass der Versuch in der Regel dann beendet ist, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGHSt 31, 170 ff). Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem der Täter sich bei Tatbeginn nicht auf einen fest umrissenen Tatplan festgelegt hatte. Die zustimmenden Stellungnahmen zu dieser Entscheidung (Hassemer JuS 1983, 556; Kienapfel JR 1984, 72; Küper JZ 1983, 264; Mayer MDR 1984, 187; Rudolphi NStZ 1983, 361; Vogler in LK aaO § 24 Rdn. 65) wollen ihre Grundsätze auch auf Fälle wie den vorliegenden ausdehnen, in denen der Täter einen fest umrissenen Tatplan ausführt. Danach kommt es für die Frage der Abgrenzung des unbeendeten und des beendeten Versuchs auf den „Rücktrittshorizont“ (Vogler aaO) nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an. Unbeendet wäre der Versuch danach, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt, der Eintritt des Erfolges sei nicht möglich und von weiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg führen könnten. Ist der Erfolgseintritt dagegen nach der letzten Ausführungshandlung möglich, so ist der Versuch beendet, wenn der Täter die hierfür maßgebenden tatsächlichen Umstände erkannt hat (Küper aaO S. 268; Kienapfel aaO S. 73). Ein entsprechendes Ergebnis liegt auch nahe, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, die vorgenommene Handlung aber objektiv nicht zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 381; Vogler in LK aaO § 24 Rdn. 37; Eser in Schönke/Schröder aaO § 24 Rdn. 13).
Die in NJW 1984, 1693 (mit abl. Anm. Ulsenheimer JZ 1984, 852) abgedruckte Entscheidung des 1. Strafsenats hat allerdings in einem Fall, in dem der Täter nach Abgabe eines Messerstiches möglicherweise nicht die Vorstellung hatte, er habe das zur Herbeiführung des Erfolgs Ausreichende getan, beendeten Versuch dann bejahen wollen, wenn er von vornherein vorgehabt haben sollte, den Erfolg nur mit der ausgeführten Handlung zu erreichen. In diesem Sinne kann auch die bei Holtz in MDR 1983, 983, 984 wiedergegebene Entscheidung des erkennenden 4. Strafsenats verstanden werden. Dort ist ausgeführt, bei Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch komme es auf die Vorstellung des Täters bei Abbruch des Handelns an, da nicht davon auszugehen sei, dass dieser die Anzahl der Stiche von vornherein geplant habe. In zwei weiteren Entscheidungen des erkennenden Senats (BGH NStZ 1984, 453; BGH, Beschluss vom 2. April 1985 – 4 StR 62/85) finden die Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn keine Erwähnung mehr; sie betreffen aber Fälle, in denen ein fester Tatplan bei Beginn der Ausführung nicht festgestellt worden war.
Der Senat neigt dazu, die in BGHSt 31, 170 niedergelegten Grundsätze auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden, beendeten Versuch also nicht schon anzunehmen, wenn der Täter die von vornherein geplante Handlung ausführt, sondern erst dann, wenn er nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält (vgl. aber Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 24 Rdn. 4). Ist der Handlungsablauf dagegen nicht oder jedenfalls aus der Sicht des Täters nicht geeignet, den Erfolg herbeizuführen, so ist der Versuch, wenn er nicht endgültig gescheitert ist, unbeendet; denn das geschützte Rechtsgut ist in solchen Fällen, zumindest aus der Sicht des Täters, nicht unmittelbar gefährdet, und es besteht deshalb kein Anlass, von ihm zu erwarten, dass er – was beim beendeten Versuch Voraussetzung für die Straflosigkeit ist – zwecks Erlangung der Straffreiheit Aktivitäten zur Verhinderung des Erfolgseintritts entfaltet; es reicht vielmehr aus, dass er von der noch möglichen Tatvollendung freiwillig absieht.
bb) Die Strafkammer ist der Meinung, es habe nicht sicher geklärt werden können, ob der Angeklagte nach Abgabe des Schusses davon ausging, dass für ███ Lebensgefahr bestehe. Dem könnte entnommen werden, dass der Angeklagte in dem für die Bewertung des Rücktritts maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich nach der Beendigung der Ausführungshandlung, geglaubt hat, sein Opfer werde überleben. Bei solcher Sachlage wären, wie der 2. Senat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 17. Dezember 1982 – 2 StR 716/82 ausgeführt hat, keine sicheren Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich gehalten hat (vgl. auch BGH NJW 1984, 1693). Die Annahme, der Versuch sei beendet, wäre dann nicht gerechtfertigt. Dazu ist zu bemerken:
Hans-Jürgen KC war durch den auf ihn abgegebenen Kopfschuss schwer verletzt. Nach objektivem Urteil (vgl. Kienapfel JR 1984, 72, 73) bestand die nahe Gefahr des Erfolgseintritts. Der Angeklagte hat auch erkannt, dass sein Opfer am Kopf getroffen worden war. Er sah „das Blut am Kopf des Zeugen“ (UA 32). Bei dieser Sachlage erweist sich die Auffassung des Landgerichts, es habe nicht festgestellt werden können, ob der Angeklagte die Verletzungen für lebensgefährlich gehalten habe, als eine mögliche Schlussfolgerung, die den Kenntnisstand des Angeklagten wiedergibt, sondern als eine rechtliche Erwägung, die zu hohe Anforderungen an das Merkmal der Möglichkeit des Erfolgseintritts stellt und daher rechtsfehlerhaft ist. Für möglich halten stellt unstreitig ein geringeres Maß an Erkenntnis dar als für wahrscheinlich halten. Für seine Erfüllung ist es unerheblich, ob der Angeklagte den Erfolgseintritt nach Feststellung der Verletzung noch wollte oder billigte (BGHSt 31, 170, 177). Er braucht auch nicht die Gewissheit des Erfolgseintritts zu haben (Küper JZ 1983, 264, 268). Maßgeblich ist vielmehr nur, ob er die naheliegende Möglichkeit erkannte, sein Opfer werde die Verletzung nicht überleben (BGH aaO). Dies liegt bei bestimmten schweren Verletzungen auf der Hand (Vogler in LK aaO § 24 Rdn. 70).
Um einen solchen Fall geht es hier. Denn es ist auszuschließen, der Angeklagte könne nicht gewusst haben, dass ein aus kürzester Entfernung mit einer Pistole Kaliber 9 mm in den Kopf eines Menschen abgegebener Schuss nahezu ausnahmslos mit Lebensgefahr verbunden ist. Auch die Angestellten ███ und TC, die – anders als der Angeklagte – nicht kannten und nicht wussten, dass der Schuss aufgesetzt abgegeben worden war, haben sofort die Lebensgefahr erkannt und einen Krankenwagen herbeigerufen, um den Verletzten ins Krankenhaus bringen zu lassen. Die insoweit getroffenen Feststellungen ergeben ohne jeden Zweifel, dass der Angeklagte, der Kenntnis aller derjenigen Umstände hatte, aus denen sich die Lebensgefährdung ergab (vgl. BGHSt 19, 352), den Eintritt des Erfolges für möglich gehalten hat.
c) Der Angeklagte konnte deshalb, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, Straffreiheit für das Tötungsdelikt nicht schon dadurch erlangen, dass er davon Abstand nahm, den Tod des Opfers durch weitere Schüsse herbeizuführen. Vielmehr war es erforderlich, dass er die Vollendung der Tat verhinderte oder, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet worden ist, sich freiwillig und ernstlich bemühte, den Eintritt des Erfolges zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies hat der Angeklagte nicht getan.
aa) Die Tat verhindert, wer bis zu dem Zeitpunkt, in dem er den Erfolg nicht mehr abzuwenden vermag (BGH StV 1981, 515, 516), eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mit ursächlich wird (BGH StV 1981, 514, 515; NJW 1985, 813). Ohne Belang ist dabei, ob der Angeklagte noch mehr hätte tun können (BGH StV 1981, 396) oder ob andere vom Willen des Täters unabhängige Umstände zur Verhinderung der Tat drangen (BGH NJW 1985, 813), sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 – 4 StR 665/79). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es schon an der Ursächlichkeit oder wenigstens Mitursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für die Erfolgsabwendung fehlt. Er hat zwar POW und ██ gesagt, sie sollten nach ihrem Chef sehen, diesem sei etwas passiert. Ursächlich für die Rettung war diese Äußerung aber nicht, denn die beiden Angestellten hatten, wie das Landgericht festgestellt hat, den Knall gehört. Sie gingen in Richtung Bürobaracke und wollten nachsehen, was geschehen war (UA 33). Die Hilfeleistung, die zur Abwendung des Erfolgs geführt hat, erfolgte deshalb ohne Zutun des Angeklagten. Dass er dies auch erkannt hat, hat das Landgericht nicht festgestellt.
bb) Strafbefreiender Rücktritt käme bei dieser Sachlage nur in Frage, wenn sich der Angeklagte ernsthaft um eine Erfolgsabwendung bemüht hätte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hier könnte schon zweifelhaft sein, ob das Merkmal der Ernsthaftigkeit des Bemühens, dessen Vorliegen in Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB, anders als in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StGB, Voraussetzung für die Anwendung der Rücktrittsvorschriften ist (BGH, Urteil vom 19. März 1981 – 4 StR 80/81), erfüllt ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 751). Auf die Ernsthaftigkeit der Erfolgsabwendung kommt es hier indessen nicht an, weil die Bemühungen des Angeklagten um Erfolgsabwendung nicht ausreichend waren.
In Fällen, in denen die Tat durch ein Eingreifen Dritter verhindert wird, reicht nicht ein irgendwie geartetes Bemühen aus (vgl. Puppe NStZ 1984, 488), vielmehr nur ein solches, das sich in der Vorstellung des Täters als ein bewusstes und gewolltes Abbrechen des in Bewegung gesetzten Kausalverlaufs darstellt. Der Täter muss alles tun, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 279, 985; BGHSt 31, 46, 50). Das hat der Angeklagte nicht getan. Notwendig ist zwar nicht, dass der Täter selbst die aus seiner Sicht notwendigen Hilfsmaßnahmen ergreift, wenn er einen Krankenwagen herbeiholt, dessen Insassen zur Rettung des Verletzten in der Lage sind (BGH bei Dallinger MDR 1972, 751; BGH, Urteil vom 26. Mai 1983 – 4 StR 271/83). Auch sonst kann sich der Täter der Hilfe Dritter (BGH bei Dallinger MDR 1972, 96; BGH, Urteil vom 26. Mai 1983 – 4 StR 271/83) oder auch, wenn es möglich ist, des Verletzten selbst (BGH NJW 1973, 632) oder auch der letzten (BGH NJW 1985, 813, 814; BGH, Urteil vom 26. Mai 1983 – 4 StR 271/83) bedienen. Jedenfalls wenn jedoch ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen (BGH bei Holtz MDR 1978, 985). Der Täter muss sich um die bestmögliche Maßnahme für die Erfolgsabwendung bemühen. Er muss sich zumindest vergewissern, ob die Hilfspersonen das Notwendige und Erforderliche veranlassen (vgl. BGH NJW 1985, 813, 814). Dies hat der Angeklagte nicht getan. Er hat vielmehr die Rettungsmaßnahmen den Angestellten des Opfers allein überlassen. Er hat diesen weder Vorschläge gemacht noch sich vergewissert, ob sie irgendwelche zur Erfolgsabwendung notwendigen Maßnahmen trafen. Deshalb hat er dem Zufall dort Raum geboten, wo er ihn vermeiden musste (BGHSt 31, 46, 49). Seine Bemühung um Erfolgsabwendung ist somit nicht ausreichend. Die Vergünstigung des § 24 StGB kann ihm deshalb nicht zugutekommen.
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