Revision verworfen: Totschlag, Anforderungen der Aufklärungsrüge und Grausamkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 12/87
- Datum
- 26.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche für den Angeklagten günstigeren Tatsachen sich aus nicht vorgelegten Akten ergeben und aus welchen Gründen das Tatgericht hiervon Kenntnis hätte haben müssen.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler, insbesondere Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze.
Das Merkmal der Grausamkeit (§ 211 Abs. 2 StGB) setzt eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung voraus, die dem Opfer Schmerzen oder Qualen in Stärke oder Dauer zufügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Ein heftiger Erregungszustand oder Affekt, der zur Tat geführt oder sich in ihr entladen hat, kann die subjektive Voraussetzung grausamen Handelns in Frage stellen, sodass auch bei einem an sich grausamen Tatbild das Mordmerkmal fehlen kann, wenn sich ernsthafte Zweifel an einer grausamen Gesinnung ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 7. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Metzger Otto ███████████ aus █ (KC), dort geboren am ██████ 1953, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 24. Februar 1987 in der Sitzung vom 26. Februar 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████████████████ als Verteidiger,
die Nebenkläger Fritz und Helga ███████ sowie Andreas ██, Rechtsanwalt █████ als Nebenklägervertreter,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 7. August 1986 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte trägt die durch seine Revision den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen, die Nebenkläger tragen die durch ihre Revision dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an Manuela ████████, mit der er eheähnlich zusammenlebte, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenkläger (die Eltern und das Kind der Getöteten) beanstanden mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision, dass das Schwurgericht das Vorliegen eines Mordmerkmals – vor allem grausames Handeln – verneint hat. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Revision des Angeklagten
1. Die Aufklärungsrüge, mit der die Verteidigung geltend macht, dass das Schwurgericht im Hinblick auf die mögliche Täterschaft einer dritten Person „sämtliche Spurenakten“ – es seien weit über 200 gewesen – hätte beiziehen und auswerten müssen, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es fehlt die Angabe, welche konkreten für den Angeklagten günstigen Tatsachen sich aus den Spurenakten ergeben und auf Grund welcher Umstände das Schwurgericht davon hätte wissen müssen (vgl. BGHSt 30, 131, 138, 143). Kenntnis vom Inhalt der dem Gericht nicht vorliegenden Spurenakten hätte sich die Verteidigung außerhalb des Strafverfahrens verschaffen können (BVerfGE 63, 45, 66, 69). Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Tatrichter zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt gewesen wäre; mit den vom Angeklagten selbst gegebenen Hinweisen befasst sich das angefochtene Urteil (vgl. UA S. 37/38).
2. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.
a) Das Schwurgericht hat festgestellt, dass es der Angeklagte war, der am 20. Januar 1984 zwischen 5.15 und 5.30 Uhr Frau ████████ in der gemeinsamen Wohnung getötet hat. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte lediglich erklärt, sie nicht getötet zu haben; im Übrigen machte er zur Sache keine Angaben. Entgegen der nicht näher begründeten Meinung der Revision können die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht ihn als überführt ansieht, nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Seine Überzeugungsbildung ist grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend. Es hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHSt 10, 208, 209; 26, 56, 63; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1983, 277, 278). Weder solche noch andere Mängel enthält das angefochtene Urteil: Auf Grund einer eingehenden Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände (UA S. 15 bis 74) ist das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt, dass er die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Diese Überzeugungsbildung beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage, so dass hier nicht die Rede davon sein kann, bei den vom Tatrichter gezogenen Schlüssen handele es sich letztlich um bloße Vermutungen (vgl. BGH NStZ 1981, 33; BGH, Urt. vom 12. September 1985 – 4 StR 415/85). Für den Angeklagten kommt ein nachvollziehbares Motiv in Betracht: Anlass zur Tat kann gegeben haben, dass Frau ████████ dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat erklärte, sich von ihm trennen zu wollen; dadurch wäre er sowohl in finanzieller als auch in familiärer Hinsicht in größte Schwierigkeiten geraten (UA S. 72). Auch mit naheliegenden Möglichkeiten eines anderen Geschehensablaufs setzt sich das Schwurgericht in der gebotenen Weise auseinander. Es befasst sich damit, dass der Angeklagte, der ein Interesse daran hatte, den Tatort auf dem schnellsten Weg zu verlassen (UA S. 60), kurze Zeit nach Begehung der Tat in einem unauffälligen Zustand zur Arbeit erschienen ist. Das begründet aber, wie das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ausführt, keine unüberwindbaren Zweifel an seiner Täterschaft. Denn die sehr hohe affektive Geladenheit des Täters, für die nach Darlegung des Sachverständigen Prof. Dr. M___ das Tatbild spricht, kann sich durch die beabsichtigte und erreichte Tötung des Opfers entladen haben. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass gerade bei Tötungsdelikten der Affekt nach begangener Tat in kurzer Zeit abklingen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1980 – 4 StR 592/80). Das Schwurgericht hält für erwiesen, dass der bereits früher durch Aggressionstaten in Erscheinung getretene Angeklagte – der seine Ehefrau wiederholt misshandelt und bedroht hatte (UA S. 8) und explosiv zu reagieren vermag – in der Lage ist, einen Erregungszustand sehr schnell wieder abzubauen (UA S. 61/62).
b) Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
II. Revision der Nebenkläger
Die Sachrüge, mit der die Nebenkläger die Verurteilung wegen Mordes erstreben, ist unbegründet.
1. Die Annahme des Schwurgerichts, es sei nicht feststellbar, dass der Angeklagte grausam im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelte (UA S. 79/80), begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
a) „Grausam“ tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGHSt 3, 180; 3, 264; BGH, Urt. vom 17. April 1973 – 5 StR 118/73 bei Dallinger MDR 1974, 14; BGH NStZ 1982, 379; Juhnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 55; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 27).
Wie das Schwurgericht nicht verkennt, ist das äußere Tatbild dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte insbesondere durch die Vielzahl von Messerschnitten und die immerhin einige Zeit andauernde Todesangst Frau ████████ besondere Schmerzen zugefügt hat. Zu Recht führt es strafschärfend an, die Tatausführung grenze „nahe an Grausamkeit“ und trage Züge „hoher Brutalität“ (UA S. 82/83). Gleichwohl hat es im subjektiven Bereich Zweifel am Vorliegen dieses Mordmerkmals nicht überwinden können. Ein das Urteil gefährdender Rechtsirrtum tritt dabei nicht zutage.
b) Allerdings kann dem Schwurgericht nicht gefolgt werden, soweit es meint, an einer grausamen Gesinnung fehle es immer dann, wenn die überraschende Gegenwehr des Opfers den Täter zu einer Vielzahl von qualvollen Messerstichen „zwingt“ (so Horn in SK § 211 Rdn. 43; vgl. Schmidhäuser, Gesinnungsmerkmale im Strafrecht 1958 – S. 238/239). Erkennt der Täter, dass durch die Art der Tatausführung das Opfer übermäßige Schmerzen erleidet, und verfolgt er trotzdem sein Tötungsziel weiter, kann dies den Vorwurf grausamen Handelns rechtfertigen. Wie die Reaktion des Täters auf das Abwehrverhalten des Opfers zu bewerten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
c) Im vorliegenden Fall ist aber entgegen der Auffassung der Nebenkläger dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, dass grausames Handeln aus einem anderen Grunde nicht nachgewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Tat ihres an sich grausamen Charakters dadurch entkleidet werden, dass der Täter zu ihr infolge einer heftigen Gemütsbewegung oder durch hochgradige Erregung hingerissen worden ist (BGH, Urt. vom 12. Oktober 1954 – 5 StR 464/54 bei Pfeiffer/Maul/Schulte § 211 Anm. 8; BGH, Urt. vom 20. Januar 1970 – 1 StR 594/69 – bei Dallinger MDR 1970, 383; BGH, Urt. vom 9. Februar 1977 – 3 StR 382/76 sowie Beschl. vom 4. Dezember 1980 – 4 StR 592/80; vgl. auch BGH, Urt. vom 21. August 1980 – 4 StR 346/80). Entlädt sich also in der qualvollen Tötung erst der Affektstau, der zur Tat führte und zu dem das Verhalten des Opfers beigetragen hat, so stellt dieser Umstand das Merkmal einer grausamen Gesinnung in Frage (Otto ZStW 83 1971 – S. 64/65). Das Schwurgericht, das keinen Beweis für ein besonders verwerfliches Motiv des Angeklagten gefunden hat, hält diesem zugute, dass möglicherweise im unmittelbaren Anschluss an eine Auseinandersetzung, bei der Frau ████████ erklärte, sich von ihm trennen zu wollen (UA S. 13/14; vgl. ferner UA S. 26 unten, 46, 61, 77/78; UA S. 82), in sehr starker Erregung handelte, wenn dies auch keine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zur Folge hatte.
Ein solcher Erregungszustand schließt zwar grausames Handeln nicht notwendig aus. Doch vermag er zur inneren Tatseite gewichtige Zweifel zu begründen, wie sie im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommen.
2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Schwurgericht an, auch sonst liege kein Mordmerkmal vor.
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