Revision 4 StR 85/88: Änderung des Schuldspruchs zu schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 85/88
- Datum
- 10.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 StGB) genügt es, dass die Täter eine Schusswaffe wenigstens zu einem Zeitpunkt des Tathergangs bei sich führen; ein durchgehendes Mitführen ist nicht erforderlich.
Das Entwenden und Mitnehmen einer dem Opfer entzogenen geladenen Schusswaffe während der Tat erfüllt das Merkmal des 'Bei-sich-Führens' im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB.
Eine Änderung des Schuldspruchs auf Revision ist zulässig, sofern dem Angeklagten hierdurch keine verteidigungswichtigen Rechte vorenthalten wurden und der geänderte Vorwurf im Rahmen der bereits geführten Verteidigung angegriffen werden konnte.
Wird der minder schwere Fall nach § 250 Abs. 2 StGB verneint, ist der gesetzliche Mindestrahmen zu beachten; eine Erhöhung bereits erkannter Strafen auf die Mindesthöhe ist auf Revision unzulässig, soweit § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Strafschärfung ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 1. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███, █████, ██████ wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. März 1988 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. Dezember 1987 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des schweren Raubes schuldig sind.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten „des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub“ schuldig gesprochen und den Angeklagten ███ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, den Angeklagten █████ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und den Angeklagten ██████ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen jeweils die Verletzung materiellen Rechts; die daneben von dem Angeklagten █████ erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts entspricht nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.
Die Sachbeschwerden führen lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es liegt ein vollendeter schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 StGB vor. Zur Anwendung dieser Vorschrift ist nicht erforderlich, dass die Täter die Schusswaffe während der gesamten Tatausführung bei sich führten. Es reicht vielmehr aus, wenn dies in irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs der Fall war (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH, Urteil vom 12. September 1985 – 4 StR 415/85).
Dahingestellt bleiben kann, ob die Tat bereits vom Vorbereitungs- ins Versuchsstadium übergegangen war, als sich die Angeklagten █████ und ██████ im Gelände versteckten und ██████ hierbei den Revolver mit sich führte. Jedenfalls haben die Angeklagten vor Beendigung der Tat dadurch eine Schusswaffe bei sich geführt, dass sie dem Wachsoldaten das geladene Schnellfeuergewehr entwunden und es mitgenommen haben (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl., § 250 StGB Rdn. 10 m. Nachw.).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die gegen den geänderten (geständigen) Angeklagten auch geschehen hatten verteidigenden Angeklagten der geänderte Schuldvorwurf nicht anders als verteidigen konnten. Die Änderung des Schuldspruchs berührt die Strafaussprüche nicht: Die Strafkammer hat nämlich bei allen drei Angeklagten rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB verneint. Da eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht hatte erfolgen dürfen, hätten die Angeklagten jeweils mindestens zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt werden müssen. Die erkannten Strafen liegen unter der gesetzlichen Mindeststrafe, ihrer Erhöhung steht aber § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.
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