Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt bei nicht-freiwilligem Abbruch des Versuchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 609/85
Datum
03.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum (versuchter Mord) ein. Zentral war, ob ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB vorliegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine Rechtsfehler gemäß § 349 Abs. 2 StPO vorliegen und der Rücktritt nicht freiwillig erfolgte. Die Beendigung erfolgte wegen erkennbaren Scheiterns („schlechter Geschmack“), nicht aus eigenem Entschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers ergibt.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter freiwillig von der weiteren Ausführung der Tat Abstand nimmt.

3

Das Unterlassen der Fortsetzung eines Tatunternehmens aufgrund von Umständen, die das Scheitern der Tat erkennbar machen (z. B. Erkennung der Vergiftung durch das Opfer), begründet keinen freiwilligen Rücktritt.

4

Die Frage, ob ein Versuch als fehlgeschlagen gilt, beeinflusst die Rücktrittsprüfung, ersetzt jedoch nicht die Prüfung der Freiwilligkeit des Rücktritts.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 609/85 in der Strafsache gegen █ aus He, geboren am ██, Olaf Edmund, geboren 1959 in ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1985 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 1985 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Versuch des Angeklagten, Ingrid ██████ mit E 605 zu vergiften, „fehlgeschlagen“ (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. August 1985 – 4 StR 326/85 und vom 12. September 1985 – 4 StR 415/85) und schon deshalb ein strafbefreiender Rücktritt nicht möglich war, wie das Landgericht meint. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB liegen jedenfalls nicht vor, weil der Angeklagte nicht freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten ist. Er hat, wie die Feststellungen ergeben, den Tötungsversuch nur deshalb nicht weiterverfolgt, weil ihm „klar“ war, dass das Opfer den „schlechten Geschmack“ des vergifteten Bieres erkannt hatte (UA 14).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
HorsthalGoydke

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