Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen fehlerhafter Indizwürdigung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 39/82
Datum
01.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Tötungsdelikts frei. Der BGH hob das Urteil auf, da die Strafkammer bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler beging: sie verlangte fälschlich den Ausschluss aller Alternativerklärungen, fertigte Zeugenaussagen mit voraussetzender Annahme der Unschuld ab und unterließ eine zusammenfassende Gesamtwürdigung der Indizien. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Überzeugung von der Täterschaft braucht der Tatrichter nicht jeden objektiv möglichen Zweifel auszuschließen; maßgeblich ist die persönliche Gewissheit, nicht die Eliminierung aller theoretischen Alternativen.

2

Die Zurückweisung eines Beweismittels mit der Begründung, ein bestimmter Sachverhalt sei "nicht ersichtlich", ist unzulässig, wenn diese Erwägung bereits die vorausgesetzte Unschuld des Beschuldigten enthält (Verbot der petitio principii).

3

Bei indizienbasierten Feststellungen ist eine zusammenfassende Gesamtwürdigung der einzelnen, für sich unzureichenden Beweisanzeichen erforderlich; mehrere schwache Indizien können in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln.

4

Bei Spurenauswertungen ist der Prüfungszeitraum für Herkunfts- und Herstellungsfragen nicht willkürlich auf einen bestimmten Zeitraum (z.B. Baujahr eines Fahrzeugs) zu beschränken, solange der Spurengeber nicht feststeht.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 14. August 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 39/82 JA GEC

in der Strafsache gegen den Weinvertreter Klaus Peter ██ aus FC, geboren am 5.1942 in HC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verdachts des Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Cc in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus Fo als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, die 25-jährige Frau CO am 28. Februar 1978 gegen 20.00 Uhr auf dem Weg vom Bahnhof Niedermittlau zu ihrer Wohnung vorsätzlich getötet zu haben, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; die Verfahrensrügen brauchen deshalb nicht erörtert zu werden.

II. Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren wiederholt seine Täterschaft in Abrede gestellt. In der Hauptverhandlung hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Beweismittel, aus denen sich die Täterschaft des Angeklagten unmittelbar ergeben hätte, also etwa Zeugen, die den Angeklagten bei der Tatausführung gesehen hätten, standen der Strafkammer nicht zur Verfügung. Sie war deshalb darauf angewiesen, eine Vielzahl von Zeugenaussagen und sonstigen Befunden daraufhin zu überprüfen, ob sie mittelbar Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten zulassen. Die insoweit vorgenommene Beweiswürdigung ist mit Rechtsfehlern behaftet, die zur Aufhebung des Urteils nötigen.

1. Zwar ist die Ausgangsüberlegung der Strafkammer zutreffend, dass als Grundlage für die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nur zweifelsfrei festgestellte Tatsachen in Betracht kommen und dass diese hinsichtlich aller Deutungsmöglichkeiten erschöpfend gewürdigt werden müssen.

Jedoch muss sich der Richter bei seiner Überzeugungsbildung nicht auf solche Schlüsse beschränken, die zwingend sind; vielmehr genügt es, dass sie möglich sind. Erforderlich ist die Erlangung der persönlichen Gewissheit, nicht der Ausschluss objektiv möglicher Zweifel (BGHSt 10, 208, 210; 25, 365, 367; BGH NJW 1967, 359, 360; BGH, Urteile vom 5. November 1975 – 2 StR 523/75; vom 21. Juni 1978 – 2 StR 46/78; vom 4. April 1979 – 2 StR 808/78; vom 25. März 1982 – 4 StR 705/81; vom 3. August 1982 – 1 StR 371/82, zur Veröffentlichung bestimmt; Hürxthal in KK StPO § 261 Rdn. 64; Gollwitzer in LR StPO 23. Aufl. § 261 Rdn. 74, 75; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 251 bis 253; auch die von der Strafkammer angesprochene Formulierung in BGHSt 12, 311, 316 ist nur in diesem Sinne zu verstehen).

Die Urteilsgründe wecken Zweifel, ob die Strafkammer diese Grundsätze beachtet hat. Denn sie hat bei der Würdigung einzelner Indiztatsachen die Schlussfolgerungen, der Angeklagte habe im Ermittlungsverfahren gelogen, „um einen Verdacht von sich zu lenken“, und sich mit seinem Untertauchen dem vorliegenden Verfahren, nicht aber der Strafvollstreckung aus einem anderen Urteil entziehen wollen, deshalb nicht gezogen, weil sie „jedenfalls ... nicht zwingend“ oder „keineswegs zwingend“ seien (UA S. 38, 39). Diese Formulierungen begründen die Besorgnis, dass sich das Gericht in rechtsfehlerhafter Weise schon allein deshalb gehindert sah, die dahingehende Überzeugung zu gewinnen, weil objektiv noch eine andere Möglichkeit, gleichgültig wie groß oder gering sie sein mochte, blieb (BGH, Urteile vom 5. November 1975 – 2 StR 523/75; vom 25. März 1982 – 2 StR 705/81).

2. Bei der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist dem Gericht ein zusätzlicher Rechtsfehler unterlaufen. Frau KO hat als Zeugin angegeben, im Warteraum des Bahnhofs Niedermittlau etwa eine Viertelstunde vor der Tat und unmittelbar vor der Ankunft der später Getöteten den Angeklagten gesehen zu haben. Die Strafkammer vermochte sich von der Zuverlässigkeit der Wahrnehmung und der Erinnerung der Frau ██ nicht zu überzeugen. Als ein Indiz gegen die Richtigkeit der Aussage hat sie angeführt, es sei „nicht ersichtlich, welchen Grund der Angeklagte gehabt haben könnte, sich am Abend des 28.02.1978 im Bahnhof von Niedermittlau aufzuhalten“ (UA S. 22). Bei dieser Erwägung wird aber bereits vorausgesetzt, dass der Angeklagte nicht der Täter war. War er der Täter, so konnte er gerade Grund haben, sich am Bahnhof Niedermittlau aufzuhalten, um abzuwarten, ob eine Frau ankam, der er folgen konnte, um sie zu überfallen.

3. Schließlich ergeben sich Bedenken daraus, dass das Gericht die Beweisanzeichen, auch soweit es ihnen einen gewissen Beweiswert zugesprochen hat, nur jeweils einzeln abgehandelt, nicht aber zusammenfassend gewertet hat. Das lässt besorgen, dass es die jeweilige Indiztatsache, nachdem es sie als für die Überführung des Angeklagten unzureichend angesehen hat, aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden und eine Gesamtwürdigung unterlassen hat. Eine Gesamtwürdigung war aber unerlässlich, weil eine Mehrzahl von Beweisanzeichen auch dann, wenn keines davon für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, dennoch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln kann (BGHSt 20, 333, 341, 342; BGH NJW 1962, 549; BGH, Urteile vom 18. Juni 1970 – 2 StR 628/69; vom 20. Februar 1974 – 3 StR 9/74; vom 5. November 1975 – 2 StR 523/75; vom 21. Januar 1976 – 3 StR 461/75; vom 4. April 1979 – 2 StR 808/78; Hürxthal aaO; Gollwitzer aaO Rdn. 75 Fußn. 50 mit Nachweisen). Insoweit könnten hier, selbst wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zur Überführung des Angeklagten ausreichen sollte, jedenfalls folgende zweifelsfrei festgestellte Tatsachen von Bedeutung sein:

a) Zahlreiche bei oder nach der Tat an die Wildlederjacke der Getöteten gelangte Zellwollfasern und die Zellwollfasern einer im PKW des Angeklagten sichergestellten Decke entsprechen sich; sie stammen aus einer Produktion von höchstens 10.000 Wolldecken, die zwei bis fünf Jahre vor der Tat von einem Betrieb in Greven hergestellt und in andere Gebiete als in den Raum Frankfurt am Main ausgeliefert worden war.

b) Eine am Pullover der Getöteten gesicherte Zellwollfaser und die Zellwollfasern des Kofferraumbodenbelags des PKW des Angeklagten entsprechen sich; sie stammen aus einer Textilware, die in der infrage kommenden Zeit von einer Firma in Bamberg als Kofferraumbodenbelag für bestimmte BMW-Modelle, darunter das des Angeklagten, als Auslegeware für die Hutablage eines bestimmten VW-Golf-Typs und als Fußbodenbelag hergestellt worden war.

c) Der Angeklagte war zweieinhalb Jahre vor der Tat vier Tage lang im „Raum Wichtersbach-Gelnhausen“, zu dem der Tatort Niedermittlau gehört, als Weinverkäufer eingesetzt gewesen und hatte in Niedermittlau drei Personen nach Hausbesuchen Wein verkauft. Nahe an Niedermittlau vorbei führt die Straße von seinem Wohnort nach Schlüchtern, wo er seinen PKW gekauft hatte und in der Folgezeit warten ließ. Etwa fünf Monate vor der Tat hatte er in Niedermittlau einer Gaststätteninhaberin Wein angeboten. Im Ermittlungsverfahren hatte er jedoch angegeben, „wissentlich“ noch nicht dort gewesen zu sein.

d) Nachdem der damals noch nicht inhaftierte Angeklagte am 3. August 1978 im Hinblick auf die vorliegende Tat polizeilich befragt worden war, verließ er Ende August 1978 seine Wohnung in Bad Vilbel, ließ von einem Peter Voigt eine Wohnung in Frankfurt am Main anmieten, wohnte darin von Oktober 1978 bis 27. November 1979 unter dem Namen Voigt und stellte sich erst, nachdem mittels Steckbrief und Presse eine Bildfahndung nach ihm eingeleitet worden war, der Polizei.

e) Aus der Untersuchungshaft versuchte der Angeklagte, sich für die Tatzeit ein falsches Alibi zu verschaffen.

f) Auf den ihm im Ermittlungsverfahren gemachten Vorhalt, der Gürtel der Getöteten sei vom Täter in der Art eines „Rundtörns mit zwei halben Schlingen“ geknotet worden, behauptete der Angeklagte der Wahrheit zuwider, diese Bezeichnung nicht zu kennen.

g) Die Tat war nach der Auffassung der Strafkammer für den Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd, da er in einem Fall, für den er im Jahre 1974 verurteilt worden war, „gegen eine Frau gewalttätig geworden“ war und am 27. März 1978, also einen Monat nach der hier angeklagten Tat, in seinem PKW eine Frau vergewaltigt, verletzt und sexuell genötigt hat, wobei er „sogar mit besonderer Rücksichtslosigkeit und Roheit“ vorgegangen ist (UA S. 43, 6).

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Prüfung nach der Herkunftsmöglichkeit der am Pullover der Getöteten gefundenen Faser nicht deshalb auf den „Zeitraum ab 1976“ begrenzt werden darf, weil dies das „Baujahr des BMW des Angeklagten“ ist (UA S. 10). Solange der Spurengeber nicht feststeht, sondern erst zu ermitteln ist, würde dann, wenn entsprechende Ware auch schon früher hergestellt worden sein sollte, auch diese in Betracht kommen.

Meyer RiBGH Dr. Müller Mosl in Urlaub ortsabwesend Mdsl Theune Maier ee

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