Treffer
BGH Urteil

Verweisung wegen unzureichender Feststellungen zum versuchten Totschlag durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 150/86
Datum
06.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Regensburg auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des LG Nürnberg‑Fürth zurück. Streitgegenstand sind die Frage der fahrlässigen Tötung und des versuchten Totschlags durch Unterlassen nach einem Verkehrsunfall. Fahrlässige Tötung wurde mangels Kausalität der Geschwindigkeit verneint; beim versuchten Totschlag fehlen nach Auffassung des Senats hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) ist ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Eintritt des Todes auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen wäre.

2

Wer im Straßenverkehr verkehrswidrig handelt und dieses Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Unfall steht, kann dadurch eine Garantenstellung i.S.v. § 13 StGB begründen und ist verpflichtet, den drohenden schädlichen Erfolg von Unfallopfern abzuwenden.

3

Für eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 22, 13 StGB) sind ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich; insbesondere muss das Tatgericht nachvollziehbar darlegen, dass der Täter den Eintritt des tödlichen Erfolgs billigend in Kauf genommen hat (Dolus eventualis).

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zum Vorsatz durch Unterlassen, ist das Verfahren zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; kann Vorsatz nicht festgestellt werden, kommt gegebenenfalls eine Verurteilung nach § 221 StGB in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 22. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 150/86 in der Strafsache gegen Ludwig Josef aus ████████, dort geboren am ███ 1957, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1986, an der teilgenommen haben

Richter am Bundesgerichtshof Horxthal als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Meyer-Goßner, Dr. ███ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus Regensburg als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat das in dieser Sache am 26. Juli 1984 ergangene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger aufgehoben hatte, erneut wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und nunmehr eine Sperre von drei Jahren und acht Monaten festgesetzt. Wegen eines Tötungsdelikts hat es ihn wiederum nicht verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw am 23. Juli 1983 nachts gegen 1.20 Uhr auf der ██████████ ██ kurz nach der Ortschaft ████ mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h den auf seinem Kleinkraftrad in derselben Richtung fahrenden Josef ████ an und schleuderte ihn zur Seite. ██ befand sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf der rechten Fahrbahnhälfte im Bereich des Mittelstreifens oder bis etwa 0,80 m von der Mittellinie entfernt.

Das Landgericht hat nicht ausschließen können, „dass der Kleinkraftradfahrer ███ zum Zeitpunkt der Wahrnehmung durch den Angeklagten weiter rechts gefahren (ist) und kurz vor dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge ein oder maximal zwei Meter nach links in die Fahrbahn einschwenkte“ (UA 9).

Nach dem Unfall fuhr der Angeklagte ohne anzuhalten weiter. Er kehrte kurz darauf zur Unfallstelle zurück, verließ sein Fahrzeug, schaute sich um und bemerkte den stark blutend im Straßengraben liegenden ███. Er stieg wieder in sein Fahrzeug, fuhr zunächst in Richtung Bogen, wendete dann erneut und fuhr nach Hause, wobei er noch einmal an der Unfallstelle vorbeikam.

██ verstarb etwa zweieinhalb Stunden nach dem Unfall infolge Verblutung; bei sofortiger ärztlicher Hilfe wäre ein Überleben des Verletzten nicht ausgeschlossen gewesen.

Die Beschwerdeführer rügen, dass der Angeklagte nicht auch wegen fahrlässiger Tötung und wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen verurteilt worden ist.

a) Das Verneinen einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) ist nach dem vom Landgericht angenommenen Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ███████, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, hätte der Angeklagte auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h den Unfall weder durch eine Vollbremsung noch durch ein kraftiges Lenken nach links vermeiden können.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ███, dem die Strafkammer ebenfalls gefolgt ist, besteht bei dem Angeklagten zwar ein angeborener Nystagmus; ob dieser den Angeklagten bei der Wahrnehmung des Kraftradfahrers beeinträchtigt hat, ließ sich jedoch nicht feststellen.

Dem Angeklagten war – im Gegensatz zu den Jahren 1975 bis 1981 – die Einhaltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h im Führerschein nicht mehr vorgeschrieben.

Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass dem Angeklagten aus der überhöhten Geschwindigkeit als solcher trotz der ihm bekannten Sehbeeinträchtigung ein Vorwurf nicht zu machen sei, da nicht feststellbar war, dass diese Geschwindigkeit im vorliegenden Fall seinen begrenzten Sehmöglichkeiten unangepasst war.

b) Die Verneinung eines versuchten Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 22, 13 StGB) hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe gegenüber dem Unfallopfer keine Garantenstellung gehabt, da er sich objektiv pflichtgemäß verhalten und auch nach seiner eigenen Einschätzung nicht angenommen oder damit gerechnet habe, er habe den Unfall schuldhaft verursacht.

Insoweit begegnet die Beweiswürdigung allerdings Bedenken. Das Landgericht hat sich nämlich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass einer solchen Einschätzung der Situation durch den Angeklagten dessen eigenes Verhalten – die überhöhte Geschwindigkeit, das Entfernen vom Unfallort und die wahrheitswidrigen Angaben bei der Abgabe seines stark beschädigten Fahrzeugs bei der Firma █████ zur Reparatur – entgegensteht.

Zudem widerspricht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise geglaubt, auch bei einer unverschuldeten Beteiligung an einem Unfall sei die Polizei den Führerschein vorläufig sicherzustellen berechtigt, der Lebenserfahrung und erscheint bei dem wegen Verkehrsstraftaten (auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort) mehrfach vorbestraften Angeklagten auch besonders lebensfremd.

Ob hierin eine (noch) rechtsfehlerfreie Würdigung des Beweisergebnisses liegt oder ob das Landgericht damit nicht überspannte Anforderungen an die erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1984 – 4 StR 705/81, vom 25. März 1982 – 2 StR 655/83 und vom 10. September 1985 – 1 StR 292/85, jeweils m. w. Nachw.), kann indessen dahingestellt bleiben.

Denn auch nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt – rechtlich dafür einzustehen, den Tod des Unfallopfers abzuwenden (§ 13 StGB).

Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 25, 218 ausgeführt, dass zu den allgemein als sozial üblich gebilligten Verhaltensweisen zwar die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit einem Kraftfahrzeug gehöre; dies gelte jedoch nur solange, wie das Fahrzeug in jeder Hinsicht verkehrsgerecht gehandhabt werde (aaO S. 221). Nur wer ordnungsgemäß fahre und auch sonstige, dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienende Regeln nicht verletze, könne von einem sozialüblichen Verhalten gesprochen werden (aaO S. 222; vgl. dazu auch Rudolphi JR 1974, 160 f).

Der Senat lässt offen, ob dies auch dann zu gelten hat, wenn das nicht-verkehrsgerechte Verhalten des Fahrers zu dem Unfall keine Beziehung haben kann; denn so liegt es hier gerade nicht:

Der Angeklagte war mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren und hatte damit gegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 1 StVO verstoßen. Dieses verkehrswidrige Verhalten konnte zum Unfall beigetragen haben. Die vom Angeklagten begangene Verkehrsordnungswidrigkeit stand somit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall. Daher war er auch rechtlich verpflichtet, den drohenden schädlichen Erfolg von dem Unfallopfer abzuwenden. Weil er dies unterlassen hat, muss er für den Erfolg so einstehen, wie wenn er ihn selbst verwirklicht hätte.

Der Senat vermag den Schuldspruch des Urteils jedoch nicht von unterlassener Hilfeleistung in versuchten Totschlag zu ändern, da es an ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlt. Weil für das Landgericht nach seiner rechtlichen Beurteilung dafür keine Veranlassung bestand, hat es hierzu keine Feststellungen getroffen. Lediglich bei den Ausführungen zur Strafzumessung wird dem Angeklagten angelastet, dass durch sein Verhalten „ein Mensch zu Tode kam, was er billigend in Kauf nahm“ (UA 25).

Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück; er macht dabei von der Möglichkeit der Verweisung an ein anderes Landgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch.

Sollte der neue Tatrichter allerdings zu dem Ergebnis gelangen, der Angeklagte habe nicht gebilligt, dass die Gefahr für das Leben des Unfallopfers in einen wirklichen Schaden umschlage, so käme nur eine Verurteilung nach § 221 StGB in Betracht (vgl. BGHSt 4, 113, 116; 26, 35, 36 f).

Die Aufhebung des Urteils muss sich auf den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung erstrecken, da nicht auszuschließen ist, dass in der neuen Hauptverhandlung zum gesamten Tatgeschehen (§ 264 StPO) andere Feststellungen getroffen werden.

Laufhütte für den in Urlaub befindlichen und an der Unterschriftsleistung verhinderten RiBGH Dr. Hirxthal

HirxthalMeyer-Goßner
KnoblichGoydke
Verweisung wegen unzureichender Feststellungen zum versuchten Totschlag durch Unterlassen — Themis