Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen räuberischen Diebstahls und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 323/80
Datum
10.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen räuberischen Diebstahls, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Körperverletzung ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilungen wegen räuberischen Diebstahls und gefährlichen Eingriffs wurden aufgehoben, da die Feststellungen Zueignungsabsicht bzw. verkehrsfeindliche Verwendung des Fahrzeugs nicht tragen. Die übrige Revision wurde verworfen; die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch ein Kraftfahrzeug nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig als Bedrohungsmittel eingesetzt wird.

2

Es muss eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht vorliegen; geringfügige oder bei angemessener Fahrweise nicht erheblich gefährdende Handlungen genügen nicht für § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

3

Bei der Wegnahmehandlung begründet nur eine festgestellte Zueignungsabsicht den Diebstahls‑Tatbestand; fehlende oder unklare Feststellungen zur Zueignungsabsicht kommen einer Nichterfüllung des Diebstahlsbegriffs gleich.

4

Beeinträchtigt die Aufhebung einzelner Schuldsprüche die Bemessung der Gesamtstrafe oder Maßregel, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Schwurgericht – Saarbrücken, 21. Dezember 1979

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 323/80

in der Strafsache gegen den Musiklehrer Hermann F. aus ████, geboren am ████ 1921 in ████, wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Rus, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwurgerichts – Saarbrücken vom 21. Dezember 1979

1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wurde, sowie 2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; es hat die Vollstreckung sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist teilweise begründet.

I. Die Rügen mangelnder Sachaufklärung, weil das Gericht hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Juni 1975 im Urziger Weg in ███████████ keinen Augenschein eingenommen und kein Sachverständigengutachten über die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit eingeholt habe, brauchen nicht erörtert zu werden, da insoweit bereits die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt. Die übrigen Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet; hierzu wird auf die dem Beschwerdeführer bekannt gemachte Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 1980 verwiesen.

II. Die Sachbeschwerde hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen räuberischen Diebstahls verurteilt wurde.

1. a) Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte am Abend des 26. Juni 1975 mit seinem Pkw im Urziger Weg in ███████████. Beim Urziger Weg handelt es sich um eine Straße mit einer etwa 4 m breiten Fahrbahn, an die sich auf beiden Seiten ein vertiefter Randstreifen in Form einer Rinne von je 50 cm Breite anschließt. Bürgersteige sind nicht vorhanden, die Häuser stehen entlang der Straße in Vorgärten. Vor dem Haus Urziger Weg 9 hatte zur selben Zeit Karl Heinz ███████, ein Bruder der geschiedenen Frau des Angeklagten, seinen Pkw Audi 80 in – von Fahrzeug des Angeklagten aus gesehen – entgegengesetzter Fahrtrichtung so abgestellt, „daß die rechte Fahrzeugseite sich am Straßenrand unweit des danebenliegenden Vorgartens befand“. Karl Heinz ███████ ließ deshalb seine Begleiterin, die Zeugin F. C., auf der Fahrerseite einsteigen, damit sie von dort auf den Beifahrersitz hinüberrücke. Während Frau F. C. einstieg und Karl Heinz ███████ noch auf der Fahrbahn neben dem Pkw stand, kam der Angeklagte herangefahren. Als Karl Heinz ███████ „den Angeklagten auf sich zusteuern sah, schob er mit einer schnellen Bewegung die Zeugin F. C. in das Innere des Pkw und drückte die Fahrertür bei“. Er sah sich gezwungen, sich dicht an die Fahrertür zu drücken, „um nicht von dem Fahrzeug des Angeklagten erfaßt zu werden“. Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug so zum Stehen, „daß dessen hintere Achse sich etwa neben dem Heck des Pkw“ des Karl Heinz ███████ befand, kurbelte das Fenster herunter und rief Frau ████████ etwas zu (UA 8/9). Danach fuhr er weiter. Einige Zeit später, als Karl Heinz ███████ in der Lebacher Straße in ███████████ fuhr, setzte sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug hinter ihn und versuchte „insgesamt drei Mal ... rechts zu überholen“, wobei ███ „nach links über die Straßenmitte hinaus teilweise auf die Gegenfahrbahn ausweichen mußte“. Dabei bestand in zwei Fällen „wegen des lebhaften Gegenverkehrs die unmittelbare Gefahr, daß das Fahrzeug des Zeugen mit einem auf der anderen Fahrbahnseite entgegenkommenden Fahrzeug“ zusammenstieß (UA 9).

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Schwurgerichtskammer aus, „daß es dem Angeklagten bei seinem Verhalten im Urziger Weg nicht oder nicht nur um den Zuruf an Frau ████████ sondern um eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu tun war“, wie sich aus seinem weiteren Verhalten in der Lebacher Straße schließen lasse (UA 25). Er habe gewußt, „daß sein Zufahren auf Karl Heinz ███████ Leib oder Leben dieses Zeugen in die Gefahr brachte, von seinem Fahrzeug erfaßt und verletzt zu werden“, er habe „mit der Absicht gehandelt, einen Unglücksfall herbeizuführen“ (UA 27).

b) Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Diesen Tatbestand – in Betracht kommt hier allein die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Vornahme eines im Vergleich zu § 315b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) – kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug auch im fließenden Verkehr in besonderen Fällen erfüllen. Voraussetzung ist jedoch stets, „daß er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, wenn also das Kraftfahrzeug nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel zur Bedrohung eines Menschen benutzt wird“ (BGHSt 28, 87, 88 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Weitere Voraussetzung ist, „daß es sich bei der den gefährlichen Eingriff darstellenden Handlung um eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht handelt“ (BGHSt 22, 365, 366; 26, 176, 178); bei Verstößen geringeren Gewichts scheidet die Tatbestandsmäßigkeit aus.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw am Fahrzeug des Zeugen ███ vorbei und brachte ihn so zum Stehen, „daß sich seine Hinterachse etwa neben dem Heck des Pkw ██████ befand“. Daraus ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht betont, zu schließen, „daß seine Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Heran- und Vorbeifahrens nicht hoch gewesen sein kann“. Es bestehen auch Bedenken gegen die Annahme der Schwurgerichtskammer, „es sei dem Angeklagten bei seinem Tun nicht nur um den Zuruf an Frau F. C. sondern um eine Gefährdung des Straßenverkehrs gegangen“ (UA 25), und er (der Angeklagte) habe gewußt, „daß sein Zufahren auf Karl Heinz ███████ dessen Leben oder Gesundheit in Gefahr gebracht habe“ (UA 27). Diese im Rahmen der rechtlichen Würdigung geäußerte Auffassung des Landgerichts wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte kann nach den örtlichen Verhältnissen jedenfalls nicht direkt auf Karl Heinz ███████ zugefahren sein, denn er hat offenbar trotz der geringen Straßenbreite ohne Schwierigkeiten das Fahrzeug ██████ passiert. Es liegt deshalb nahe, „daß er von vornherein seine Fahrtrichtung so genommen hat, daß es ihm ohne Mühe möglich war, ohne einzuschwenken oder zurückzusetzen zu müssen, an Karl Heinz ███████ vorbeizukommen“. „Daß dieser sich genötigt sah, sich dicht an die Fahrertür zu drücken“, kann die Annahme, der Angeklagte habe „sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung und bewußt zweckwidrig eingesetzt“, noch nicht begründen.

Der Angeklagte war befugt, am Fahrzeug ██████ vorbeizufahren, sofern der notwendige Verkehrsraum zur Verfügung stand. Da die Fahrbahn des Urziger Wegs 4 m breit ist, hatte er – selbst wenn das Fahrzeug ████████ teilweise in der Straßenrinne stand – ca. 2,5 bis 3 m zur Durchfahrt zur Verfügung. Diesen Zwischenraum konnte er für ausreichend halten, jedenfalls kann nicht ohne weiteres gesagt werden, ein Autofahrer gebrauche sein Fahrzeug zweckwidrig und in verkehrsfeindlicher Einstellung, wenn er bei diesem zur Verfügung stehenden Straßenraum an einem anderen Fahrzeug mit angemessener Geschwindigkeit vorbeifährt. Sein Verhalten mag gegen sonstige verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dadurch indes nicht erfüllt. Das spätere Verhalten des Angeklagten auf der Lebacher Straße wird von der zugelassenen Anklage (Bd. I Bl. 172 bis 174 und 220 d. A.) nicht umfaßt.

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls kann keinen Bestand haben. Die Schwurgerichtskammer sieht den Tatbestand des Diebstahls als erfüllt an, weil der Angeklagte anläßlich eines Handgemenges mit seiner geschiedenen Ehefrau vor dem Wohnhaus, in dem sie bei ihren Eltern wohnte, dieser die Handtasche entrissen und vom Haus weg in Richtung zur Fahrstraße lief. Der Tatbestand des Diebstahls ist erfüllt, wenn der Täter bei der Wegnahmehandlung in Zueignungsabsicht gehandelt hat (BGH GA 1962, 144, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 und MDR 1976, 16; BGH, Urteile vom 4. April 1979 – 2 StR 57/79 – und vom 31. Juli 1979 – 1 StR 304/79). Dazu trifft das Urteil keine eindeutigen Feststellungen. „Daß der Angeklagte sich die Handtasche zueignen wollte, versteht sich hier auch nicht von selbst“. Bei seiner Persönlichkeitsstruktur und dem feindseligen Verhältnis zu seiner geschiedenen Frau ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, „daß er gehandelt hat, um ein Mitglied der ‚Feindgruppe‘ zu reizen oder zu ärgern“. Bei der vom Landgericht im Rahmen der Strafbemessung mitgeteilten Erwägung, „es sei berücksichtigt worden, daß sich der Angeklagte im Besitz der Tasche halten wollte, weil er darin ‚Schlüssel zum Haus seiner geschiedenen Ehefrau vermuten konnte‘“ (UA 29), handelt es sich ersichtlich nicht um eine von der Überzeugung der Strafkammer getragene Feststellung dahin, „der Angeklagte habe sich diese Schlüssel zueignen wollen“. Im übrigen würde dann eine Zueignung der Tasche entfallen.

3. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen räuberischen Diebstahls und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in diesen Fällen, der Gesamtfreiheitsstrafe und der Unterbringungsanordnung. Da nicht auszuschließen ist, „daß die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch die Bemessung der Einzelstrafe für die Körperverletzung der verstorbenen Frau Clare ████████ beeinflußt hat“, ist der gesamte Strafausspruch mit der Maßregelanordnung aufzuheben. Der Senat hat die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts, die nicht Schwurgerichtskammer ist (§ 74 Abs. 1 GVG), zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO).

SpiegelSalgerRus
KnoblichGoydke
Revision: Aufhebung wegen räuberischen Diebstahls und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr — Themis