Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung beim Freispruch im BtM-Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 661/81
Datum
26.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch eines Angeklagten wegen angeblichen Haschischhandels. Zentrale Frage ist die Überprüfbarkeit richterlicher Beweiswürdigung im Revisionsverfahren. Der BGH verwirft die Revision, da das Landgericht die Zweifel an den belastenden Zeugenaussagen nachvollziehbar begründet und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder überspannte Anforderungen aufweist. Eine differenzierte Bewertung von Zeugenaussagen ist zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters in Strafsachen ist primär Aufgabe des Landgerichts; ein Freispruch wegen verbleibender Zweifel ist grundsätzlich hinzunehmen.

2

Das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung nur auf innere Widersprüche, Lücken, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sowie auf überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung.

3

Richterliche Beweiswürdigung darf Aussagen einer Beweisperson differenziert bewerten; Teile der Aussage können verwertet werden, ohne dass daraus zwingend auf die Glaubwürdigkeit aller Angaben geschlossen werden muss.

4

Bei der Frage der Überführung sind das Fehlen sonstiger objektiver Anhaltspunkte (z. B. keine Vorstrafen, keine Funde bei Durchsuchung) und Widersprüche der belastenden Aussagen zu berücksichtigen; ohne tragfähige, objektive Anhaltspunkte rechtfertigen widersprüchliche Mitangaben allein keine Verurteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 15. Juli 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 661/81 in der Strafsache gegen Osman A ███ aus ████, geboren am ██████ 1947 in ███████████████ (Türkei), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1982, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juli 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, an die Mitangeklagten C_____J und ███ insgesamt fünf Kilogramm Haschisch veräußert und sich dadurch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht zu haben, freigesprochen, weil ihm die Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, denn seine Aufgabe ist es, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene Zweifel nicht überwinden und spricht er deshalb den Angeklagten frei, so ist das grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH bei Holtz in MDR 1978, 281). Das Revisionsgericht kann ein solches Urteil auf die Sachbeschwerde hin nur darauf überprüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337 Rdn. 108) oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. BGH bei Holtz in MDR 1978, 806 m. w. Nachw.).

Rechtsfehler dieser Art sind in dem angefochtenen Urteil nicht zu erkennen. Die Beweiswürdigung ist – entgegen der Ansicht der Revision – frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

Zu Unrecht meint die Revision, die Ausführungen des Landgerichts, nach welchen dem „Bestreiten des Angeklagten letztlich nur“ die ihn belastenden Aussagen des Mitangeklagten ██ gegenüber stünden, die wegen ihrer Widersprüche dem Landgericht für eine Überführung des Angeklagten nicht ausreichen, stünden im Gegensatz zu den weiteren Ausführungen, nach denen der Mitangeklagte ████ „weiter bestätigt“ hat, „dass C_____J zweimal 2 1/2 kg Haschisch von einem Türken aus der ████████████ in ██████ ██ bekommen habe, den er bei einer Gegenüberstellung als A_____ zu erkennen glaubte“. Dieser Mitangeklagte hat in der Hauptverhandlung unwiderlegt erklärt, er habe den Angeklagten „bei keinem der Haschischgeschäfte gesehen“ und „könne nicht sagen“, dass er „der Haschischlieferant gewesen sei“ (UA 9). Dass das Landgericht unter diesen Umständen den früheren, den Feststellungen zufolge sehr unbestimmt gehaltenen Angaben dieses Mitangeklagten („... zu erkennen glaubte“) keinen Beweiswert beigemessen hat und deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, dass „letztlich nur“ die Angaben des Mitangeklagten C_____J für eine Überführung des Angeklagten in Betracht kommen könnten, ist nicht zu beanstanden. Ein Widerspruch liegt darin jedenfalls nicht.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch kein Widerspruch darin zu sehen, dass das Landgericht seinen Feststellungen die Angaben des Mitangeklagten C_____J hinsichtlich der Abwicklung des „Haschischgeschäftes“ zugrunde gelegt hat, dessen Angaben über die Tatbeteiligung des Angeklagten jedoch nicht gefolgt ist. Eine solche Differenzierung in der Bewertung der Angaben einer Beweisperson gehört vielmehr zum Wesen richterlicher Beweiswürdigung.

3. Es widerspricht auch nicht, wie die Revision meint, „jeglichen Erfahrungssätzen, dass sich ein Angeklagter ... hartnäckig selbst belastet“ und damit der ihm vorgeworfenen Straftat überführt, zugleich aber „in Erwartung einer hohen Strafe Mitangeklagte zu Unrecht belastet“. Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es ebensowenig wie einen – von der Revision in bezug auf das Aussageverhalten des Mitangeklagten W_____J behaupteten – Erfahrungssatz, „dass ein Zeuge oder Mitbeschuldigter in einem Betäubungsmittelverfahren in der Hauptverhandlung durchaus belastende Angaben, die im Ermittlungsverfahren gemacht wurden, widerruft, wenn der Zeuge oder Mitangeklagte mit dem Angeklagten konfrontiert wird“.

4. Es widerspricht ebenfalls nicht, wie die Revision weiter meint, „allgemein anerkannten und ausnahmslos geltenden Erfahrungssätzen und der Logik“, dass das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat, der Angeklagte sei in der Bundesrepublik bisher „strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten“, im „Haschischgeschäft bislang der Polizei nicht bekannt“ gewesen und die Durchsuchung seiner Wohnung habe „weder zur Auffindung von Betäubungsmitteln noch auffälliger Geldmengen“ geführt (UA 10). Das Landgericht hat diese Umstände vielmehr zu Recht bei der Prüfung, ob der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat zu überführen ist, in seine Erwägungen mit einbezogen. Es hat aus ihnen im übrigen nicht, wie die Revision vorträgt, den Schluss gezogen, „dass eine Täterschaft unwahrscheinlich“ sei.

5. Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Revision, das Landgericht habe sich „nicht mit den Motiven des Mitangeklagten W_____J“ auseinandergesetzt, „die zu einer gegenüber dem Ermittlungsverfahren völlig anderen Aussage geführt“ hätten.

Das Landgericht teilt in den Urteilsgründen vielmehr mit, dass W_____J erklärt hat, er habe den Angeklagten „gemeinsam mit █████████ belastet, um für sich ‚Pluspunkte‘ zu sammeln“ (UA 9), und zieht daraus – rechtsfehlerfrei – den Schluss, es sei „ersichtlich“ geworden, dass „die den A_____ belastenden Angaben davon geprägt waren, sich durch Benennung eines Lieferanten in ein besseres Licht im Hinblick auf den Ausgang des eigenen Strafverfahrens zu setzen“ (UA 10). Dafür, dass als „mögliches Motiv auch Angst vor Repressalien“ in Betracht kommen könnte, enthalten die Feststellungen keine Anhaltspunkte. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Landgericht – wie die Revision meint – verkannt hat, „dass W_____J in der Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt haben könnte“. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung der Revision, dieser habe das „nach der Hauptverhandlung selbst zugegeben“, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

6. Mit ihrem Vorbringen, das Landgericht habe unberticksichtigt gelassen, „dass der Angeklagte C_____J von Anfang an A_____ als seinen Lieferanten bezeichnet hat und sich beziiglich der Person des A_____ zu keiner Zeit in Widersprüche verwickelt hat“, kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es im Gegensatz zu den Feststellungen steht. Nach diesen hat ███████ den Angeklagten nicht „von Anfang an“ als Haschischlieferanten bezeichnet, sondern erst, nachdem ihn der ermittelnde Polizeibeamte „mit der Aussage des W_____J“ konfrontiert hatte, der einen Türken als Haschischlieferanten benannt hatte (UA 7). Im übrigen lassen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ███ erkennen, dass es dessen den Angeklagten belastende Angaben im Ermittlungsverfahren in seine Erwägungen einbezogen hat (UA 8).

Fehl geht schließlich auch das Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme zu der Revision, das Landgericht habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung der für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen und diese erschöpfend zu würdigen. Da der Angeklagte bestreitet und andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, können diese Umstände nur den Angaben der beiden Mitangeklagten entnommen werden. Mit diesen hat sich das Landgericht jedoch, wie die eingehende Beweiswürdigung ergibt, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auseinandergesetzt mit dem Ergebnis, sie seien „so fragwürdig, dass mangels anderer objektiver Anhaltspunkte allein auf sie keine Verurteilung des A_____ gestützt werden kann“ (UA 9/10).

Die Revision muss somit verworfen werden.

KnoblichSalgerEngelhardt
RußGoydke

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