Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen nicht überwundener Zweifel im Betäubungsmittelverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 783/81
Datum
31.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts Gießen wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision, da die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpfend und frei von Widersprüchen war. Ein Freispruch wegen verbleibender Zweifel ist zu respektieren, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch, der auf nicht überwundenen Zweifeln an der Schuld beruht, ist grundsätzlich zu respektieren und nicht durch die Revision zu beseitigen.

2

Die Revision gegen eine tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur dann begründet, wenn diese lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder überhöhte Anforderungen an die Überzeugung stellt.

3

Das Revisionsgericht darf dem Tatrichter nicht vorschreiben, welche Schlüsse aus dem festgestellten Sachverhalt zu ziehen sind; es überprüft nur auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung.

4

Einzelne Verdachtsmomente (z. B. Anwesenheit bei Verhandlungen, auffälliges Verhalten, Besitz bestimmter Geldscheine) begründen eine Verurteilung nicht ohne Weiteres, wenn plausible unschuldige Erklärungen bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 9. März 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██, geboren am █ in █████████████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. März 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten Mahmut ██ hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei freigesprochen, weil ihm die Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei.

Gegen das freisprechende Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Angriffe der Revision gelten ausschließlich der Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, dem es obliegt, sich von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu überzeugen. Spricht er den Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH bei Holtz MDR 1978, 281). Das Revisionsgericht kann ein solches Urteil auf die Sachbeschwerde hin nur dann beanstanden, wenn der Tatrichter seiner Pflicht zur erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts nicht genügt hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 548; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – 4 StR 303/80 –), die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder der Freispruch darauf beruht, dass an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überhöhte Anforderungen gestellt worden sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 – 4 StR 661/81 – mit weiteren Nachweisen).

Rechtsfehler dieser Art lässt das angefochtene Urteil jedoch nicht erkennen. Die Kammer hat sich in den Urteilsgründen mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt, die für eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an den festgestellten Rauschgiftgeschäften sprechen konnten. Berücksichtigt und erörtert worden ist insbesondere, dass der Angeklagte

– bei den Verhandlungen anwesend war, die am Abend des 7. Januar 1980 zwischen dem Mitangeklagten Seyhmus ██████ (seinem Bruder), der Zeugin ████ und einem „V-Mann“ der Polizei über den Verkauf von Heroin geführt wurden, sich aber lediglich an dem einleitenden allgemeinen Gespräch, dagegen nicht an den folgenden Verkaufsverhandlungen über das Heroin beteiligte (UA S. 7, 19),

– am 12. Januar 1980 zusammen mit dem Mitangeklagten Seyhmus ██████ in der Wohnung war, als der Zeuge ████ und der „V-Mann“ zur Abwicklung eines Geschäfts über 300 g Heroin eintrafen, unmittelbar danach das Zimmer verließ, später zurückkehrte, kurz auf türkisch mit den anwesenden Türken redete und dann in gebrochenem Deutsch sinngemäß zu dem Zeugen ████ sagte: „Fahrt nach Gießen“ (UA S. 9, 20),

– nach der Rückkehr des Mitangeklagten Seyhmus ██████, des Zeugen ████ und des „V-Mannes“ aus Gießen erneut das Zimmer betrat, in dem sich nun außerdem die Mitangeklagten Koco und █████ aufhielten, kurz auf türkisch mit den Anwesenden sprach, das Haus dann verließ, langsam in Richtung der Gaststätte „Lindenhof“ ging, sich gelegentlich umblickte, auch den Parkplatz betrachtete und für die etwa 500 m lange Strecke zur Gaststätte etwa 45 Minuten benötigte (UA S. 10, 21),

– von einer Gewährsperson des Polizeibeamten Ruthe in einem vertraulichen Hinweis als „Aufpasser“ bezeichnet worden war (UA S. 22) und

– bei seiner körperlichen Durchsuchung 3.735 DM besaß, wobei sich unter den Geldscheinen zwei Hundertmarkscheine befanden, die aus dem Probekauf des Zeugen ████ stammten (UA S. 12, 22).

Die Kammer hat diese Umstände erschöpfend gewürdigt. Sie hat die bloße Anwesenheit des Angeklagten bei den Verhandlungen am 7. Januar 1980 nicht als „strafrechtlich relevantes Verhalten“ gewertet. Sie hat sich nicht in der Lage gesehen, die Möglichkeit auszuschließen, dass die Äußerung des Angeklagten „Fahrt nach Gießen“ als bloße Feststellung – und nicht als Aufforderung – gemeint gewesen sein könne, zumal schon vorher Preis und Menge des Heroins festgestanden hätten und letztlich der Entschluss zur Fahrt nach Gießen bereits gefasst gewesen sei. Sie hat das auffällige Verhalten des Angeklagten auf seinem Wege zur Gaststätte „Lindenhof“ nicht als schlüssigen Hinweis auf eine etwa von ihm übernommene Absicherung des Geschäfts gewürdigt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, zu den im Hause verbliebenen Verkäufern Kontakt zu halten, in die Richtung seiner eigenen Wohnung gegangen sei und angesichts des arbeitsfreien Samstags, an dem sich der Vorfall ereignete, keine Eile gehabt habe. Sie hat schließlich den Besitz zweier Hundertmarkscheine aus dem Probekauf des Zeugen ████ nicht als ausreichend für die Überführung des Angeklagten erachtet, weil ihm nicht widerlegt werden könne, dass er am selben Tage von dem Mitangeklagten Seyhmus ██████ 1.200 DM zur Weiterleitung an dessen Familie in der Türkei erhalten habe. Diese Erwägungen sind ebenso wie die übrigen, vorstehend nicht wiedergegebenen – frei von Rechtsfehlern.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Kammer habe es unterlassen, die den Angeklagten belastenden Umstände zusammenfassend zu würdigen. Die Urteilsgründe beschränken sich nicht darauf, die gegen den Angeklagten sprechenden Verdachtsmomente einzeln abzuhandeln; sie heben vielmehr ausdrücklich hervor, dass sich ein „eindeutiger Schluss auf eine Beteiligung des Angeklagten an Heroingeschäften ... auch bei einer Gesamtschau aller Verdachtsmomente ... nicht ziehen“ lasse (UA S. 20).

Soweit die Revision demgegenüber die Ansicht vertritt, die Kammer hätte aus den von ihr erörterten Umständen im Zusammenhang mit sonstigen Einzelheiten des festgestellten Sachverhalts auf eine strafbare Tatbeteiligung des Angeklagten schließen müssen, kann sie damit nicht gehört werden. Das Revisionsgericht darf dem Tatrichter nicht vorschreiben, welche Schlüsse er aus dem festgestellten Sachverhalt ziehen soll; denn dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die tatrichterliche Beweiswürdigung, die hier – wie ausgeführt – keinen wesentlichen Umstand außer Betracht lässt, weder Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten enthält noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Demgemäß war die Revision zu verwerfen.

MoslMaierNiemöller
MillerTheune

Zitiert (2)

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