Revision gegen Freispruch wegen Mordes verworfen; Rügen unzulässig und unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 118/82
- Datum
- 17.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Rüge, eine bestimmte Anlage fehle im Sitzungsprotokoll oder es enthalte nicht alle Angaben, begründet für sich allein keinen Verfahrensmangel und ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, inwiefern hierdurch entscheidungserhebliche Fehler entstanden sind.
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert die substantielle Darlegung konkreter Handlungen oder Unterlassungen des Tatrichters, aus denen sich eine Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt; allgemeine Hinweise auf Lücken im Protokoll genügen nicht.
Ein Freispruch des Tatrichters wegen verbleibender Zweifel ist grundsätzlich zu respektieren; die Revision kann nur Erfolg haben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder mit Denkgesetzen bzw. gesicherten Erfahrungen unvereinbar ist oder der Tatrichter rechtsfehlerhaft überhöhte Anforderungen an die Überzeugung stellt.
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die fehlende Herbeischaffung oder Auswertung ausländischer Ermittlungsunterlagen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet, soweit der Angeklagte nachgewiesene, nicht zurechenbare Bemühungen zur Beschaffung unternommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 17. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 118/82 in der Strafsache gegen s ███ aus ██ den Fliesenleger Peter geboren am ████████ 1946 in █████ wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rügen, eine bestimmte Anlage befinde sich nicht beim Protokoll und dieses enthalte keine Angaben über Fundstelle und Datum eines verlesenen früheren Beschlusses der 3. Strafkammer, legen keinen Mangel des Verfahrens dar und sind deshalb unzulässig.
2. Die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe den Zeugen ███████ vernehmen müssen, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb ebenfalls unzulässig. Die Revision gibt an, der Zeuge sei geladen worden, aber nicht erschienen; zum Termin vom 25. März 1981 sei seine Vorführung angeordnet worden. Aus dem Protokoll gehe nicht hervor, warum er nicht vernommen wurde.
Der Hinweis auf eine etwaige Lückenhaftigkeit des Protokolls vermag weder selbst die Revision zu begründen, noch befreit er die Staatsanwaltschaft von der Obliegenheit, im Rahmen der Aufklärungsrüge darzulegen, mit welchen konkreten Handlungen oder Unterlassungen das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll. So ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, ob der Zeuge vorgeführt, aber nicht vernommen, die Vorführungsanordnung aufgehoben oder aus anderen Gründen nicht vollzogen wurde. Sie lässt nicht erkennen, ob eine Vernehmung des Zeugen überhaupt möglich gewesen wäre.
3. Die Sachrüge, mit der ausschließlich die Beweiswürdigung angegriffen wird, ist unbegründet.
Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen (BGHSt 10, 208; BGH bei Holtz MDR 1978, 281). Die Sachbeschwerde kann nur Erfolg haben, wenn der Tatrichter den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat, die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungen verstößt oder der Freispruch darauf beruht, dass an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit rechtsfehlerhaft überhöhte Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1982 – 2 StR 783/81).
Solche Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen und lässt das Urteil auch sonst nicht erkennen. Dass eine gut organisierte Bande einerseits in der Lage ist, sich über Sprechfunk zu verständigen, andererseits aber eine bestimmte Gruppe dieser Bande nur über eine schussbereite Pistole verfügt, ist denkbar und widerspricht nicht gesicherter Erfahrung. Soweit sich das Schwurgericht mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. █████████████ dabei gleichzeitig mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen █████████ auseinandersetzt, geht es – entgegen der Meinung der Revision – rechtsfehlerfrei davon aus, dass die ██████████ angegebenen Einzelheiten für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage deswegen ohne Bedeutung sind, weil er sie vom Angeklagten erfahren haben kann.
Schließlich ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Bemühungen des Angeklagten, in Spanien befindliche Ermittlungsunterlagen zu erhalten, nicht gegen ihn verwertet hat.
Da auch eine auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
| Maier | Meyer | Theune | |||
| Müller | Niemöller |