Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Mineralölsteuerhinterziehung und Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 83/82
Datum
17.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Mineralölsteuerhinterziehung (teilweise in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei) sowie gegen Berufsverbot. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, insbesondere zur Ablehnung beantragter Sachverständigenbeweise und zur Nichterhebung eines im Ausland befindlichen Zeugen. Auch die Sachrüge blieb ohne Erfolg, weil die Beweiswürdigung des Tatgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden war und die Feststellungen zum Hinterziehungssystem aus dem Steuerlager sowie zu Vorsatz und Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei tragfähig waren. Die Revision wurde insgesamt verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darf wegen eigener Sachkunde des Tatgerichts abgelehnt werden; es genügt, wenn die erforderliche Sachkunde im Spruchkörper vorhanden ist und ggf. intern vermittelt werden kann.

2

Die Tatsache, dass das Tatgericht seine Sachkunde auch aus dem laufenden Verfahren gewinnt, steht der Annahme eigener Sachkunde für die Beurteilung einer Beweisfrage nicht entgegen.

3

Bei Beweisbehauptungen zu bloßen Hilfstatsachen (etwa zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen) unterliegt die Erheblichkeit der tatrichterlichen Würdigung; revisionsgerichtlich ist nur auf Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu prüfen.

4

Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) liegt vor, wenn aus einem Steuerlager entnommene Mengen zur Verwendung als Dieselkraftstoff tatsächlich nicht vollständig angemeldet werden und dadurch steuerlich erhebliche Angaben über Menge und Verwendungsart unvollständig bleiben.

5

Ein bloßer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Hehlerei (Beschaffung von Ausgleichsmengen) und Mineralölsteuerhinterziehung begründet ohne weitere Verknüpfung keine Tateinheit.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. August 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in der Strafsache gegen den Landwirt und Kaufmann Johann Rudolf Fo aus ███████, dort geboren am 1933, wegen Mineralölsteuerhinterziehung u. a.

VOR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1982 aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1982, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Moss,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt Dr. █████████████████ aus █████████████████, 2. █████████████████ aus █████████████████, 3. Rechtsanwältin █████████████████ aus █████████████████,

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 15. Dezember 1982,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Fo gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. August 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Mineralölsteuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Mineralölsteuerhinterziehung und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot verhängt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen

1. Ohne Erfolg rügt die Revision die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung des Ministerialrats ██ als sachverständigen Zeugen. Gegenstand der Beweisbehauptung war, dass es vielfältige – legale wie illegale – Möglichkeiten gegeben habe und auch heute noch gebe, Mineralöl aller Art ohne Rechnung zu erwerben.

Die Strafkammer hat dem Beweisantrag hinsichtlich der sogenannten Schiffsrestmengen stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Sie besitze die zur Beurteilung der Beweisbehauptung erforderliche Sachkunde. Aus einer Vielzahl von Verdieselungsprozessen und nicht zuletzt aus dem vorliegenden Verfahren seien ihr die legalen wie illegalen Methoden, Mineralöl zu erwerben, bekannt. Aus diesem Grunde erübrige sich auch die beantragte Vernehmung des Ministerialbeamten.

Auch insoweit handle es sich inhaltlich um einen Sachverständigenbeweis, weil ██ keine Tatsachen bekunden, sondern aus seiner besonderen Sachkunde Erfahrungssätze über den Mineralölhandel liefern solle.

Die Revision meint, die Sachkunde der Mitglieder des Gerichts sei zweifelhaft. Die Strafkammer stütze die angenommene Sachkunde im Übrigen auf die Ergebnisse des laufenden Verfahrens, was nicht zulässig sei. Der Antrag auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen ██ habe nicht in einen Antrag auf Sachverständigenbeweis umgedeutet werden dürfen.

Die Rüge ist unbegründet. Es ist zunächst nicht erforderlich, dass alle Mitglieder des Spruchkörpers von vornherein über die notwendige Sachkunde verfügen. Diese Sachkunde kann den übrigen Mitgliedern auch von einem Mitglied des Spruchkörpers vermittelt werden (vgl. BGHSt 12, 19; KK-Herdegen, StPO § 244 Rdn. 30).

Dass die Strafkammer zur Annahme berechtigt war, sie verfüge über die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde, hat sie in den Urteilsgründen nachgewiesen (vgl. RG HRR 1938, 1380; BGHSt 2, 163, 165). Die eingehenden Ausführungen im Urteil zur Frage der Erwerbsmöglichkeiten von Mineralöl lassen erkennen, dass die Strafkammer mit den hier einschlägigen Sachfragen hinreichend vertraut war. Dass sie diese Sachkunde auch im vorliegenden Verfahren gewonnen hat, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. September 1981 – 3 StR 222/81).

Ob das Gericht die Vernehmung des als sachverständiger Zeuge benannten Ministerialbeamten ██ mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, kann offen bleiben. Auf einem etwaigen Fehler insoweit würde das Urteil nicht beruhen. Denn das Gericht hat die von der Verteidigung angeführten Möglichkeiten des Erwerbs von Mineralöl als grundsätzlich gegeben erachtet. Es hat jedoch aus im Einzelnen dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte hinsichtlich der ihm angelasteten Taten nur die im Urteil bezeichneten Möglichkeiten genutzt hat.

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des nach Spanien geflüchteten Zeugen ██.

Streithoff sollte bekunden, dass der Zeuge Hentschel als „bedeutende Figur der Verdieselungsszene“ galt. Er sei in umfangreiche illegale Geschäfte – unter anderem mit den Inhabern der Firma HK OHG – verwickelt gewesen und mit erheblichen finanziellen Zuwendungen „unterstützt“ worden. Mit diesen Bekundungen ██ ██ █ wollte die Verteidigung die Unglaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Aussagen des Zeugen █████████████ beweisen.

Das Landgericht hat den Beweisantrag mit Beschluss vom 19. Juni 1980 abgelehnt, weil der Zeuge ██ für eine Vernehmung im Ausland nicht geeignet, für eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht jedoch unerreichbar sei. Bei der Vernehmung des Zeugen komme es auf dessen persönlichen Eindruck an. Wegen der möglichen Bedeutung seiner Aussage müsse er den Angeklagten ██ und ██ sowie dem Zeugen █████████████ gegenübergestellt werden. Nur unter diesen Umständen könne seine Aussage richtig gewürdigt werden. Er habe aber dem Gericht mitteilen lassen, dass er nur dann als Zeuge zur Verfügung stehe, wenn der gegen ihn erlassene Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werde. Eine Haftverschonung komme indessen nicht in Betracht. Für die Strafkammer stehe fest, dass Streithoff nicht erscheinen wolle, und zwar auch dann nicht, wenn ihm sicheres Geleit zugesichert werde, da es ihm ersichtlich auf eine grundsätzliche Haftverschonung ankomme.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob das Landgericht – wie die Revision meint – den Zeugen ██ auf die Möglichkeit sicheren Geleits ausdrücklich hätte hinweisen müssen. Denn auf einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags durch den Beschluss vom 19. Juni 1980 könnte das Urteil nicht beruhen. Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen mit diesem hilfsweise gestellten Beweisantrag nochmals auseinandergesetzt. Sie führt aus, dass es die Glaubwürdigkeit des Zeugen █████████████ nicht beeinträchtigen könne, wenn die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zuträfen. Daraus könne lediglich gefolgert werden, dass er bemüht sei, seinen Tatbeitrag in diesen Fällen zu leugnen oder zu verkleinern, nicht aber, dass er den Angeklagten zu Unrecht einer Tat bezichtige, bei der er, █████████, sich selbst hätte leicht herausreden können (UA S. 187, 188). Mit dieser Begründung konnte aber der genannte Beweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt werden. Die Beweisbehauptung betraf sogenannte Hilfstatsachen, die die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Hentschel dartun sollten. Ob sie in tatsächlicher Hinsicht erheblich sind, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstößt oder ob der Tatrichter in Widerspruch zu der gegebenen Begründung die behauptete Tatsache doch für beweiserheblich erachtet hat (BGH GA 1964, 77 ff.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975 – 2 StR 480/73; BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 – 2 StR 724/76). Solche Fehler liegen aber nicht vor.

3. Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Gericht die Möglichkeiten legalen und illegalen Erwerbs von Dieselkraftstoff weiter hätte aufklären müssen, ist auch diese Rüge unbegründet. Die Kammer hat sich mit diesen Möglichkeiten ausführlich auseinandergesetzt. Eine weitere Beweisaufnahme zu diesen Fragen drängte sich nicht auf.

4. Die Rüge der unzulässigen Beeinträchtigung der Verteidigung greift ebenfalls nicht durch.

Die Revision meint, die Strafkammer habe es zu Unrecht abgelehnt, alle bei den Ermittlungsbehörden lagernden Unterlagen zum Gericht zu schaffen. Stattdessen habe sie die Verteidigung darauf verwiesen, die Akten und sonstigen Dokumente im ungeheizten Keller des Zollfahndungsamtes einzusehen. Die zur Akteneinsicht vorgesehene Unterbrechung der Hauptverhandlung für die Zeit vom 15. Dezember 1979 bis 8. Januar 1980 habe die ohnehin geplante weihnachtliche Prozesspause nur um wenige Tage überdauert. Sie habe nicht ausgereicht, auch nur einen ungefähren Überblick über das urkundliche Material zu bekommen. Die Strafkammer habe es im Übrigen abgelehnt, diejenigen Unterlagen beizuziehen, die sie für nicht beweiserheblich gehalten habe. In diesem Fall hätte sie aber die Beschlagnahme aufheben müssen. Hätte das Gericht dies getan, hätte die Verteidigung die Akten ohne jede räumliche und zeitliche Beschränkung auswerten können. Dies hätte die Verteidigung in die Lage versetzt, die Beweisanträge klarer zu formulieren und Wesentliches zu ergänzen. Außerdem wäre es gelungen, die vom Angeklagten als vermisst bezeichneten Unterlagen aufzufinden.

Darin kann jedoch eine unzulässige Behinderung der Verteidigung nicht gesehen werden. Das Gericht konnte die Verteidigung auf Akteneinsicht in den Diensträumen der Ermittlungsbehörden verweisen (vgl. § 189 Abs. 3 RiStBV). Wenn die vom Gericht zur Sichtung der Unterlagen eingeräumte Zeit nicht ausgereicht hat, hätte die Verteidigung erneut einen begründeten Antrag auf Unterbrechung stellen können.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Zu den Einzelausführungen der Revision ist, soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind, folgendes zu bemerken:

1. a) Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung im Tatkomplex A ist nicht zu beanstanden.

Keinen Erfolg haben die Angriffe der Revision, soweit diese die Feststellungen zur Herkunft des mit den Abdeckungsrechnungen Atos verdieselten Mineralöls in Frage stellt.

Die Würdigung des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung obliegt dem Tatrichter. Seine Feststellungen müssen möglich, brauchen aber nicht zwingend zu sein. Sie können nur dann mit der Sachbeschwerde angegriffen werden, wenn sie Denkgesetzen oder zwingender Lebenserfahrung widersprechen oder wenn naheliegende Möglichkeiten, die Beweise zu würdigen, unberücksichtigt geblieben sind (BGHSt 29, 18 ff.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 – 3 StR 396/79; BGH, Urteil vom 31. März 1982 – 2 StR 783/81; vgl. auch KK-Hürxthal, StPO § 261 Rdn. 51). Solche Fehler liegen nicht vor.

Das Landgericht hat sich mit den von der Revision genannten Möglichkeiten des Erwerbs von versteuertem Dieselkraftstoff ausführlich auseinandergesetzt. Es hat nicht übersehen, dass der Angeklagte auch kleinere Mengen Dieselkraftstoff auf jede dieser verschiedenen Arten hätte erwerben können.

Die Strafkammer kommt jedoch zu dem Schluss, dass der Angeklagte über eine Quelle verfügte, aus der er über Monate hinaus täglich große Mengen an Mineralöl beziehen konnte. Diese Möglichkeit sieht sie nur beim Bezug von Heizöl als gegeben an. Die Verdieselung von Heizöl wird zudem durch die Tatsache belegt, dass diese Geschäfte nach der Einführung der Kennzeichnungspflicht für Heizöl zunächst unterbrochen wurden.

Diese Feststellungen sind möglich und bewegen sich im Rahmen unüberprüfbarer tatrichterlicher Würdigung.

Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die sonstigen Feststellungen zur fortgesetzten Mineralölsteuerhinterziehung im Tatkomplex A.

Die Würdigung der Aussagen ████ und ██ sowie der Bekundungen von ████, ████, ████ und ████ zur Frage, wie oft der Angeklagte in Frechen geladen hat, ist weder lückenhaft noch widersprüchlich; sie enthält nicht zu beanstandende mögliche Schlussfolgerungen. Das gilt auch für den Beweiswert, den die Kammer der sofortigen Einlesung der von ████ ausgestellten Schecks beigemessen hat.

Das Ende der Verdieselungsgeschäfte im Tatkomplex A ist hinreichend bestimmt (UA S. 115, 117, 157); die Ausführungen zu den Messkarten der Firma ████ (UA S. 231 ff.) lassen ebenfalls keine Widersprüche erkennen.

Der Revision ist zwar zuzugeben, dass z. B. die von ihr zitierte Würdigung der Aussagen ████, ██ und ████ (UA S. 219) auf den ersten Blick als Kreisschluss erscheint. Die Strafkammer wollte jedoch an dieser Stelle zum Ausdruck bringen, dass sie die entgegenstehenden Angaben anderer Beweispersonen für glaubwürdig hält und die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Mitarbeiter des Angeklagten zusätzlich dadurch gestützt wird, dass bei diesen ein Motiv für eine Falschaussage erkennbar ist.

Die Würdigung der Aussage des Zeugen ████ lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Zur Frage, ob ████ für ████ bei Atos geladen hat, folgt das Gericht trotz Bedenken seiner Bekundung in der Hauptverhandlung (UA S. 218, 219), wonach er einen Zug zu ██ transportiert hat. Es setzt sich jedoch auch mit den anderen Aussagen des Zeugen im Ermittlungsverfahren auseinander. Da die Strafkammer eine von ████ ausgeführte Lieferung nur zugunsten des Angeklagten unterstellt, erklärt sich auch, weshalb an anderer Stelle von einer möglichen Lieferung die Rede ist (UA S. 100).

Im Übrigen ist das Gericht, da der Zeuge keine konkreten Angaben gemacht hat, zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass ████ die ausweislich der Lieferscheine gebrochene Liefermenge transportiert hat. Daraus ergab sich zwingend ein Datum für diesen (möglichen) Transport (UA S. 100).

Dass die Strafkammer den Zeugen ████ trotz der von ihr erkannten Ungereimtheiten und Widersprüche in dessen Aussagen weitgehend für glaubwürdig gehalten hat, ist revisionsrechtlich nicht angreifbar.

b) Auch der Schuldspruch wegen Hehlerei im Tatkomplex A begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen zum Hehlereivorsatz sowie zur Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei sind ausreichend begründet.

Der Tatrichter hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich bei den von ██ gelieferten vier Tankzügen um Heizöl gehandelt hat, das durch strafbare Handlungen erlangt war, aus Preis und Menge des gekauften Mineralöls gewonnen. Denn der an ██ entrichtete Preis lag erheblich unter dem Abgabepreis für Heizöl ab Raffinerie. Die Ware wurde zudem bar und ohne Lieferschein abgerechnet, was auf illegale Geschäfte hindeutet. Die Feststellungen zum Hehlereivorsatz enthalten auch keinen Widerspruch. Die Formulierung, der Angeklagte habe in „Kenntnis der Umstände“ gehandelt, braucht nicht positive Kenntnis der Vortat zu bedeuten.

Auch die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei sind nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte sich durch die laufende Übernahme von Heizölmengen eine dauernde Erwerbsquelle schaffen wollte, ergibt sich aus Art und Umfang der von ihm getätigten einschlägigen Geschäfte.

Aus der mit der Einführung der Kennzeichnungspflicht für Heizöl eingetretenen Veränderung folgt nicht, dass der Vorsatz des Angeklagten entgegen den Feststellungen (UA S. 114) auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt war. Wenn der Mitangeklagte ██ diesem Umstand Rechnung getragen hatte, muss nicht Gleiches auch für den Angeklagten Fo gelten.

2. Im Tatkomplex B 1 legt die Strafkammer dem Angeklagten Fo unter anderem zur Last, in der Zeit vom 29. Dezember 1976 bis 10. Mai 1977 2.705.241 l ungefärbtes Mineralöl, das allenfalls als Heizöl versteuert war, zur Verwendung als Dieselkraftstoff verkauft und jedenfalls den geschuldeten Steuermehrbetrag in Höhe von 1.079.201 DM hinterzogen zu haben (UA S. 156).

Der Erörterung bedürfen die Fälle, in denen der Angeklagte wie folgt vorgegangen ist:

In einer im Einzelnen nicht feststellbaren Zahl von Auslieferungen ließ er (durch den Kraftfahrer ████ der Spedition ████ und den Kraftfahrer ████ der Spedition ████) aus dem von ihm in Düren-Lendersdorf unterhaltenen Steuerlager (§ 9 MinöStG) – insoweit ordnungsgemäß – ungefärbtes Mineralöl über die Saugleitung, das auf Entnahme als Dieselkraftstoff eingestellte Mess- und Registriergerät sowie den sogenannten Ladegalgen herauspumpen und in den Tankwagen des jeweiligen Fahrers einfüllen (UA S. 141 ff.). Dabei wurde auf einer Messkarte die fortlaufende Zapfungsnummer, die Menge des entnommenen Öls sowie der Buchstabe „Dp“ (= Kennzeichen für die Entnahme als Dieselkraftstoff) ausgedruckt (UA S. 122, 297). Diese Messkarte legte der Angeklagte – allerdings in anderem Zusammenhang (s. unten) – den Zollbehörden vor.

Jedoch „fand er einen anderen Weg, die sonst auf diese Menge entfallende volle Mineralölsteuer zumindest zu einem Teil in seine Tasche zu wirtschaften“ (UA S. 143). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe meint das Gericht damit zumindest den Unterschiedsbetrag zwischen der Heizölsteuer und der Dieselkraftstoffsteuer, indem es – wie an zahlreichen anderen Stellen der Urteilsgründe, die sich auf die Höhe des hinterzogenen Steuerbetrages beziehen – zugunsten des Angeklagten annimmt, dass das im Zusammenhang mit den erörterten Straftaten eingesetzte Mineralöl nicht völlig unversteuert, sondern ausnahmslos als Heizöl versteuert war (UA S. 139, 156, 389 bis 391, 399).

Ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte trotz Vorlage der jeweiligen Messkarte den daraus errechenbaren Steuerbetrag doch eingespart hat, stützt die Strafkammer auf die Feststellungen über die auch in derartigen Fällen von den Beteiligten vorgenommenen Verschleierungshandlungen und sonstigen in diese Richtung deutenden Verhaltensweisen.

Danach bediente ausschließlich der Angeklagte selbst den Kraftfahrer (UA S. 295). Er gab ihm niemals ordnungsgemäße Unterlagen mit, also weder die als Transportbeleg vorgesehene Ausfertigung des Messkartensatzes, noch einen Lieferschein. Den gesamten Messkartensatz hielt der Angeklagte zurück. Der Kraftfahrer fuhr das Mineralöl als Dieselkraftstoff nach Weisung und mit Lieferpapieren des Händlers und Mitangeklagten ████ – unmittelbar oder nach Zwischenlagerung – in dessen Kundschaft aus (UA S. 139, 144 ff., 145, 275 f.).

In den Unterlagen ████ erschien als sein Lieferant nicht der Angeklagte, sondern die liechtensteinische Briefkastenfirma █████, die ausschließlich zur Beschaffung irreführender Dieselkraftstoff-Zugangsbelege gekauft hatte. Von dieser Firma ließ er sich fingierte Lieferpapiere und Rechnungen über die angeblich von ihr bezogenen Dieselkraftstoffmengen zusenden; die Messkarten-Bondrucke, die das Abladen der entsprechenden Ölmengen ausweisen sollten, stellte er mit einer aus einem Öltank ausgebauten Bondruckuhr in seinem Büro her (UA S. 102, 149 f., 237 bis 239, 286 bis 288). Bezüglich der Auslieferungen in die Kundschaft des Händlers ████ blieb der tatsächliche Ladeort, das Lager des Angeklagten Fo in Düren-Lendersdorf, in allen Unterlagen aller Beteiligten unerwähnt. Soweit dahingehende Angaben erforderlich waren – wie etwa in den Frachtrechnungen und Speditionsbüchern der beteiligten Spediteure und in den Unterlagen ████ – war als Ladeort das Lager ████ in Hürth-Efferen angegeben (UA S. 148 f.). Das war dem Angeklagten Fo – jedenfalls in den Grundzügen bekannt (UA S. 95 f.). Abgerechnet wurde zweimal wöchentlich jeweils bar und ohne Belege in der Form, dass je gelieferten Liter Dieselkraftstoff ████ 47 Pf. an den Spediteur zahlte, dieser seinen Anteil von 5 Pf. behielt und 42 Pf. an den Angeklagten übergab (UA S. 134, 139, 145, 147 bis 155). Der Angeklagte begnügte sich mit diesem Betrag, obwohl der Raffinerieabgabepreis für den Liter ungefärbten und unversteuerten Gasöls 24 Pf. und die Dieselkraftstoffsteuer 40,71 Pf. betrugen (UA S. 163 f., 411; 133, 415).

Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte den auf Grund der Vorlage der Messkarte zu entrichtenden Steuerbetrag in diesem Zusammenhang doch einsparen konnte. Nur wenn dies zu verneinen gewesen wäre, hätte sie trotz der festgestellten Verschleierungsmaßnahmen die dahingehende Überzeugung nicht gewinnen können (UA S. 344).

Insoweit hat das Gericht zwei Möglichkeiten aufgezeigt (UA S. 143 f.; 389). Dass der Angeklagte Quellen hatte, aus denen er ausreichend große Mengen von ungefärbtem oder – als Ersatzware – gefärbtem Mineralöl beschaffen konnte, ergeben z. B. die Urteilsausführungen S. 389 f.

Wenn die Strafkammer auf Grund der festgestellten Verschleierungsmaßnahmen und Möglichkeiten des Angeklagten die Überzeugung gewonnen hat, er habe tatsächlich bei jeweils zwei Auslieferungen gleichen Umfangs die Steuer – jedenfalls in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Heizölsteuer und Dieselkraftstoffsteuer – bezüglich der einen Auslieferung hinterzogen (UA S. 154 f.), so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Gericht das Vorgehen des Angeklagten bei der Ersatzbeschaffung in den Einzelfällen nicht näher konkretisieren konnte (UA S. 92, 194, 345), ändert daran nichts.

Zutreffend hat die Strafkammer dieses Verhalten des Angeklagten als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gewertet. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen insoweit das System, jeweils zwei gleich große Mengen ungefärbten Mineralöls in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang dem Steuerlager zu entnehmen und in getrennten Auslieferungen an verschiedene Abnehmer als Dieselkraftstoff zu verkaufen, jedoch nur eine der beiden Mengen zur Versteuerung anzumelden. Jeweils eine der beiden Mengen lieferte er mit eigenem Tankwagen in die eigene Kundschaft aus; diese Menge meldete er den Zollbehörden. Insoweit hatte er, mit einer Ausnahme, alle Zu- und Abgangsbelege, die konkret auf Lieferanten, ladendes Fahrzeug und Kunden hinwiesen; es fehlte lediglich der Bondruck über die Entnahme aus dem Steuerlager. Der Angeklagte vervollständigte den Belegsatz dadurch, dass er die bei der Lieferung an ████ im Steuerlager bedruckte Messkarte hinzufügte. Diese wies lediglich die Zapfungsnummer, die Ölmenge und den Buchstaben „pr“ aus; sie konnte statt dem Entnahmevorgang, bei dem sie bedruckt worden war, unauffällig den Unterlagen für eine kurz danach getätigte Dieselkraftstoffauslieferung gleichen Umfangs zugeordnet werden, so dass sie nunmehr dem kontrollierenden Zollbeamten als Beleg für diese Auslieferung erschien.

Dagegen verschwieg der Angeklagte die jeweilige Auslieferung an ████. Daran ändert es nichts, dass er die bei diesem Abzug ausgedruckte Messkarte nach deren Einordnung in einen anderen Zusammenhang der Zollbehörde vorlegte. In dem neuen Zusammenhang gab sie keinen Hinweis mehr auf die Auslieferung an ████; insoweit war sie beiseitegeschafft. Mit dem Verheimlichen dieser Mineralölentnahme hat der Angeklagte den Finanzbehörden unrichtige und unvollständige Angaben gemacht. Der Einwand der Revision (S. 36 bis 38 der Revisionsbegründungsschrift), dass bei Abgabe von Mineralöl als Dieselkraftstoff der Name des Empfängers für die Ermittlung des geschuldeten Steuerbetrages keine Bedeutung habe, somit keine erhebliche Tatsache im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sei, ist zwar richtig, trifft aber nicht die hier zu entscheidende Frage.

Hätte der Angeklagte (außer der Lieferung an den eigenen Kunden) von der Lieferung an ████ wenigstens die Menge und die vorgesehene Verwendungsart mitgeteilt, so wäre ihm auch bei Verschweigen des Empfängers aus § 370 AO kein Vorwurf zu machen gewesen.

Dieser Vorwurf trifft ihn hier deshalb, weil er (anders als von der nach Menge, Verwendungsart, ladendem Fahrzeug und Empfänger bezeichneten Lieferung an seine Kunden) von der Lieferung an ████ (nach dem Beiseiteschaffen des hierbei entstandenen Bondrucks) nichts mitgeteilt hat. Nur das meint die Strafkammer mit ihren von der Revision missverstandenen Ausführungen UA S. 455 oben: Danach „verschwieg er die tatsächlich erfolgte Entnahme des Mineralöls aus dem Steuerlager“, die er „an die Angeklagten Westendorf bzw. ████ abgegeben hatte, und verkürzte dadurch die auf diese Mengen mit der Entnahme unbedingt werdende Steuerschuld“.

3. a) Ferner begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Tatkomplex B keinen rechtlichen Bedenken.

Die Revision rügt zunächst zu Unrecht, dass keine ausreichenden Feststellungen zur Vortat der Hehlerei getroffen worden seien. Die an den Angeklagten ███ gelieferten sechs Züge Heizöl waren vom Zeugen ███ durch eine strafbare Handlung erlangt worden. ███ hatte die Ware entweder durch Diebstahl in Besitz gebracht, indem er den Mitgewahrsam seines Mitgesellschafters Schnitzler brach, oder er hatte, falls er Alleingewahrsam an dem Mineralöl hatte, Unterschlagung oder Betrug gegenüber seinem Mitgesellschafter begangen.

Dass er – wie die Revision andeutet – zur Veräußerung der Ware berechtigt gewesen sein soll, ist nicht vereinbar mit der weiteren Feststellung, dass ███ gegenüber dem Zeugen █████ geäußert hat, er hintergehe seinen Geschäftspartner und mache Geschäfte auf eigene Rechnung (UA S. 158).

Wenn die Kammer den Hehlereivorsatz des Angeklagten und seiner Vortäter █████ und ██ aus dem Preis des Mineralöls begründet, so gibt diese mögliche Feststellung im Rahmen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zur Beanstandung keinen Anlass. Dies gilt auch für die sonstigen Umstände, die nach der Überzeugung der Kammer den Hehlereivorsatz des Angeklagten begründen. Das Urteil ergibt insbesondere nicht – wie die Revision meint –, dass Mineralöl zu diesem Zeitpunkt für einen solchen Preis auch auf dem regulären Markt zu erhalten war.

Die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei ist durch den Zweck des Ankaufs – Ausgleich von Fehlmengen – angesichts des Umfangs der Geschäfte Fo ausreichend begründet.

Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Urteil keine eindeutigen Feststellungen enthält, wie viele der von ██ gelieferten Tankzüge an ████ weiterverkauft worden sind. Dieser Fehler lässt jedoch die Feststellung unberührt, dass die verkaufte Ware durch eine gegen das Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt worden war. Die Strafkammer stellt fest, dass dem Mitangeklagten ███████ aus durch Unterschlagungen beschafften sogenannten Restmengen und aus den Lieferungen von ██████ mindestens 426.000 Liter Heizöl zur Verfügung standen (UA S. 407 ff.). Dabei enthalten die Ausführungen des Urteils auf S. 408 zu den von den Fahrern erwirtschafteten wöchentlichen Restmengen („600.000 l“ statt richtig: 6.000 l) ein offensichtliches Versehen. Aus dieser Gesamtmenge hat ███ dem Angeklagten ██ ██████████ geliefert.

Die Zusammensetzung der an Fo gelieferten Züge, ob aus Restmengen oder aus der Lieferung ██████, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich für den Angeklagten Fo in jedem Fall um Hehlerware gehandelt hat.

b) Die Strafkammer hat auch zu Recht die Hehlerei im Tatkomplex B als gegenüber der Mineralölsteuerhinterziehung selbständige Tat gewertet. Im Unterschied zur Hehlerei im Tatkomplex A war das gehehlte Heizöl nicht zur Verdieselung, sondern zum Ausgleich der durch die Verdieselungen entstandenen sogenannten Fehlmengen im Steuerlager bestimmt.

Zwar war nach dem Tatplan des Angeklagten die Beschaffung solcher Ausgleichsmengen zum Erfolg der Verdieselungsgeschäfte notwendig. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang vermag aber noch keine Tateinheit mit der Mineralölsteuerhinterziehung zu begründen.

MossMaierNiemöller
MeyerTheune
Revision gegen Verurteilung wegen Mineralölsteuerhinterziehung und Hehlerei verworfen — Themis