Treffer
BGH Urteil

Freispruch im NS-Mordverfahren: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 303/80
Datum
10.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch zweier Angeklagter vom Vorwurf der Beteiligung an Massenerschießungen und weiteren Einzeltötungen mit der Revision an. Der BGH hob das Urteil auf, weil bei den Einzelfällen und der zweiten Massenerschießung keine verwertbaren Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mitgeteilt wurden (§ 267 Abs. 5 StPO). Zur ersten Massenerschießung beanstandete der Senat zudem eine nicht erschöpfende Gesamtwürdigung (§ 261 StPO), u.a. fehlende Prüfung naheliegender Schlussfolgerungen (bedingter Vorsatz, tatfördernde Anwesenheit). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen genügt § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO grundsätzlich nur, wenn die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen zum äußeren Tatgeschehen mitteilen, bevor die Beweiswürdigung die Gründe der Nichtüberzeugung darlegt.

2

Beruht der Freispruch darauf, dass bereits der objektive Tatbestand nicht nachweisbar sei, sind Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und deren Darstellung in den Urteilsgründen regelmäßig unerlässlich; andernfalls ist die revisionsgerichtliche Nachprüfung der Beweiswürdigung nicht möglich.

3

Lassen sich ausnahmsweise überhaupt keine Feststellungen zum Tatgeschehen treffen, muss das Tatgericht dies unter Benennung der in Betracht kommenden Beweismittel in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen.

4

Der Tatrichter hat nach § 261 StPO alle wesentlichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in einer Gesamtwürdigung zu erfassen; eine isolierte Betrachtung einzelner Indizien genügt nicht.

5

Die richterliche Überzeugung darf aus mehreren bewiesenen Verdachtsumständen gewonnen werden; entlastende Angaben des Angeklagten dürfen nicht allein mangels Gegenbeweises als unwiderlegt übernommen werden, sondern sind am Gesamtergebnis der Beweisaufnahme zu messen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 31. Oktober 1979

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 4 StR 303/80 in der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm Friedrich W aus ██ █████████, geboren am ███████ 1908 in ███, die Hausfrau Johanne Eleonore ██████, geb. ███, aus D(___), geboren ████████████ in █, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████████ und Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ████, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██ war vom Oktober 1941 bis zum Rückzug der deutschen Truppen im Frühjahr 1944 Gebietskommissar in Wladimir-Wolynsk in der Ukraine. Als seine Sekretärin war bis zum Oktober 1943 die Angeklagte █████ tätig. Die Anklage – soweit sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen worden ist – wirft dem Angeklagten ███ vor, sich an zwei Massenerschießungen, bei denen der größte Teil der jüdischen Bevölkerung des von ihm verwalteten Gebiets ermordet wurde, als Mittäter beteiligt und außerdem in sechs weiteren Fällen jüdische Personen eigenhändig ermordet zu haben. Der Angeklagten ████████ wirft die Anklage vor, sich an der ersten dieser Massentötungen ebenfalls als Mittäterin beteiligt und in zwei weiteren Fällen jüdische Kinder ermordet bzw. dies versucht zu haben. Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen „mangels Beweises aus tatsächlichen Gründen“ freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde, bezüglich eines der angeklagten Einzelfälle auch mit einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. In den Fällen, in denen die Anklage dem Angeklagten die Tötung einzelner jüdischer Personen vorwirft (Ziffer III und IV des Urteils, UA 18 ff) – in den Urteilsgründen „Einzelfälle“ genannt –, kann das Urteil schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil es keine verwertbaren Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen enthält und damit nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO entspricht.

a) Nach dieser Vorschrift müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte für nicht überführt angesehen worden ist. Diesem Erfordernis wird ein freisprechendes Urteil grundsätzlich nur dann gerecht, wenn die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, bevor in der Beweiswürdigung dargetan wird, aus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen (vgl. BGH GA 1974, 61; BGH, Urteile vom 24. August 1978 – 4 StR 411/78 und vom 20. September 1979 – 4 StR 428/79; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 267 StPO Rn. 114; Kleinknecht 34. Aufl. § 267 StPO Rdn. 32). Zwar gilt dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausnahmslos. So soll es insbesondere bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen nicht unter allen Umständen erforderlich sein, den äußeren Tatbestand festzustellen und zu würdigen, sofern nur der Rechtsstandpunkt, von dem der Richter ausgegangen ist, erkennbar wird (BGH GA 1974, 61). In Fällen wie den vorliegenden, in welchen sich der Freispruch darauf gründet, dass dem Angeklagten schon der objektive Tatbestand nicht nachzuweisen sei, sind Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und deren Mitteilung in den Urteilsgründen jedenfalls unerlässlich. Denn ohne solche Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob die in der Beweiswürdigung dargelegte Bewertung der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen auf der Grundlage einer erschöpfenden Würdigung aller festgestellten Tatumstände erfolgt ist. Lassen sich ausnahmsweise überhaupt keine Feststellungen zum Tatgeschehen treffen, so ist dies in den Urteilsgründen unter Angabe der in Betracht kommenden Beweismittel darzulegen.

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in den genannten Fällen nicht gerecht. Das Landgericht begnügt sich in allen diesen Fällen damit, den Anklagevorwurf im Wortlaut zu wiederholen, und nimmt unmittelbar im Anschluss daran die Bewertung der Zeugenaussagen vor. Es legt jedoch nicht dar, in welchem Umfang es das Tatgeschehen, das dem jeweiligen Anklagevorwurf zugrunde liegt, als erwiesen ansieht. Es teilt nicht einmal mit, ob dieses Geschehen nach seiner Überzeugung mit oder ohne Mitwirkung der Angeklagten überhaupt stattgefunden hat, insbesondere ob und unter welchen Umständen die in der Anklageschrift bezeichneten jüdischen Personen tatsächlich getötet worden sind. Soweit das Landgericht die Bekundungen der Belastungszeugen mitteilt, lassen die Urteilsgründe überwiegend nicht erkennen, ob es diese Bekundungen für realitätsbezogen hält und nur soweit sie die Täterschaft der Angeklagten betreffen als für eine Überführung nicht ausreichend ansieht, oder ob es sie insgesamt anzweifelt. Das Revisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage zu erkennen, welchen Sachverhalt das Landgericht zu den einzelnen Anklagevorwürfen festgestellt hat, und nachzuprüfen, ob es diesen Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat und ob seine in den Urteilsgründen dargelegte Bewertung der die Angeklagten belastenden Zeugenaussagen mit diesen Feststellungen vereinbar ist.

Das Urteil muss deshalb in den genannten Fällen aufgehoben werden.

2. Im Falle der ersten Massenerschießung (Ziffer V der Urteilsgründe, UA 46 ff) enthält das Urteil zwar Feststellungen zum Tatgeschehen. Die Ausführungen, in denen das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Angeklagten eine Tatbeteiligung nicht nachzuweisen sei, begegnen jedoch durchgreifenden Bedenken. Sie lassen nämlich nicht erkennen, dass sich das Landgericht mit allen für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.

a) Aus § 261 StPO ergibt sich, dass der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, erschöpfend zu würdigen hat; diese erschöpfende Würdigung hat er in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH GA 1974, 61; Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 261 StPO Rdn. 70, 72, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es genügt dabei nicht, dass die einzelnen Vorgänge für sich und ohne Zusammenhang mit sonst festgestellten Tatsachen gewürdigt werden. Das Gericht hat vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1974 – 3 StR 9/74, teilweise mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1974, 548, mit weiteren Nachweisen).

b) Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Das Landgericht hat zu dieser ersten „Massenvernichtungsaktion“ zunächst festgestellt, dass der Angeklagte dem Judenrat die Abstellung arbeitsfähiger männlicher Juden zur Aushebung der drei großen Gruben, in denen dann die Erschießungen stattgefunden haben, befohlen und dabei angegeben hat, die Gruben seien für ein Benzinlager bestimmt. Es hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte „den Fortgang der Arbeiten“ an den Gruben kontrolliert hat. Es ist aber zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, „dass er zum Zeitpunkt der Anordnung der Bauarbeiten und der Kontrolle nicht sicher wusste, welchem Zweck diese Gruben dienen sollten“, und dass er „von vorgesetzter Stelle den Befehl bekommen hat“, die „Gruben ausheben zu lassen, wobei möglicherweise als Verwendungszweck ein Benzinlager genannt wurde“ (UA 48). Das Landgericht hat dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Angeklagten, wie er selbst eingeräumt hat, „schon vor Beginn der Vernichtungsaktion im Sommer 1942 bekannt gewesen“ ist, „dass der SD in der Umgebung Juden liquidierte“ (UA 51). Dieser Umstand musste dem Landgericht, wenn es schon für möglich hielt, dass der Angeklagte „nicht sicher wusste“, welchem Zweck die Gruben dienen sollten, jedenfalls Anlass geben zur Prüfung der naheliegenden Frage, ob er nicht wenigstens mit dem tatsächlichen Verwendungszweck der Gruben gerechnet, diesen aber gleichwohl billigend in Kauf genommen und somit bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte „sich während der ersten Vernichtungsaktion – insbesondere in den ersten Tagen, in denen die größte Anzahl von Juden aus dem Ghetto deportiert und getötet worden ist – mehrfach für nicht unerhebliche Dauer im Ghetto aufgehalten“ und „während seiner Anwesenheit beim Zusammentreiben der jüdischen Ghettobewohner geschrien und gestikuliert hat“. Es meint jedoch, nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, „welchen Zweck der Angeklagte hierdurch verfolgt hat und welche Folgen sein Verhalten gehabt hat“, und ist deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen, „dass er durch sein Schreien und Gestikulieren andere als strafrechtlich relevante Zwecke ... verfolgt hat“ (UA 51). Abgesehen davon, dass das Landgericht nicht darlegt, welche „anderen Zwecke“ überhaupt in Betracht kommen könnten – die beispielhaft genannte Möglichkeit, der Angeklagte habe „sich wichtig machen“ wollen (UA 51), ist angesichts des grauenvollen Tatgeschehens so unwahrscheinlich, dass sie kaum ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann –, hat es auch hier naheliegende Gesichtspunkte nicht in seine Überlegungen mit einbezogen. Es hat nämlich nicht berücksichtigt, dass dem Angeklagten – wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist (UA 12, 13) – das Ghetto unterstand, er also für dieses verantwortlich war, und hat demzufolge nicht geprüft, ob angesichts dieses Umstands, auch wenn er „keine Befehlsgewalt über Gendarmerie und ukrainische Polizei hatte“ (UA 48), eine „strafrechtlich irrelevante Anwesenheit des Angeklagten bei der ersten Massenvernichtungsaktion“ (UA 58) überhaupt möglich war. Im Hinblick auf die dienstliche Stellung des Angeklagten erscheint eine solche Annahme im Übrigen auch lebensfremd.

c) Bezüglich der Angeklagten ████████ hat das Landgericht festgestellt, dass diese „zu Beginn der ersten Vernichtungsaktion auf dem Sammelplatz zur Verladung der Juden auf Lastwagen ... vor dem Ghetto anwesend war“ (UA 59). Es hat jedoch nicht geprüft, aus welchem Grund die Angeklagte sich dort aufgehalten hat und ob ihre Anwesenheit der Förderung der Tat gedient hat. Da angesichts des gesamten Tatgeschehens die Annahme nicht fern liegt, dass sich an dieser Stelle außer den jüdischen Opfern nur Personen aufhalten durften, die in irgendeiner Weise mit der Tat in Verbindung standen, und die Angeklagte als Sekretärin des für das Ghetto verantwortlichen Angeklagten █████████ mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit Angelegenheiten der jüdischen Bevölkerung befasst war – sie hatte auch schon „allein oder in Begleitung des Angeklagten W. mehrfach das Ghetto“ betreten (UA 14) –, durfte das Landgericht nicht ohne die Prüfung dieser Frage davon ausgehen, dass ihr eine „strafrechtlich relevante Beteiligung“ nicht nachzuweisen sei (UA 62).

3. Im Falle der zweiten „Massenvernichtungsaktion“ (Ziffer VI des Urteils, UA 63 ff) kann das Urteil schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil es keine ausreichenden Feststellungen zum Tatgeschehen enthält und damit – wie bei den „Einzelfällen“ (siehe oben Nr. 1) – nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO entspricht.

Dass diese Aktion stattgefunden hat, ergibt sich allerdings aus den Feststellungen, die das Landgericht im Zusammenhang mit der ersten Massenerschießung getroffen hat (UA 47). Darüber hinaus ist – in einem Nebensatz – von der „festgestellten Anwesenheit“ des Angeklagten ██ „bei beiden Massenvernichtungsaktionen“ die Rede (UA 71), so dass davon auszugehen ist, dass das Landgericht jedenfalls die Anwesenheit des Angeklagten bei dieser zweiten „Massenvernichtung“ festgestellt hat. Das Urteil lässt aber nicht erkennen, welche weiteren Feststellungen es getroffen hat, insbesondere in welchem Umfang es den Angaben der Zeugen, die über das Verhalten des Angeklagten bei dieser Aktion berichtet haben, gefolgt ist. Es begnügt sich insoweit – wie schon bei den „Einzelfällen“ – damit, den Anklagevorwurf zu wiederholen, und nimmt unmittelbar im Anschluss daran die Bewertung der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen vor.

Der Senat ist deshalb auch in diesem Fall nicht in der Lage, zu erkennen, welchen Sachverhalt das Landgericht festgestellt hat, und zu prüfen, ob es diesen Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat und ob seine Bewertung der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen mit den Feststellungen vereinbar ist.

Im Übrigen hat sich das Landgericht auch hier nicht mit der naheliegenden Frage auseinandergesetzt, welchen anderen Zweck als den der Tatförderung seine Anwesenheit haben konnte.

4. Das Urteil muss deshalb im vollen Umfang aufgehoben werden. Auf die Verfahrensrüge und die Bedenken der Revision gegen die Beweiswürdigung braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Diese Bedenken werden jedoch von der nunmehr für die Verhandlung und Entscheidung zuständigen Schwurgerichtskammer zu berücksichtigen sein.

Sie wird bei ihrer Beweiswürdigung auch zu beachten haben, dass die Verurteilung eines Angeklagten zwar nicht auf bloßen Verdacht, sondern nur auf Tatsachen gestützt werden darf, der Richter jedoch aus mehreren Verdachtsgründen, sofern die den Verdacht erregenden Umstände erwiesen sind, die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten schöpfen darf (BGH MDR 1974, 415). Sie wird ferner zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen können (vgl. BGH NJW 1967, 359/360; BGH vRS 27, 105/106, jeweils mit weiteren Nachweisen).

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