Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu rauberischer Erpressung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 604/86
- Datum
- 20.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nötigung durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben setzt voraus, dass der Täter die Gefahr deutlich in Aussicht stellt und sie für das Opfer ausreichend erkennbar macht; bloßes Erwarten einer Gefährdung durch das Opfer genügt nicht.
Die bloße Schaffung einer einschüchternden Atmosphäre kann Indiz für eine Drohung sein, ersetzt aber nicht die Feststellung, dass der Täter die gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ausdrücklich oder hinreichend erkennbar in Aussicht gestellt hat.
Für die Annahme von Mittäterschaft ist eine gemeinsame, gewollte Willensübereinstimmung erforderlich; passives Verhalten, einseitige Billigung oder bloße Ausnutzung einer vom anderen geschaffenen Lage begründen Mittäterschaft nicht.
Kommt infolge von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Duldung der Wegnahme zustande, ist regelmäßig auf Raub (nicht auf rauberische Erpressung) abzustellen; bei Fehlen einer Nötigung kommen andere Vermögensdelikte (Diebstahl, Hehlerei) in Betracht.
Die Voraussetzungen für die Einziehung eines Gegenstandes sind gesondert darzulegen; eine Einziehung ist nur zu rechtfertigen, wenn ein hinreichender Zusammenhang des Gegenstands mit der Tat feststellbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 23. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 604/86 in der Strafsache gegen Peter Jürgen P. (_____) aus ██, geboren am ███ 1944 in ███ bei ███, B. ███ aus ████████, dort geboren am ███ 1959, Dirk wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 20. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen rauberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es einen Revolver eingezogen.
Die Angeklagten erheben mit ihren Revisionen die Sachbeschwerde; der Angeklagte ████ hat außerdem jedoch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine den angeblichen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angegeben.
Die Revisionen haben mit der Beanstandung, das sachliche Recht sei verletzt, Erfolg.
Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen den Vorwurf nicht, die Angeklagten hätten den Gastwirt Jörg S. durch Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung der Wegnahme von Geld und von zwei Flaschen Schnaps genötigt. Zwar kann eine Drohung auch durch schlüssige Handlungen erfolgen; erforderlich ist aber, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGHSt 25, 252, 253).
Die Strafkammer stellt dazu lediglich fest, dass die Angeklagten „bewusst eine Atmosphäre der Einschüchterung geschaffen hatten, die dazu bestimmt und geeignet war, entsprechende Befürchtungen bei dem Wirt zu wecken und ihn von jedem Widerstand abzuhalten“. Den Angeklagten kann nämlich nicht entgangen sein, dass der Wirt aufgrund des Verriegelns der Tür und des körperlichen Angriffs des weit überlegenen Angeklagten █████ bei dessen erstem Versuch, an die Kasse zu gelangen, davon ausging, jeder Widerstand, den er den Angeklagten entgegensetzen würde, werde von diesen gewaltsam gebrochen werden (UA 10).
Hierbei bleibt schon unklar, wieso dieser Vorwurf auch dem Angeklagten ██████ gemacht wird, der sich nach den Feststellungen gegenüber dem Gastwirt passiv verhalten hatte. Es fehlt aber auch an Feststellungen dazu, ob der Angeklagte █████ seine Handlungen (Verriegeln der Tür, kurzfristiges Verstellen des Weges, Öffnen der Kassenschublade) deswegen vorgenommen hatte, um dem Gastwirt deutlich zu machen, jeder Widerstand gegen die – zu diesem Zeitpunkt schon beabsichtigte? – Wegnahme des Geldes und des Schnapses sei zwecklos und werde mit Gefahr für Leib oder Leben gebrochen werden. Denkbar ist auch, dass der Angeklagte █████ damit gerade herausbekommen wollte, ob er ohne Gewalt und ohne Drohungen in den Besitz des Geldes und der Schnapsflaschen gelangen könnte.
Eine Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise würde voraussetzen, dass dieser die von dem Mitangeklagten vorgenommenen Drohungen als eigene gewollt habe, er mit diesem also bewusst und gewollt zusammengewirkt hat. Es müsste eine irgendwie hergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die allerdings auch durch schlüssige Handlungen geschaffen werden kann (vgl. BGHSt 6, 248, 249; BGH, Urteil vom 24. Februar 1971 – 3 StR 333/70 – bei Dallinger MDR 1971, 545) und wobei das Einverständnis auch noch während der Tat erzielt werden kann, solange diese noch nicht beendet ist (BGHSt 2, 344, 345). Eine einseitige Billigung oder lediglich die Ausnutzung der von einem anderen geschaffenen Lage mag aber das Vorliegen einer mittäterschaftlichen Mitwirkung nicht zu begründen (BGH NStZ 1985, 215).
Die Verurteilungen wegen rauberischer Erpressung können somit mangels ausreichender Feststellungen zum subjektiven Tatbestand bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben.
Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum zum Ergebnis kommen, die Angeklagten hätten den Gastwirt Jörg S. durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung der Wegnahme von Sachen genötigt, käme – wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat – nur eine Verurteilung wegen Raubes und nicht wegen rauberischer Erpressung in Betracht (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl. § 249 StGB Rdn. 21). Ist das Vorliegen einer Nötigung zu verneinen, käme eine Verurteilung wegen Diebstahls (§ 242 StGB), der eine „heimliche“ Begehungsweise nicht voraussetzt (BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 199/86), und hinsichtlich des Angeklagten ███████ – falls ihm eine mittäterschaftliche Begehungsweise nicht vorgeworfen werden kann – wegen Hehlerei (§ 259 StGB) in Frage.
In der neuen Hauptverhandlung werden ferner genauere Feststellungen zur Schuldfähigkeit beider Angeklagten zu treffen sein. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 1986 (unter 4.) verwiesen. Allerdings gelten diese Darlegungen nicht nur hinsichtlich des Angeklagten ███████; sie müssen ebenso hinsichtlich des Angeklagten ██████ Berücksichtigung finden.
Schließlich werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung des Revolvers, der nach den bisherigen Feststellungen mit der Tat vom 29./30. November 1985 in keinem Zusammenhang steht, näher darzulegen sein.
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