Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 324/87
Datum
14.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt materielle Rechtsverletzungen; der BGH hebt Teile des Urteils des LG Hagen auf. Die Verurteilungen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) und in zwei Fällen wegen Raub (§ 249 StGB) halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) setzt einen Angriff auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit des Fahrers oder Mitfahrers voraus; für einen Angriff auf Leib oder Leben ist eine unmittelbar körperbezogene Einwirkung erforderlich, die die Gefahr nicht ganz unerheblicher Verletzungen begründet; bloße Drohungen genügen nicht.

2

Der Angriff auf die Entschlussfreiheit im Sinne des § 316a StGB umfasst Nötigungshandlungen ohne körperliche Gewalt, erfordert aber Feststellungen darüber, welche Nötigungsmittel der Täter für den Fall vorgesehen hatte, dass das Opfer der Aufforderung nicht nachkommt.

3

Für den Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) ist eine Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erforderlich; Drohungen müssen erkennbar und hinreichend deutlich in Aussicht gestellte Übel ankündigen; bloßes Erleben einer Erwartung des Opfers reicht nicht aus.

4

Fehlen die zur Feststellung der Tatbestandsverwirklichung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen wegen Rechtsfehlern kann die Aufhebung der Gesamtstrafe und damit verbundener Maßregeln erforderlich machen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die aufgehobenen Verurteilungen die Straf- oder Maßregelbemessung beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 27. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 324/87 in der Strafsache gegen █████████, Wolfgang Dieter K., geboren am ███████ 1964, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, 3. im Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, wegen versuchter Erpressung und wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis, unter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Erpressung und wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 23. Juni 1987 Bezug genommen.

2. Dagegen hält die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub in den Fällen II 2 und II 4 und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer im Fall II 9 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung. Die Urteilsaufhebung muss auch die – an sich rechtsfehlerfreie – Verurteilung wegen der damit in Tateinheit stehenden Straftatbestände des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in allen diesen Fällen und im Fall II 9 wegen Raubs erfassen.

a) Nach den Feststellungen ging der Angeklagte in den Fällen II 2, 4 und 9 der Urteilsgründe davon aus, dass jeweils der von ihm als Tatopfer ausersehene Mann dann, „wenn er an einsamer und abgelegener Stelle mit ihm allein in dem engen PKW sei, aggressiven Aufforderungen des Angeklagten, den PKW zu verlassen, deshalb Folge leisten werde, weil er, dem Angeklagten ohne fremde Hilfe ausgeliefert, um Leib und Leben fürchten werde, und dass er, der Angeklagte, dann mit dem Fahrzeug schnell davon fahren könne, ohne dass der Zeuge noch etwas würde dagegen unternehmen können“ (UA 14). Diese Einschätzung des Angeklagten erwies sich in den Fällen II 2 und 4 als richtig. Im Fall II 9 hatte das Tatopfer allerdings mit dem Angeklagten den PKW verlassen; nachdem es in einiger Entfernung vom Fahrzeug zu sexuellen Handlungen gekommen war, forderte der Angeklagte von dem Mann Geld, schlug ihn, riss ihm schließlich die Geldbörse weg und ließ sich den Autoschlüssel aushändigen, um mit dem PKW davonzufahren.

b) Damit sind in allen drei Fällen die Voraussetzungen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB und in den Fällen II 2 und II 4 auch die eines Raubes gemäß § 249 StGB nicht hinreichend dargelegt:

aa) § 316a StGB erfordert einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers. Der Angriff auf Leib oder Leben setzt eine unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung voraus, bei der die Gefahr einer nicht ganz unerheblichen Verletzung besteht. Bloße Drohungen reichen insoweit nicht aus (vgl. Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 316a StGB Rdn. 8; Cramer in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 316a StGB Rdn. 4; Günther JZ 1987, 16, 27 m. w. Nachw. in Fußn. 138). Der Angriff auf die Entschlussfreiheit umfasst sämtliche Formen der Nötigung, soweit diese nicht mittels Gewalt gegen Leib oder Leben begangen wird (Krumme und Cramer aaO). Der Angeklagte hat gegenüber seinen Opfern keinen Angriff auf Leib oder Leben begangen, denn er hat weder eine Tötung noch eine Körperverletzung unternommen. Aber auch ein Angriff auf die Entschlussfreiheit ist nicht festgestellt, da der Angeklagte den Tatopfern bei Nichtbefolgung seiner Aufforderung kein Übel in Aussicht gestellt und kein Nötigungsmittel (vgl. dazu Krumme aaO Rdn. 9) eingesetzt hat.

Nun genügt es zur Vollendung des § 316a StGB zwar schon, wenn der Täter in einem Kraftfahrzeug mit Angriffsvorsatz Platz nimmt, also einen Überfall unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs plant (BGHSt 33, 378, 381). Das Landgericht hat aber auch insoweit keine Feststellungen getroffen, ob der Angeklagte für den Fall, dass seine Tatopfer der Aufforderung zum Verlassen des Fahrzeugs nicht nachkommen würden, Angriffshandlungen auf Leib oder Leben oder auf die Entschlussfreiheit vorgesehen hatte.

Im Fall II 9 kommt noch hinzu, dass der Überfall in einiger Entfernung vom Kraftfahrzeug und einige Zeit nach Verlassen des Wagens stattgefunden hat. Ob er damit noch „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ geschah, bedarf eingehender Prüfung (vgl. dazu BGHSt 33, 378; BGH, Beschluss vom 13. Mai 1985 – 4 StR 216/85, mitgeteilt bei Janiszewski NStZ 1985, 404; Günther JZ 1987, 369 ff).

bb) Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen in den Fällen II 2 und II 4 der Urteilsgründe auch die Verurteilung wegen Raubes nicht, da danach die Wegnahme der Kraftfahrzeuge nicht mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vorgenommen wurde. Zwar kann eine Drohung auch durch schlüssige Handlungen erfolgen, erforderlich ist aber, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGHSt 7, 252, 253; BGH, Beschluss vom 20. November 1986 – 4 StR 604/86, bei Holtz MDR 1987, 281). Die bisherigen Feststellungen lassen keinen sicheren Schluss dahin zu, dass der Angeklagte in diesen Fällen durch unbestimmte Andeutungen in versteckter Weise oder durch schlüssige Handlungen derart gedroht hat, dass ein Übel für das Opfer erkennbar angekündigt worden ist (vgl. BGHSt 7, 252, 253).

3. Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die die Verurteilung nach §§ 316a, 249 StGB in den Fällen II 2 und 4 und wegen § 316a StGB im Fall II 9 der Urteilsgründe rechtfertigen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Angeklagte im Fall II 9 lediglich des Raubes und in den Fällen II 2 und 4 nur des Diebstahls gemäß § 242 StGB (in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) schuldig. Diebstahl setzt eine „heimliche“ Begehungsweise nicht voraus (BGHSt 16, 271, 274; BGHR StGB § 242 Wegnahme 1 und § 242 Abs. 1 Wegnahme 1).

4. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 2, 4 und 9 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafausprüche werden hiervon jedoch nicht berührt; sie bleiben bestehen. Dagegen muss auch die angeordnete Maßregel aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, dass die Dauer der Sperrfrist von der Verurteilung nach §§ 316a, 249 StGB beeinflusst worden ist.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke
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