Revision: Tateinheit bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 148/80
- Datum
- 19.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Straftatbestände des § 177 und § 178 StGB sind als zweiaktige Delikte ausgestaltet; Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bewirkte Nötigung zur Vornahme oder Duldung außerehelicher sexueller Handlungen.
Einsperren stellt eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB dar und kann als zur Tat gehörende Gewaltwirkung gewertet werden.
Tateinheit (§ 52 StGB) ist zu bejahen, wenn eine auf demselben Tatentschluss beruhende, während des Geschehens fortdauernde bzw. zumindest teilweise einheitliche Gewaltanwendung vorliegt und alle sexuellen Handlungen unter Ausnutzung dieser Gewalt erfolgen.
Bei gemeinsamer Planung mehrerer Täter und einheitlicher Gewaltanwendung sind die Handlungen im Rahmen der Konkurrenzenprüfung dahingehend zu würdigen, ob ein einheitlicher Tatentschluss und ein Zusammenfallen von Ausführungshandlungen Tateinheit rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 29. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 148/80
in der Strafsache gegen den Arbeiter Muhammad Saeed ██████ aus ████████, geboren am ███ 1951 in Pakistan, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. November 1979
a) im Schuldspruch dahin abgedndert, dass der Angeklagte ███ wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt wird,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ████ betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Landgericht aus den getroffenen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, dass der Angeklagte ████ sich sowohl einer sexuellen Nötigung als auch – in Mittäterschaft mit dem Angeklagten ██████ – einer Vergewaltigung der Monika ██████ schuldig gemacht hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen hält die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses der beiden Straftaten zueinander als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Straftaten nach § 177 und § 178 StGB sind zweiaktige Delikte. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf oder zur Duldung außerehelicher sexueller Handlungen. Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung des Mädchens seitens des Angeklagten durch „dieselbe Handlung“ im Sinne des § 52 StGB begangen worden.
Der Angeklagte handelte von Anfang an entsprechend dem vorgefassten Plan, das Tatopfer in die Wohnung des Angeklagten ███ zu bringen, damit sowohl er als auch der Angeklagte ███ dort an ihr sexuelle Handlungen vornehmen konnten (UA 4). Nachdem er das Mädchen in die Wohnung gebracht hatte, hielt er die Tür verschlossen, um das Mädchen am Weggehen zu hindern (UA 5, 6). Er veranlasste es durch Schläge und weitere Anwendung von Gewalt, seine sexuellen Handlungen zu erdulden (UA 7, 8). Monika L_____ stand, als anschließend der Angeklagte M_____ mit ihr verkehrte, noch unter dem Eindruck der vorausgegangenen Gewaltanwendung seitens des Angeklagten █████ (UA 14).
Schon das Einsperren ist eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB (BGH GA 1965, 57; Urteil vom 25. Oktober 1979 – 4 StR 491/79). Diese einheitlich wirkende Gewaltanwendung sollte ebenso wie die Schläge, die der Angeklagte dem Mädchen gab, zur Verwirklichung des auf sexuelle Handlungen beider Angeklagter gerichteten Gesamtplans dienen.
Danach liegt eine auf demselben Tatentschluss beruhende, während des gesamten Geschehens fortdauernde, jedenfalls zum Teil einheitliche Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber Monika L_____ vor. Da alle sexuellen Handlungen an ihr unter Ausnutzung auch dieser Gewalteinwirkung begangen worden sind, ist hier Tateinheit gemäß § 52 StGB gegeben. Zu deren Annahme reicht es bereits aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 – 4 StR 491/79).
2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
| Salger | Knoblich | Engelhardt | |||
| Spiegel | Ruß |
Zitiert (1)
Zitiert von (6)
- BGH · 4 StR 473/80 · 23.09.1980Revision: Fortwirkende Drohung führt zu Tateinheit bei mehrfachem Sexualdelikt
- BGH · 2 StR 656/86 · 21.01.1987BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung zur Mittäterschaft bei Serienvergewaltigung
- BGH · 4 StR 589/80 · 04.12.1980Revision: Tateinheit von räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und versuchter Vergewaltigung
- BGH · 4 StR 717/80 · 22.01.1981Revision wegen Fehler bei Strafzumessung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 80/82 · 25.03.1982Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei fortgesetzten Sexualdelikten festgestellt
- BGH · 2 StR 376/80 · 20.08.1980Revision: Tateinheit von sexueller Nötigung und Raub, Strafausspruch aufgehoben