Tateinheit bei Sexualdelikten gegen mehrere Opfer; Revision teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 491/79
- Datum
- 25.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei zweiaktigen Sexualdelikten gegen mehrere Opfer kann Tateinheit gemäß § 52 StGB vorliegen, wenn eine einheitliche, während des Geschehens fortwirkende Gewaltanwendung von einem gemeinsamen Tatentschluss getragen wird.
Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, dass ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt; dies gilt auch bei Eingriffen in höchstpersönliche Rechtsgüter.
Die Verneinung der Schuldausschließung wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist nicht bereits bei einem hohen Blutalkoholwert (z. B. um 3 ‰) ausgeschlossen, wenn weitere Umstände die Fähigkeit zu vernünftigen Erwägungen und zielgerichtetem Verhalten erkennen lassen.
Eine Verfahrensrüge, die lediglich behauptet, das Tatgericht habe einer vernommenen Auskunftsperson nicht ergänzende Fragen gestellt, ist unbehelflich; das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen im Einzelnen gestellt wurden.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch eines Mitangeklagten wegen desselben Rechtsfehlers, ist § 357 StPO anzuwenden; eine Änderung trifft den Mitangeklagten insoweit, als bei einem Hinweiserfolg keine wirksame weitergehende Verteidigung zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 16. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Verlagskaufmann Gustav Willi █████ aus H___, geboren am ████ ██ 1949 in K__, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwältin █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. Mai 1979
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr und der Mitangeklagte Sch__ wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt sind,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███ betrifft.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere ███████████ des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Mitangeklagten Sch__ wegen Beihilfe zur Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Erfolglos rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Zeugin Th__ nicht befragt habe, aus welchem Grunde sie den Bungalow nicht verlassen habe, als der Angeklagte sich mit der Zeugin ████ längere Zeit im Schlafzimmer aufhielt (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Zeugin Th__ ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Auf die Behauptung, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere einer Auskunftsperson nicht noch weitere Fragen gestellt, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126). Denn das Revisionsgericht ist nicht in der Lage nachzuprüfen, welche Fragen im Einzelnen an die Auskunftsperson gestellt worden sind und ob der Tatrichter die vermisste Aufklärung nicht bereits vergeblich versucht hat.
II. Die Sachrüge führt hinsichtlich des Angeklagten ███ zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, hinsichtlich des Mitangeklagten Sch__ zur Änderung des Schuldspruchs.
1. ███
a) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr lässt im Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Zwar fehlen jegliche Ausführungen zu dem für die Annahme fortgesetzten Handelns erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 26, 4, 7). Der Angeklagte wird hier jedoch nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nicht mehrere Einzeltaten angenommen hat.
b) Soweit das Landgericht aus den getroffenen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, dass der Angeklagte sich sowohl einer sexuellen Nötigung der Heike F__ als auch einer vollendeten Vergewaltigung der Annette ████████ schuldig gemacht hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Insbesondere lässt die Verneinung einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) bei einem Blutalkoholgehalt um 3 ‰ zur Tatzeit einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat die Fähigkeit des Angeklagten, mit Annette █████ ██ den Geschlechtsverkehr auszuüben, lediglich als einen – wenn auch wesentlichen – von mehreren gegen eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten sprechenden Umständen gewertet (UA 11). Daneben hat die Strafkammer auf die insbesondere im Verhalten des Angeklagten gegenüber Heike ████ zutage getretene Fähigkeit, vernünftige Erwägungen anzustellen, und auf seine weitere zielgerichtete Verhaltensweise abgestellt.
c) Dagegen hält die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses der beiden Straftaten zueinander als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Straftaten nach § 177 und § 178 StGB sind zweiaktige Delikte. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf oder zur Duldung außerehelicher sexueller Handlungen.
Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung der beiden Mädchen seitens des Angeklagten durch „dieselbe Handlung“ im Sinne des § 52 StGB begangen worden.
Der Angeklagte veranlasste den Mitangeklagten Sch__, die Tür des Bungalows abzuschließen, um beide Mädchen an einer Flucht zu hindern. Schon dieses Einsperren ist eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB (BGH GA 1965, 57). Diese gegenüber beiden Opfern einheitlich wirkende Gewaltanwendung sollte ebenso wie die Schläge, die er zunächst beiden Mädchen jeweils in Gegenwart des anderen gab, zur Verwirklichung seiner sexuellen Absichten bezüglich beider Mädchen dienen (vgl. UA 7).
Danach liegt eine auf demselben gemeinsamen Tatentschluss beruhende, während des gesamten Geschehens fortwirkende, jedenfalls zum Teil einheitliche Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber beiden Mädchen vor. Da die sexuellen Handlungen an ihnen unter Ausnutzung auch dieser Gewalteinwirkung neben weiteren begangen worden sind, ist hier Tateinheit gemäß § 52 StGB gegeben. Zu deren Annahme reicht es bereits aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt. Dem steht nicht entgegen, dass die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81; Beschluss vom 31. Mai 1979 – 4 StR 183/79 –).
d) Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafausprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Aber auch der Einzelstrafausspruch wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr kann nicht bestehen bleiben, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung wegen der Sexualstraftaten, denen hier das Übergewicht zukommt, sich auch auf diesen Einzelstrafausspruch ausgewirkt hat.
2. Sch__
a) Nach § 357 StPO ist das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen desselben Rechtsfehlers im gleichen Umfang zugunsten des Mitangeklagten Sch__ zu ändern, weil es sich insoweit auch auf ihn erstreckt. Denn der Mitangeklagte Sch__ ist wegen Beteiligung an demselben einheitlichen Geschehen verurteilt worden wie der Angeklagte ███ (vgl. BGH NJW 1955, 1566; BGHSt 12, 335, 341). § 265 StPO steht auch insoweit der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass der Mitangeklagte ████████ sich bei einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
b) Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier allerdings nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer, die gegen den Mitangeklagten ████████ unter Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte eine Jugendstrafe von neun Monaten verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt hat, allein aufgrund der rechtlichen Bewertung der Tat des Angeklagten ███ als eine Handlung (§ 52 StGB) in Anbetracht des gleichbleibenden Schuldgehalts der Beihilfe zu einer milderen Strafe gekommen wäre.
| Justizangestellter | Spiegel | Engelhardt | |||
| Salger | Hürxthal | Goydke |
Zitiert (1)
Zitiert von (7)
- BGH · 4 StR 148/80 · 19.06.1980Revision: Tateinheit bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung, Rückverweisung
- BGH · 2 StR 147/82 · 04.08.1982Revision: Tateinheit bei Gewalttaten und Änderung des Schuldspruchs
- BGH · 2 StR 211/84 · 30.05.1984Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- BGH · 4 StR 490/81 · 13.05.1981Tateinheit bei sexueller Nötigung – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 530/83 · 11.10.1983BGH: Tateinheit bei zusammenfallenden Nötigungshandlungen bei Vergewaltigungen
- BGH · 4 StR 589/80 · 04.12.1980Revision: Tateinheit von räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und versuchter Vergewaltigung
- BGH · 4 StR 572/84 · 25.10.1984Teilweise erfolgreiche Revision: Einstellung eines Untreuefalls (§154 StPO) und Zurückverweisung