Treffer
BGH Beschluss

Tateinheit bei sexueller Nötigung – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 490/81
Datum
13.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts, das ihn wegen sexueller Nötigung in drei Fällen verurteilte. Der BGH bestätigt die Verurteilung im Fall 1 (Maisfeld), ändert aber den Schuldspruch insoweit, dass die Handlungen in seinem Zimmer als Tateinheit (§52 StGB) zu zwei Fällen zusammenzufassen sind. Mangels Verlässlichkeit der Strafbemessung hob der Senat den gesamten Strafausspruch einschließlich Maßregel auf und verwies zur neuerlichen Verhandlung zurück; zudem weist der Senat auf mögliche Auswirkungen verminderter Schuldfähigkeit hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit nach § 52 StGB liegt vor, wenn der Täter eine fortdauernde Gewaltanwendung schafft und diese zur Verwirklichung mehrerer Straftaten gegen mehrere Opfer ausnutzt; die persönliche Art der angegriffenen Rechtsgüter schließt Tateinheit nicht aus.

2

Bei unsicherer Auswirkung aufgehobener Einzelstrafen auf die Gesamtbemessung ist der gesamte Strafausspruch einschließlich Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Die verminderte Schuldfähigkeit kann nicht nur eine Strafmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen, sondern gegebenenfalls auch zur Annahme eines minder schweren Falls führen.

4

Die Revision mit Sachrüge kann den Schuldspruch ändern, wenn das Tatbestandsverständnis der Vorinstanz (insbesondere die Abgrenzung von Tatmehrheit und Tateinheit) rechtlich zu beanstanden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 13. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 490/81 in der Strafsache gegen den Arbeiter Klaus Dieter ███████████████, geboren am ████ 1959 in ███, wegen sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Mai 1981

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in zwei Fällen schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn die Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Falle 1 (Maisfeld) richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist die Ansicht des Landgerichts, dass diese Tat zu den nachfolgenden Handlungen im Verhältnis der Tatmehrheit steht, nicht zu beanstanden.

2. Zutreffend geht das Landgericht bei dem festgestellten Sachverhalt auch davon aus, dass der Angeklagte durch die in seinem Zimmer an den beiden Mädchen vorgenommenen sexuellen Handlungen jeweils den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt hat. Zu Unrecht meint es jedoch, dass diese Handlungen zueinander ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit stünden. Das Landgericht übersieht nämlich, dass der Angeklagte die Mädchen aus „Angst, dass sie sofort zur Polizei gehen würden“ unter Drohungen in sein Zimmer gebracht und dort die Tür verschlossen hat. Die darin liegende fortdauernde Gewaltanwendung hat er dann ausgenutzt, um seine sexuellen Absichten gegenüber beiden Mädchen zu verwirklichen. Damit ist Tateinheit im Sinne des § 52 StGB gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 – 4 StR 491/79). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten.

Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert werden.

3. Damit entfallen die Einzelstrafaussprüche wegen der in dem Zimmer des Angeklagten begangenen sexuellen Nötigungen (Fälle 2 und 3). Da nicht auszuschließen ist, dass diese Einzelstrafaussprüche sich auf die Bemessung der Strafe im Falle 1 (Maisfeld) ausgewirkt haben, kann auch der Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat nicht bestehen bleiben.

Das Urteil ist somit im gesamten Strafausspruch einchließlich des Maßregelausspruchs aufzuheben.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die verminderte Schuldfähigkeit nicht nur eine Strafmilderung nach § 49 StGB begründen, sondern auch zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (vgl. Dreher/Tröndle, 39. Aufl., § 21 StGB Rdn. 7; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1981 – 4 StR 338/81 –, jeweils m. w. Nachw.).

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt

Zitiert (1)