Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 211/84
Datum
30.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrt in der Revision die Aufhebung seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und rügt formelle und materielle Fehler. Das Gericht verwehrt eine Aufklärungsrüge, weil die Revision nicht darlegt, welche konkreten Fragen unterblieben sind, und billigt die tatrichterliche Beweiswürdigung. Notwehr und verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) werden verneint; Strafzumessung und Einziehung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter einzelne weitere Fragen unterlassen habe; das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche konkreten Fragen gestellt wurden oder ob vergebliche Nachfragen erfolgten.

2

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, die Beweisaufnahme ohne konkretisierende Tatsachen um weitere Sachverständige zu erweitern.

3

Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene ersetzen; es prüft lediglich auf Widersprüche, Lücken, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Denkgesetze und gesicherte Lebenserfahrung.

4

Notwehr ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz der Gewalt unverhältnismäßig ist und weniger gefährliche Maßnahmen ausreichend gewesen wären; subjektive Überlegenheit des Täters kann dies stützen.

5

Eine mäßige Alkoholisierung (hier bis ca. 1,2 ‰) und Alkoholgewöhnung begründen nicht ohne weiteres verminderten Schuldfähigkeitserfolg nach § 21 StGB, sofern sachverständig nichts Gegenteiliges ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. Dezember 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen Wolfgang ██, geboren am █ 1949 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwältin ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ aus Köln als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und auf Einziehung der Tatwaffe, eines Küchenmessers, erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Formelle Rügen

1. Erfolglos rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie den Angeklagten und den Zeugen L█ nicht befragt habe, ob der Angeklagte dem Zeugen seinen Rücken zuwandte, als er seinen Hund zurückholte, und ob er danach in der Lage war, die Wohnungstür zu schließen (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat den Angeklagten angehört und den Zeugen vernommen und stützte ihre Feststellungen zum Tathergang unter anderem auf deren Angaben (UA S. 14). Auf die Behauptung, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere einer Auskunftsperson nicht noch weitere Fragen gestellt, kann die Aufklärungsrüge aber nicht gestützt werden. Denn das Revisionsgericht vermag nicht nachzuprüfen, welche Fragen im Einzelnen an die Auskunftsperson gestellt worden sind und ob der Tatrichter die vermisste Aufklärung nicht bereits vergeblich versucht hat (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1975 – 1 StR 108/75 – und vom 10. Februar 1976 – 1 StR 822/75 –; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 – 4 StR 491/79 –, mitgeteilt bei Pfeiffer NStZ 1981, 96).

2. Aus demselben Grunde bleibt auch der im Hinblick auf die Beweisaufnahme zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erhobenen Aufklärungsrüge der Erfolg versagt, soweit der Beschwerdeführer eine weitere Befragung der beiden vom Gericht hierzu vernommenen Sachverständigen vermisst. Soweit er meint, die Strafkammer sei gehalten gewesen, einen dritten Sachverständigen zuzuziehen, ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachen sie sich zu dieser Ausdehnung der Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen.

II. Die Sachrüge

1. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Nach den Feststellungen kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen L█, als dieser der Zeugin ███, die er in einem Lokal kennengelernt und nach Hause begleitet hatte, in die Wohnung des Angeklagten folgen wollte. Nach einem Gerangel und einem Wortwechsel stieß der Angeklagte L█ „mehrere Schritte weit von der Wohnungstür in den Flur zurück“ (UA S. 11). Anschließend befasste er sich zunächst mit seinem Schäferhund, der die Wohnung verlassen hatte. „Als der Angeklagte sich erneut der Wohnungstür zuwandte, um diese zu schließen, stand L█ wiederum in der Wohnungstür. Der Angeklagte geriet in Wut, sah rot, nahm das Messer in die rechte Hand und stieß Richtung L█ zu“ (UA S. 11). Er „wollte L█ verletzen, um ihn am Zutritt zur Wohnung zu hindern und endlich Ruhe zu haben“ (UA S. 12).

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe nicht in Notwehr gehandelt, weil der Einsatz eines Messers gegen den Zeugen L█ weder erforderlich noch geboten gewesen sei. Es hätte nach seiner Meinung ausgereicht, den Zeugen wieder auf den Flur zurückzustoßen und die Tür zu schließen.

Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer hat weiter festgestellt, „dass der Angeklagte dem Zeugen L█ jederzeit überlegen“ und „sich dessen auch bewusst war“ (UA S. 17).

Die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht. Er verkennt, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlussfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20), sondern hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29, 18, 20).

Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Wohnungstür öffnete, ohne sich zunächst zu vergewissern, wer vor der Tür stand, hat das Landgericht entgegen dem Vortrag der Revision nicht geschlossen, dass der Angeklagte dem Zeugen ███ (objektiv) überlegen war, sondern nur, dass er sich (subjektiv) der Situation gewachsen fühlte. Das ist nicht zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Angriffe des Zeugen L█ hätten sich wiederholt und er habe sie mit anderen Mitteln nicht mehr abwehren können, entfernt er sich von den, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen.

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.

a) Zunächst sind die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 21 StGB verneint, nicht zu beanstanden. Die Ausführungen zur Wirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols sind zwar knapp, bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal nur 1,2 ‰ zur Tatzeit aber noch ausreichend, zumal der Angeklagte alkoholgewohnt war. Dass die Strafkammer, durch zwei Gutachter sachverständig beraten, nicht erkannt und in ihre Erwägungen einbezogen hätte, dass bei einem reizbar und jähzornig veranlagten Angeklagten auch eine relativ unbedeutende Alkoholisierung möglicherweise die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht unerheblich beeinträchtigen kann, schließt der Senat aus.

b) Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Die Tatsache, dass der Angeklagte „zwei Merkmale der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat“ (UA S. 19), durfte ihm angelastet werden. Denn der gegen die linke Brustseite des Opfers geführte Messerstich, der neben der Brustwarze 5 bis 6 cm tief eindrang, wurde vom Landgericht zu Recht als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 223a StGB angesehen. Ebenso durften „die erhebliche Beeinträchtigung des Opfers“ und sein „langer Krankenhausaufenthalt“ (UA S. 19) als vom Angeklagten verschuldete Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) strafschärfend gewertet werden. Entgegen der Auffassung der Revision wurde hier nicht ein belastender Umstand mehrmals herangezogen, da eine das Leben gefährdende Behandlung auch ohne schwere Verletzungsfolgen bleiben kann.

Der Angeklagte hat sich darauf berufen, beim Einsatz des Messers gegen ███ in Notwehr, nämlich zur Wahrung seines Hausrechts, gehandelt zu haben (UA S. 16). Das Fehlen von Reue und Einsicht durfte ihm daher bei der Strafzumessung nicht vorgeworfen werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, von einem leugnenden Angeklagten sei nicht zu erwarten, dass er Reue an den Tag lege, weil er damit seine Verteidigungsposition gefährden müsste (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1977 – 3 StR 226/77 –, vom 4. November 1980 – 1 StR 373/80 – und vom 2. Juli 1981 – 1 StR 178/81). Das Gleiche gilt auch, wenn der Angeklagte, wie hier, zwar tatbestandsmäßiges Handeln einräumt, sein Tun jedoch als gerechtfertigt darstellt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1982 – 2 StR 226/82). Fehlende Reue und Einsicht aber hat das Landgericht dem Angeklagten auch nicht angelastet. Es hat vielmehr im Rahmen der Abhandlung der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte lediglich darauf hingewiesen, dass insoweit kein mildernder Umstand vorliege.

Auch im Übrigen sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer nicht zu beanstanden. Sie hat die Umstände angeführt, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung aller letztlich maßgebenden belastenden und entlastenden Umstände ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren liegt auch noch innerhalb des Spielraumes, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist, so dass sich ein Eingreifen des Revisionsgerichts verbietet (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 – 2 StR █).

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller

Zitiert (4)