BGH: Strafzumessung – Unzulässige Berücksichtigung fehlender Reue bei bestrittenem Vorwurf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 178/81
- Datum
- 02.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten dürfen fehlende Bekundungen von Reue und das Ausbleiben von Schadenswiedergutmachung nicht zu dessen Ungunsten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Die Erwartung, dass ein bestreitender Angeklagter Reue bekundet oder Wiedergutmachung leistet, ist unzulässig, weil sie ihn in Widerspruch zu seiner Einlassung zwingen würde.
Ein Rechtsfehler in der Strafzumessung, namentlich die unzulässige Berücksichtigung mangelnder Reue oder fehlender Wiedergutmachung, kann die Höhe einzelner Strafen und der Gesamtstrafe beeinflussen und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung des Strafausspruchs.
Die Revision gegen den Schuldspruch kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine hinreichenden Rechtsfehler gegen die Schuldfeststellungen ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 178/81
in der Strafsache gegen den Unternehmensberater Wolfgang ███ aus ████, geboren am ███████████ 1935 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 1980 im gesamten Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Fehlen von Reue und das Ausbleiben einer Schadenswiedergutmachung strafschärfend berücksichtigt (UA S. 93). Das ist rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat den gegen ihn gerichteten Schuldvorwurf bestritten.
Von einem bestreitenden Angeklagten können die Bekundung von Reue und ein Bemühen um Schadenswiedergutmachung nicht erwartet werden, weil er sich dadurch in Widerspruch zu seiner Einlassung setzen würde (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1976 – 3 StR 197/76 und vom 16. Juni 1978 – 4 StR 144/78). Der Rechtsfehler kann sich auf die Bemessung aller Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt haben.
| Woesner | Maul | Foth | |||
| Herdegen | Schikora |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 2 StR 226/82 · 30.06.1982§ 226 StGB: Todesfolge bei zunächst nicht lebensbedrohlicher Verletzung; Vorhersehbarkeit
- BGH · 2 StR 226/82 · 30.06.1982Revision: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung
- BGH · 2 StR 211/84 · 30.05.1984Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- BGH · 2 StR 550/86 · 17.10.1986BGH: 'besonders schwerer Fall' nicht in Urteilsformel; Strafausspruch aufgehoben