Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 226/82
Datum
30.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung eingelegt. Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an ein anderes Schwurgericht, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft das Fehlen eines mildernden Anlasses und fehlende Reue straferschwerend gewertet hatte. Der Vortrag des Angeklagten legte zudem einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund nahe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands darf nicht als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.

2

Das Fehlen ausdrücklicher Reue kann einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, soweit er aus Verteidigungsgründen seine Schuld leugnet oder einen Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgrund behauptet.

3

Liegt aus der Einlassung des Angeklagten die Möglichkeit eines Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrundes (z. B. Notwehr oder vermeintliche Notwehr) nahe, sind diese Umstände bei Schuld- und Strafprüfung zu berücksichtigen.

4

Wird der Strafausspruch wegen solcher Rechtsfehler aufgehoben, ist die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/82 in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Wilhelm K. aus ████, dort geboren am ██ ██ 1934, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Kammer hat strafschärfend berücksichtigt, daß „für den Angeklagten kein verständlicher Anlaß für die Tat bestand“ (UA S. 16). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte ein solcher Anlaß bestanden, so wäre er strafmildernd ins Gewicht gefallen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf indessen nicht straferschwerend bewertet werden (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 1980, 2821; weitere Nachweise in NStZ 1981, 131, 133).

Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Erwägung der Kammer, zuungunsten des Angeklagten müsse sich auswirken, daß er keine Reue über die Tat gezeigt habe (UA S. 16). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, von einem leugnenden Angeklagten sei nicht zu erwarten, daß er Reue an den Tag lege, weil er damit seine Verteidigungsposition gefährden müßte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1977 – 3 StR 226/77 –, 4. November 1980 – 1 StR 373/80 – und 2. Juli 1981 – 1 StR 178/81). Das gleiche gilt auch, wenn der Angeklagte zwar tatbestandsmäßiges Handeln einräumt, jedoch einen Geschehensablauf behauptet, bei dem sein Tun gerechtfertigt oder entschuldigt wäre. So liegt der Fall hier. Der Angeklagte hatte den Hergang so dargestellt, daß sein Onkel den Drilling auf ihn gerichtet habe; er selbst sei dann aus Angst, von ihm beschossen zu werden, schnell zum Hochsitz zurückgelaufen und habe ihn umgestoßen (UA S. 10). Auf der Grundlage dieser

Gründe

Einlassung hätte dem Angeklagten der Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder zumindest doch der Schuldausschließungsgrund einer irrigerweise angenommenen Notwehrlage zur Seite gestanden.

Da das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt aufgehoben und die Sache an ein Schwurgericht zurückverwiesen worden ist (Senatsurteil vom 30. Juni 1982), ist auch auf die Revision des Angeklagten die Zurückverweisung an das Schwurgericht geboten.

MaierMeyerNiemöller
MeßGollwitzer
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