Treffer
BGH Beschluss

BGH: 'besonders schwerer Fall' nicht in Urteilsformel; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 550/86
Datum
17.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Diebstahlurteil ein. Der BGH änderte die Urteilsformel, indem die Bezeichnung „in einem besonders schweren Fall" gestrichen wurde, und hob den Strafausspruch mit zugehörigen Feststellungen auf. Begründet wurde dies damit, dass die Qualifikation nicht zur rechtlichen Bezeichnung i.S.v. §260 Abs.4 StPO gehört und die Strafzumessung wegen fehlerhafter Würdigung (Wiedergutmachung, wirtschaftliche Verhältnisse) neu zu prüfen ist. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Qualifizierung als "besonders schwerer Fall" nach § 243 Abs. 1 StGB gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat i.S.v. § 260 Abs. 4 StPO und ist daher nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.

2

Eine ausbleibende Schadenswiedergutmachung darf dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden, wenn deren Erbringung dem substantiierten Bestreiten weiterer Tathandlungen widerspräche und damit die Verteidigung zerstören würde.

3

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind nach § 46 Abs. 2 StGB als Strafzumessungsgrund zu berücksichtigen; sie dürfen nicht zugleich zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

4

Ein fehlerhaft bewertetes Motiv oder eine unzutreffende Würdigung von Wiedergutmachung kann den Strafausspruch aufheben und den Tatrichter zur Neubemessung der Strafe veranlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 8. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 550/86

in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███████████ 1929 in [REDACTED],

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. Juli 1986 a) dahin abgeändert, dass die Worte „in einem besonders schweren Fall“ aus der Urteilsformel gestrichen werden, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel war lediglich dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt ist. Die Qualifizierung der Tat als besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 StGB gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat, die gemäß § 260 Abs. 4 StPO in den Urteilsspruch aufzunehmen ist.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer lastet dem Angeklagten an, dass er keine Schadenswiedergutmachung geleistet habe. Die Rückgabe der in seiner Wohnung sichergestellten Steine an die geschädigte Firma beruhe nicht auf einer freiwilligen Handlung des Angeklagten.

Diese Bewertung ist fehlerhaft. Der Angeklagte hat bestritten, mehr Steine gestohlen zu haben als bei ihm sichergestellt wurden. Mit einer Wiedergutmachung des Schadens, der durch die Entwendung der nicht gefundenen Steine entstanden ist, hätte er sich zu seinem Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt. Das war ihm nicht zuzumuten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1985 – 5 StR 828/84; Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 127/85 und Beschluss vom 2. Juli 1981 – 1 StR 178/81).

Es besteht Anlass, den neu entscheidenden Tatrichter auf folgendes hinzuweisen: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters werden in § 46 Abs. 2 StGB als bedeutsamer Strafzumessungsgrund ausdrücklich genannt. Sie dürfen bei der Bewertung einer bestimmten Tat aber nicht gleichzeitig zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1972 – 2 StR 118/72 – mitgeteilt bei Dallinger MDR 1972, 750; vom 15. September 1976 – 4 StR 343/76; vom 6. März 1978 – 3 StR 43/78 und vom 4. Dezember 1981 – 2 StR 604/81). Einem wegen Diebstahls verurteilten Angeklagten darf nicht straferschwerend angelastet werden, dass seine finanzielle Bedrängnis, die ihn zur Tat veranlasste, noch nicht die Intensität einer Notlage erreicht hatte.

HerdegenMaierNiemöller
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