Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bewertung fehlender Reue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 144/78
- Datum
- 16.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fehlende Bekundung von Reue darf nicht zu Lasten eines Angeklagten gewertet werden, der die Tat bestreitet; von einem leugnenden Angeklagten kann die Bekundung von Reue nicht erwartet werden.
Erweist sich eine für die Strafzumessung erfolgserhebliche Würdigung als rechtsfehlerhaft, ist der Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs umfasst auch Nebenentscheidungen, die in sachlicher oder rechtsfehlerhafter Abhängigkeit von diesem Strafausspruch getroffen wurden (z.B. Einziehungsanordnung), soweit über sie erneut zu befinden ist.
Offensichtlich unbegründete Verfahrensrügen und nachvollziehbare Schuldsprüche bleiben von einer Teilaufhebung unberührt und führen zur Verwerfung der weitergehenden Revision, sofern keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 21. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 144/78
in der Strafsache gegen den Arbeiter Harun ████████, geboren am ██ 1943 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. Oktober 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung der Tatwaffe angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Mai 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles unter anderem mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe nicht, „auch während der Hauptverhandlung nicht“, erkennen lassen, „dass er sein Verhalten bereute und die Verletzung bedauerte“. Das ist fehlerhaft. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet. Von einem leugnenden Angeklagten kann die Bekundung von Reue und Bedauern nicht erwartet werden, denn er kann, wenn er seine Verteidigungsposition nicht gefährden will, solche Gefühlsregungen nicht zu erkennen geben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1977 – 3 StR 226/77 – mit weiteren Nachweisen).
Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Einziehung, über welche ebenfalls erneut zu befinden sein wird.
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