Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung bei Leugnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 44/80
Datum
04.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Strafen mehrerer Angeklagter auf und verwies die Sache wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte fehlende Einsicht bzw. Reue straferschwerend gewertet, obwohl die Angeklagten die Taten geleugnet hatten. Der Senat betont, dass Leugnung nicht ohne Prüfung als fehlende Reue gewertet werden darf. Andere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Leugnung der Tat rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme fehlender Einsicht oder Reue; der Tatrichter muss prüfen, ob eine Kundgabe von Reue möglich war, ohne die Verteidigungsposition zu gefährden.

2

Wird die Leugnung der Tat als Indiz für fehlende Reue herangezogen, ohne diese Möglichkeitserwägung vorzunehmen, liegt ein Rechtsfehler in der Strafzumessung vor, der den Strafausspruch aufheben kann.

3

§ 357 StPO ist nur dann heranzuziehen, um Strafaussprüche gegen Mitangeklagte, die keine Revision eingelegt haben, aufzuheben, wenn ohne die beanstandete Strafzumessung eine geringere Strafe zu erwarten gewesen wäre.

4

Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung ergibt, dass keine rechtsfehlerhafte Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 19. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 44/80 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Siegfried ████, Josef Ma.), Martin ██ und Franz R.) wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juni 1979 im Ausspruch der gegen diese Angeklagten verhängten Strafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.) Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Siegfried ████, Josef Ma.), Martin ██ und Franz R.) sowie die Revisionen der Angeklagten Ilunka ███ und Rita V.) gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juni 1979 werden verworfen.

4.) Die Angeklagten Ilunka R.) und Rita █████ tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

1.) Die Revisionen der Angeklagten Ilunka R.) und Rita ██████ waren zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

2.) Die Schriftsätze des Rechtsanwalts Dr. K.) vom 8. September 1980 und des Rechtsanwalts B.) vom 16. September 1980 haben vorgelegen.

3.) Die Revisionen der Angeklagten Siegfried ███████, Josef M.), Martin C.) und Franz R.) sind, soweit sie Verfahrensbeschwerden erheben und den Schuldspruch angreifen, gleichfalls unbegründet. Jedoch musste dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend jeweils der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Bei jedem dieser Angeklagten hat das Landgericht u. a. straferschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagten weder Einsicht noch Reue gezeigt haben (UA S. 157/158; S. 159; S. 160/161; S. 167/168). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Die Angeklagten haben sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung jeweils die ihnen zur Last gelegte Tat geleugnet. Sie konnten deshalb, ohne ihre Verteidigungsposition zu gefährden, keine Reue zeigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1977 – 3 StR 226/77 – und vom 16. Juni 1978 – 4 StR 144/78 – ; BGHSt 1, 105; 5, 238, 239; BGH MDR 1980, 240).

4.) Ähnlich rechtsfehlerhafte Erwägungen hat der Tatrichter auch im Rahmen der Bemessung der gegen die Angeklagten Karolina ████████ und Karolina K.), die selbst keine Revision eingelegt haben, verhängten Strafen angestellt (UA S. 162, 166). Der Senat hat geprüft, ob nach § 357 StPO auch bei diesen Angeklagten der Strafausspruch aufzuheben ist. Er hat diese Frage schon deshalb verneint, weil nicht anzunehmen ist, dass ohne die

zu beanstandende Strafzumessungserwägung die ohnehin milden Strafen noch geringer bestimmt worden wären.

PikartUlsamerFoth
HerdegenSchikora

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