§ 226 StGB: Todesfolge bei zunächst nicht lebensbedrohlicher Verletzung; Vorhersehbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 226/82
- Datum
- 30.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 226 StGB setzt voraus, dass sich im Tod die der Körperverletzung eigentümliche Lebensgefahr verwirklicht und nicht nur eine bloße conditio-sine-qua-non-Verknüpfung besteht.
Der Anwendungsbereich des § 226 StGB ist nicht auf Körperverletzungen beschränkt, deren unmittelbare Verletzungsfolge bereits für sich genommen lebensbedrohlich ist; maßgeblich ist auch das der Körperverletzungshandlung anhaftende Risiko eines tödlichen Ausgangs.
Der erforderliche Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todesfolge wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass weitere Umstände zum Tod beitragen, sofern der Geschehensablauf nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt.
Für die Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge ist entscheidend, ob der Täter bei Vornahme der Körperverletzungshandlung den tödlichen Ausgang vorhersehen konnte; die Vorhersehbarkeit muss sich nicht auf alle Einzelheiten des späteren Kausalverlaufs erstrecken.
Bei der Strafzumessung darf das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht strafschärfend verwertet werden; fehlende Reue ist einem leugnenden oder sich auf Rechtfertigung/Entschuldigung berufenden Angeklagten regelmäßig nicht vorwerfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. November 1981
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB 1975 § 226
Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass sich im Tod die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten verwirklicht; dies kann auch der Fall sein, wenn eine lebensbedrohliche Verletzungshandlung zunächst nur zu einer Verletzungsfolge geführt hat, die für sich betrachtet einen tödlichen Ausgang noch nicht besorgen ließ, und der Tod des Verletzten dann erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände verursacht worden ist.
BGH, Urt. v. 30. Juni 1982 – 2 StR 226/82 – LG Darmstadt (Schwurgericht)
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
StR 226/82
in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Wilhelm █████████████ aus ██████████████, geboren am █████ ███ 1934, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB).
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen warf der ██████████ am 13. November 1980 im Wald bei █████ den Hochsitz um, auf dem sein Onkel, der später verstorbene Peter ████, saß, um die Jagd auszuüben. Der Abstand zwischen der Sitzfläche des Hochsitzes und dem Waldboden betrug etwa 3,50 m. Peter ████ fiel herunter und brach sich dabei den rechten Knöchel (Sprunggelenkfraktur). Der Bruch wurde in den Städtischen Kliniken ███ operativ behandelt und mit Metallschrauben sowie einer Metallplatte stabilisiert. Am 2. Dezember 1980 wurde der Verletzte aus dem Krankenhaus entlassen. Weder hierbei noch vorher waren ihm blutverdünnende Mittel gegeben oder Anweisungen darüber erteilt worden, wie er sich zu Hause verhalten solle. Auch eine Nachbehandlung fand nicht statt. Zu Hause war der Verletzte fast ausschließlich bettlägerig. Am 19. Dezember 1980 wurde er mit akuter Atemnot in die Städtischen Kliniken ███ eingeliefert, wo er noch am Morgen desselben Tages verstarb. Todesursache war – wie die Obduktion ergab – Herz-Kreislauf-Versagen infolge des Zusammenwirkens einer doppelseitigen Lungenembolie mit einer herdförmigen Lungenentzündung in beiden Lungenunterlappen; Embolie und Lungenentzündung hatten sich in Abhängigkeit zu dem verletzungsbedingten längeren Krankenlager entwickelt. Darüber hinaus wurden bei dem Verstorbenen altersbedingte Verschleißerscheinungen am Herz- und Kreislaufsystem festgestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verurteilt, weil ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er die Todesfolge fahrlässig verursacht habe. Zweifelhaft bleibe, ob der Tod des Verletzten ausschließlich oder mindestens überwiegend auf die „der zugefügten Körperverletzung“ eigentümlichen Gefahren zurückgehe. Es lasse sich nicht ausschließen, dass „letztlich erst das Hinzutreten besonderer, für den Angeklagten nicht erkennbarer und daher ihm nicht anzulastender Umstände“ für den tödlichen Ausgang entscheidend gewesen sei. Solche „besonderen Umstände“ erblickt das Landgericht hier darin, dass dem Verletzten keine Bewegung verordnet worden sei und er auch keine blutverdünnenden Mittel erhalten habe. Damit seien „all die Maßnahmen unterblieben, die möglicherweise trotz der bestehenden Vorschädigung und des langen Krankenlagers den Eintritt des Todes verhindert hätten“. Da diese Unterlassungen für den Angeklagten „nicht ohne weiteres erkennbar“ gewesen seien, habe er den Tod des Verletzten nicht vorhersehen können, sodass ihn auch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffe.
Diese Begründung ist, was die Auslegung des § 226 StGB angeht, nicht frei von Rechtsfehlern.
Der Tatbestand dieser Vorschrift setzt voraus, dass durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden ist, wobei dem Täter hinsichtlich dieser Tatfolge Fahrlässigkeit zur Last fallen muss (§ 18 StGB). Dabei reicht es freilich nicht aus, dass zwischen der Körperverletzungshandlung und dem Tod des Verletzten überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang besteht, die Körperverletzung also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit zugleich der Tod des Verletzten entfiele. Vielmehr ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 226 StGB, dass hier eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzung und dem tödlichen Erfolg verlangt wird. Die Vorschrift soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken. Sie gilt deshalb nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGH NJW 1971, 152, 153; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; BGH bei Holtz MDR 1982, 102; BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 – 5 StR 681/79 und Beschluss vom 18. März 1982 – 4 StR 12/82; Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 226 Rn. 4). Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des § 226 StGB in solchen Fällen verneint, in denen der Tod des Verletzten nicht unmittelbar „durch“ die Körperverletzung, sondern durch das Eingreifen eines Dritten oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden war (BGH NJW 1971, 152, 153; BGH bei Holtz MDR 1982, 102).
Diese Einschränkung bedeutet jedoch nicht, dass die Anwendung des § 226 StGB stets ausgeschlossen wäre, wo die Körperverletzungsfolge für sich gesehen nicht mit dem Risiko eines tödlichen Ausgangs behaftet erscheint und der Tod des Verletzten dann erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände herbeigeführt wird. Soweit die Vorschrift verlangt, dass sich im Tod des Verletzten die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr verwirklicht hat, kommt es nicht nur auf die zunächst eingetretene Körperverletzungsfolge an. Zwar ist der in § 226 StGB vorausgesetzte Ursachenzusammenhang regelmäßig gegeben, wenn die Körperverletzungsfolge nach Art, Ausmaß und Schwere den Eintritt des Todes besorgen lässt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich indessen nicht auf die Herbeiführung lebensbedrohlicher Körperschäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen. Eine derart einengende Auslegung des Gesetzes würde dem Schutzzweck der Vorschrift nicht gerecht; sie findet auch im Wortlaut des § 226 StGB keine Stütze. Danach genügt es, dass durch die „Körperverletzung“ der Tod des Verletzten verursacht worden ist. Als „Körperverletzung“ stellt sich nicht nur die jeweils eingetretene Verletzungsfolge dar; vielmehr umfasst dieser Begriff auch das Handeln des Täters, das zu der Körperverletzungsfolge geführt hat. Demgemäß reicht es für den Tatbestand des § 226 StGB bereits aus, dass der Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet und sich dann dieses, dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht.
Am damit vorausgesetzten Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todesfolge fehlt es nicht immer schon dann, wenn zunächst nur eine Verletzung eintrat, die für sich genommen nicht lebensbedrohlich erschien, dann aber doch infolge des Hinzutretens besonderer Umstände zum Tod des Verletzten führte. Liegt der tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander verknüpft, nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit – wie es etwa bei der außergewöhnlichen Verkettung unglücklicher Zufälle der Fall wäre –, dann kann sich im Tod des Opfers jene Gefahr verwirklicht haben, die bereits der Körperverletzungshandlung anhaftete; dies gilt auch dann, wenn diese Gefahr in der zunächst eingetretenen Verletzungsfolge als solcher noch nicht zum Ausdruck gekommen war.
So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte, indem er den Hochsitz umwarf, um seinen Onkel zu verletzen, eine Handlung begangen, die für das Opfer das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich barg. Die Gefahr für das Leben des Verletzten hat sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen. Daran ändert es nichts, dass die zunächst verursachte Verletzung (Knöchelbruch) für sich genommen nicht lebensbedrohlich erschien. Der Tod des Verletzten ist auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit lag. Dass eine Sprunggelenkfraktur zu einem längeren Krankenlager des Verletzten führt, stellt sich nicht als ein außergewöhnlicher Verlauf dar. Es widerspricht auch nicht jeder Erfahrung, dass ein längeres, verletzungsbedingtes Krankenlager die Entwicklung lebensgefährlicher Embolien und Lungenentzündungen begünstigt. Dass die Gefahren einer solchen Entwicklung verkannt werden, wirksame Gegenmaßnahmen unterbleiben und deshalb der Tod des Verletzten eintritt, ist nicht in einem solchen Maße unwahrscheinlich, dass hierdurch der Zusammenhang unterbrochen würde, der im Sinne des § 226 StGB den Tod des Opfers mit der dafür ursächlichen Körperverletzung verbindet.
Demgemäß kommt es lediglich noch darauf an, ob der Angeklagte den Tod des Verletzten vorhersehen konnte. Das Landgericht hat diese Frage verneint, bei seiner Prüfung jedoch einen unrichtigen Ausgangspunkt gewählt. Seine Ausführungen lassen erkennen, dass es lediglich darauf abstellt, ob der Angeklagte vorhersehen konnte, dass die tatsächlich eingetretene Körperverletzungsfolge (Sprunggelenkfraktur) zum Tod des Verletzten führen würde. Das ist rechtsfehlerhaft. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte bei der Vornahme der Körperverletzungshandlung selbst, also vor Eintritt der Verletzungsfolge, vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte, dass diese seine Handlung den Tod des Opfers nach sich ziehen werde. Diese Prüfung hat das Landgericht nicht angestellt.
Schon deshalb kann das Urteil keinen Bestand haben. Die neu erkennende Schwurgerichtskammer wird die Frage der Vorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs für denjenigen Zeitpunkt zu beantworten haben, in dem der Angeklagte den Hochsitz umwarf, um seinen Onkel zu verletzen. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis veranlasst, dass sich die Vorhersehbarkeit nicht auf alle Einzelheiten des daran anschließenden, zum Tod des Verletzten führenden Geschehensablaufs zu erstrecken braucht. Ein nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung liegender Geschehensablauf wird regelmäßig auch vorhersehbar sein, sodass der Fahrlässigkeitsvorwurf nur dann entfällt, wenn der Angeklagte nach seinem individuell-persönlichen Wissens- und Erfahrungsstand nicht in der Lage gewesen ist, sich den Tod des Opfers als mögliche Folge der von ihm begangenen Körperverletzung vorzustellen.
Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), führt sie, ohne dass dies im Urteilstenor zum Ausdruck gebracht werden könnte, zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Die Kammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass „für den Angeklagten kein verständlicher Anlass für die Tat bestand“ (UA S. 16). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte ein solcher Anlass bestanden, so wäre er strafmildernd ins Gewicht gefallen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf indessen nicht straferschwerend bewertet werden (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 1980, 2821; weitere Nachweise in NStZ 1981, 131, 133).
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Erwägung der Kammer, zuungunsten des Angeklagten müsse sich auswirken, dass er keine Reue über die Tat gezeigt habe (UA S. 16). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, von einem leugnenden Angeklagten sei nicht zu erwarten, dass er Reue an den Tag lege, weil er damit seine Verteidigungsposition gefährden müsste (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1977 – 3 StR 226/77 –, 4. November 1980 – 1 StR 373/80 – und 2. Juli 1981 – 1 StR 178/81 –). Das gleiche gilt auch, wenn der Angeklagte zwar tatbestandsmäßiges Handeln einräumt, jedoch einen Geschehensablauf behauptet, bei dem sein Tun gerechtfertigt oder entschuldigt wäre. So liegt der Fall hier. Der Angeklagte hatte den Hergang so dargestellt, dass sein Onkel den Drilling auf ihn gerichtet habe; er selbst sei dann aus Angst, von ihm beschossen zu werden, schnell zum Hochsitz zurückgelaufen und habe ihn umgestoßen (UA S. 10). Auf der Grundlage dieser Einlassung hätte dem Angeklagten der Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder zumindest doch der Schuldausschließungsgrund einer irrtümlich angenommenen Notwehrlage zur Seite gestanden.
| Maier | Mösle | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 178/81 · 02.07.1981BGH: Strafzumessung – Unzulässige Berücksichtigung fehlender Reue bei bestrittenem Vorwurf
- BGH · 4 StR 12/82 · 18.03.1982Revision: Zurückverweisung wegen Unterlassungsdelikt und möglicher Strafmilderung (§13 II, §49 I StGB)
- BGH · 2 StR 226/82 · 30.06.1982Revision: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung