Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen Unterlassungsdelikt und möglicher Strafmilderung (§13 II, §49 I StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 12/82
Datum
18.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Zweibrücken (Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge bzw. fahrlässiger Tötung) richten sich gegen den Strafausspruch. Zentrale Frage war, ob die Taten als Unterlassen zu werten sind und eine Strafmilderung nach §13 Abs.2 i.V.m. §49 Abs.1 StGB in Betracht kommt. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verweist die Sache zurück, weil das Gericht die mögliche Strafmilderung nicht geprüft hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 226 StGB setzt eine vorsätzliche Körperverletzung voraus; für die Strafbarkeit ist unerheblich, ob die Verletzung durch positives Tun oder durch Unterlassen verwirklicht wird.

2

Vorsatz kann sich auch auf ein Unterlassen erstrecken; bedingter Vorsatz genügt für die Erfüllung der Vorsatzkomponente bei vorsätzlicher Körperverletzung.

3

Wenn ein Tatbestand durch Unterlassen verwirklicht ist, kommt eine Strafmilderung nach §13 Abs.2 i.V.m. §49 Abs.1 StGB in Betracht, die das Tatgericht zu prüfen und in den Urteilsgründen zu behandeln hat.

4

Unterbleibt in den Urteilsgründen die Auseinandersetzung mit möglichen Strafmilderungsgründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler das Strafmaß beeinflusst hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 12/82 in der Strafsache gegen

1. die Hausfrau Doris ████, geboren am ██ 1956 in ███, 2. den Maurer Dieter ███ aus [REDACTED], geboren am ██ 1941 in ███,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. September 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Das Landgericht hat die Angeklagte █████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten ███████ wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Sie haben im Strafausspruch Erfolg.

1. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.

a) Insbesondere ist der Tod des Kindes Michael [REDACTED] eine unmittelbare Folge der von der Angeklagten █████ begangenen vorsätzlichen Körperverletzung. Das Kind ist zwar an der ihm zuletzt verabreichten Nahrung erstickt. Ursache des Erstickens war jedoch der von der Angeklagten zu verantwortende atrophische Zustand. Zu der diesem Zustand „eigentümlichen Gefahr“ (BGH NJW 1971, 152, 153) gehörte es, dass das Kind nicht mehr in der Lage war, Nahrung aufzunehmen.

b) Die Strafkammer ist ersichtlich auch bei der Angeklagten █████ davon ausgegangen, dass ihr strafbares Verhalten in einem Unterlassen bestand (UA 9, 11); denn das Schwergewicht ihrer Tat liegt nicht in dem Verabreichen der Nahrung, an der ihr Kind erstickte (UA 9), sondern darin, dass sie das Kind zuvor nicht regelmäßig ernährt und gepflegt und damit den Verfall seines körperlichen Zustandes herbeigeführt hatte, der die Ursache des Erstickungstodes war. Dass die Körperverletzung demnach in einem Unterlassen bestand, schließt die Strafbarkeit nach § 226 StGB nicht aus (a. A. Horn in SK § 226 StGB Rdn. 16). § 226 StGB setzt lediglich eine vorsätzliche Körperverletzung voraus, macht aber insoweit keinen Unterschied zwischen positivem Tun und Unterlassen. Dass die Angeklagte █████ mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt worden.

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Beide Angeklagte haben die ihnen zur Last gelegten Tatbestände durch Unterlassen verwirklicht. Es besteht daher die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB. Damit hat die Strafkammer sich in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass sie das übersehen und dass dieser Fehler sich auch bei der Bemessung der erkannten Strafe ausgewirkt hat.

SpiegelKnoblichGoydke
HirxthalEngelhardt
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