Treffer
BGH Beschluss

BGH: Tateinheit bei zusammenfallenden Nötigungshandlungen bei Vergewaltigungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 530/83
Datum
11.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision den Schuldspruch mehrerer Angeklagter: Die Vergewaltigungen sind wegen Zusammenfalls der Nötigungshandlungen als Tateinheit zu qualifizieren. Mangels Verteidigungsbeeinträchtigung war die Schuldspruchänderung zulässig; der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bildet die zum Tatbestand gehörende Nötigungshandlung den wesentlichen Handlungsteil mehrerer Sexualdelikte und fallen diese Handlungen zusammen, liegen Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor.

2

Dass sich Taten gegen unterschiedliche höchstpersönliche Rechtsgüter (verschiedene Opfer) richten, schließt Tateinheit nicht aus, wenn die wesentlichen Nötigungselemente zusammenfallen.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs in der Revision ist zulässig, sofern ausgeschlossen ist, dass die Angeklagten sich hätten anders verteidigen können und dadurch verteidigungsrelevante Nachteile entstehen (vgl. § 265 StPO).

4

Wird der Schuldspruch in der Revision geändert, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und, soweit erforderlich, die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen; die Aufhebung kann gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte erstreckt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld – Jugendkammer –, 22. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. ████████ █, geboren am ████ ██ ██████, zur Zeit in Haft, Eduard D████

2. ████████████, geboren am ████████████ 1967, zur Zeit in Haft, aus BOI, Peter F

3. Dimitri ██, aus ████ ██ ███, geboren am ████ ████ in █, ███████

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1983 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten L███, F███ und H███ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld – Jugendkammer – vom 22. März 1983, soweit es diese Angeklagten und den Mitangeklagten D███ betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten L███, F███ und H███ der Vergewaltigung in zwei Fällen und der Angeklagte D███ der Vergewaltigung in einem Falle schuldig sind,

b) im gesamten Strafausspruch, soweit er die Angeklagten L███, ███ und ████ sowie den Mitangeklagten D███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer des Landgerichts – zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift vom 29. August 1983 zutreffend aus, dass das Landgericht die Vergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen ██████ und Bernet rechtsfehlerhaft jeweils als rechtlich selbständige Taten angesehen hat. Die Jugendkammer hat hierbei verkannt, dass die Nötigungshandlungen als wesentlicher Handlungsteil beider Vergewaltigungen zusammenfielen, so dass beide Taten zueinander im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Tatmehrheit stehen (Dreher/Tröndle, 41. Auflage, Rdnr. 3 vor § 52 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 – 4 StR 491/79).

Dem tritt der Senat bei. Der Schuldspruch war daher, wie geschehen, zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen ist, dass sich die Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Die Aufhebung war auf den Mitangeklagten Driesner gemäß § 357 StPO zu erstrecken.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
HürxthalJahnke

Zitiert (1)