Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei Gewalttaten und Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 147/82
Datum
04.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen mehrerer Taten (Vergewaltigung, versuchter Totschlag, gefährliche Körperverletzung). Der BGH erkennt, dass mehrere tatbestandsmäßige Handlungen in einem einheitlichen Tatgeschehen zusammenfallen und daher Tateinheit besteht. Deshalb wird der Schuldspruch entsprechend geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn wesentliche Teile der tatbestandlichen Ausführungshandlungen gegenüber mehreren Opfern zusammenfallen, so dass verschiedene gesetzliche Tatbestände durch ein und dieselbe Handlung erfüllt werden.

2

Die Tatsache, dass sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, schließt Tateinheit nicht aus.

3

Gefährliche Körperverletzung kann bei einheitlichem Tatgeschehen hinter einem versuchten Tötungsdelikt zurücktreten, wenn der Tötungsvorsatz erst während der Tatausführung gefasst wird; nachfolgende Schläge sind jedoch jedenfalls als gefährliche Körperverletzung zu werten.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs auf Revision ist zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können, wenn er auf die geänderte rechtliche Bewertung hingewiesen worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 2. Oktober 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 147/82 in der Strafsache gegen AA den Chemiearbeiter Darwish Mohammed Hussein ███ aus ████████ geboren am [REDACTED] 1943 in AD, Bezirk IC (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mees, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Co aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Oktober 1981 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) des versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und zweifacher gefährlicher Körperverletzung und b) der vollendeten Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und zweifacher gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; 2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener am 19. und 26. Oktober 1980 begangener Taten verurteilt. Die Taten vom 19. Oktober 1980 hat die Strafkammer als vollendete Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Zeugin Beatrix Kefer) und als weitere gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung (zum Nachteil der Zeugin Claudia ████) bewertet. In den Taten vom 26. Oktober 1980 sieht das Landgericht einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Zeugin SS) sowie eine weitere gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (zum Nachteil der Zeugin ████).

Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zum Teil Erfolg.

Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen der genannten Verbrechen und Vergehen. Indessen hat die Strafkammer teilweise das Konkurrenzverhältnis verkannt, in dem die vom Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße zueinander stehen. Sie bewertet die den vier Mädchen gegenüber begangenen Delikte als vier selbständige Taten. Das ist fehlerhaft.

Der Angeklagte war in der Nacht zum 18. Oktober 1980 mit den Mädchen gegen ihren Willen in den Wald gefahren, hatte Beatrix ins Gesicht geschlagen und beide gezwungen, sich auszuziehen. Anschließend hat er versucht, mit Claudia den Geschlechtsverkehr auszuüben, wobei er sie und Beatrix mit einem Würgeholz würgte. Als er dennoch nicht zum Ziele kam, vergewaltigte er die unter dem Eindruck der Drohungen und der Gewalttätigkeit stehende Zeugin Beatrix. Hiernach fallen wesentliche Teile der tatbestandlichen Ausführungshandlungen der Körperverletzung, der versuchten und der vollendeten Vergewaltigung gegenüber beiden Mädchen zusammen, so dass der Angeklagte die verschiedenen gesetzlichen Tatbestände durch ein- und dieselbe Handlung erfüllt hat. Dass sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 – 4 StR 491/79).

Das gleiche gilt für die Taten vom 26. Oktober 1980. Auch hier war der Angeklagte mit beiden Mädchen gegen ihren Willen in den Wald gefahren, um eine von ihnen zu vergewaltigen. Als die Zeugin [REDACTED] zu fliehen versuchte, riss der Angeklagte sie an den Haaren zurück, schlug zuerst die Zeugin SC mit dem Würgeholz und dann beide Mädchen gleichzeitig. Anschließend zwang er die Zeugin SC unter Drohungen und Schlägen, sich auszuziehen, würgte sie mit dem Würgeholz zunächst, um sie körperlich zu misshandeln, und schließlich mit Tötungsvorsatz. Als sich dann beide Mädchen gemeinsam gegen ihn zur Wehr setzten, schlug er mit dem Würgeholz auf sie ein und biss der Zeugin [REDACTED] ein Stück Fleisch aus dem Oberarm. Dieses gesamte Geschehen stellt sich als eine einheitliche Tat im Rechtssinne dar.

Das Landgericht hat die Schläge mit dem Würgeholz auch zu Recht als gefährliche Körperverletzung gewertet. Das gilt auch, soweit die Zeugin Schliefmann geschlagen wurde. Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, dass gefährliche Körperverletzung auch dann hinter dem vollendeten oder versuchten Tötungsverbrechen zurücktritt, wenn der Täter eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den Tötungsvorsatz erst während der weiteren Tatausführung fasste (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 – 5 StR 228/69; Beschluss vom 15. Juli 1975 – 1 StR 263/75; Urteil vom 30. Juli 1980 – 2 StR 215/80).

Ob hiernach im vorliegenden Falle alle dem Tötungsversuch vorangegangenen Tathandlungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin ██ hinter dem versuchten Tötungsverbrechen zurücktreten, kann offenbleiben; jedenfalls sind die dem Tötungsversuch nachfolgenden Schläge mit dem Würgeholz als gefährliche Körperverletzung zu bewerten. Der Unrechtsgehalt des Gesamtgeschehens wird durch eine unterschiedliche Beantwortung dieser Frage ohnehin nicht berührt.

Nach allem ist der Schuldspruch – wie im Urteilstenor geschehen – zu ändern. § 265 steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die richtige rechtliche Bewertung seiner Taten hingewiesen worden wäre. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

MeesMaierNiemöller
MeyerTheune

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