Treffer
BGH Urteil

Revision: Entfernung der schweren Körperverletzung bei versuchtem Totschlag, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 215/80
Datum
30.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte nur Verletzung des sachlichen Rechts; der BGH bestätigt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags, hebt aber den ergänzenden Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung auf. Die schwere Körperverletzung tritt hinter dem (versuchten) Tötungsdelikt zurück, auch wenn der Tötungsvorsatz erst während der Tatausführung entsteht. Mangels ausreichender Urteilsgründe zum sonstigen minder schweren Fall (§213 StGB) wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die selbständige Körperverletzung tritt als subsidiäres Delikt hinter dem vollendeten oder versuchten Tötungsdelikt zurück und darf bei Vorliegen eines Tötungsvorsatzes nicht zusätzlich verwertet werden.

2

Dies gilt auch dann, wenn der Täter während eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und der Tötungsvorsatz erst während der Tatausführung entstanden ist.

3

Der Tatrichter darf zulasten des Angeklagten nur aus Tatsachen rechtliche Folgen ziehen, die er als erwiesen ansieht; bloße Nicht‑Ausschließbarkeit genügt nicht für eine Ausweitung des Schuldspruchs.

4

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO bereits ergangene Schuldsprüche aus dem Entscheidungssatz entfernen; ungenügende Urteilsgründe zur Frage eines sonstigen minder schweren Falls (§ 213 StGB) führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht erkennbar ist, dass verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) berücksichtigt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 12. Dezember 1979

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den ███████████████ Horst aus ███████ ██ geboren am █████████ 1939 in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 30. Juli 1980, in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus Mo in der Verhandlung vom 30. Juli 1980,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 12. Dezember 1979

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Worte „in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung“ wegfallen,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision hat der Angeklagte innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels nur die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Damit hat er teilweise Erfolg.

1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Totschlags. Seine Feststellung – Bl. 16 UA –, dem Angeklagten sei die mögliche Tötung seiner Ehefrau zumindest innerlich gleichgültig gewesen, hat das Schwurgericht auf Bl. 61 UA dahin verdeutlicht, der Angeklagte habe die Tötung seiner Ehefrau billigend in seine Vorstellungen aufgenommen.

2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen – in Tateinheit mit versuchtem Totschlag begangener – schwerer Körperverletzung nicht bestehen bleiben. Die Körperverletzung, auch die schwere Körperverletzung, tritt als sog. subsidiäres Delikt hinter dem versuchten oder vollendeten Tötungsverbrechen als dem strafwürdigeren Delikt zurück, auch wenn dieses nur mit bedingtem Vorsatz begangen wurde (BGHSt 16, 123; 21, 265; 22, 248). Davon geht zwar auch die ████████████████████ aus. Sie meint jedoch, im vorliegenden Fall müsse zwischen versuchtem Totschlag und schwerer Körperverletzung deshalb Tateinheit anstelle von Gesetzeseinheit angenommen werden, weil der Angeklagte zumindest nicht ausschließbar – zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht gewesen sei, während sich der bedingte Tötungsvorsatz erst im weiteren Verlauf der feindseligen Auseinandersetzung eingestellt habe; unter diesen Umständen nehme die vollendete schwere Körperverletzung im Vergleich mit der bloßen versuchten Tötung ein solches Gewicht an, dass der Unrechtsgehalt der Tat durch die Verurteilung nur wegen versuchten Totschlags nicht erschöpft würde. Für diese rechtliche Bewertung wäre, wenn sie an sich zuträfe, hier schon deshalb kein Raum, weil sie gegen den Grundsatz verstößt, dass der Tatrichter nur aus Tatsachen, die er für erwiesen hält, rechtliche Folgerungen zum Nachteil des Angeklagten ziehen darf. Denn das Schwurgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen, die nach seiner Meinung eine Erweiterung des Schuldspruchs durch die Aufnahme der schweren Körperverletzung erfordern, nur für nicht ausschließbar erachtet. Zudem wurden die den Tatbestand des § 224 StGB erfüllenden schweren Folgen erst durch den mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten intensiven Würgegriff des Angeklagten verursacht, also zu einem Zeitpunkt, zu dem auch nach der Meinung des Schwurgerichts die Körperverletzung bereits hinter der versuchten Tötung zurückgetreten war.

Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an seine Entscheidungen in BGHSt 21, 265 und 22, 248 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die – selbständige – Körperverletzung auch dann hinter dem vollendeten oder versuchten Tötungsverbrechen zurücktritt, wenn der Täter während eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den (bedingten oder unbedingten) Tötungsvorsatz erst während der weiteren Tatausführung fasste (BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 – 5 StR 228/69; BGH, Beschluss vom 15. Juli 1975 – 4 StR 263/75 –).

Das gleiche hat für das Zusammentreffen von schwerer Körperverletzung und (versuchter) Tötung im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit zu gelten. Die §§ 223 und 224 StGB drohen dieselbe Höchststrafe an. Zwar ist die Mindeststrafe des § 224 StGB höher als diejenige des § 223a StGB. Die Annahme von Gesetzeseinheit zwischen schwerer Körperverletzung und (versuchter) Tötung bedeutet jedoch auch dann, wenn das Gericht die Voraussetzungen des § 213 StGB mit seiner Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bejaht, keine Minderung des Schutzes des Geschädigten. Denn in diesem Fall darf die Mindeststrafe des § 224 StGB nach allgemeinen Grundsätzen nicht unterschritten werden (vgl. BGHSt 1, 152, 153; 10, 312).

Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung neben (versuchtem) Totschlag besteht daher auch dann kein sachliches Bedürfnis, wenn die Körperverletzung die Voraussetzungen des § 224 StGB erfüllt.

Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung aus dem Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils entfernen.

3. Ob die Einschränkung des Schuldspruchs zur Aufhebung des Strafausspruches nötig werden würde, mag dahingestellt bleiben; denn die verhängte Strafe kann aus einem anderen Grund keinen Bestand haben. Nachdem das Schwurgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, weshalb es sich gehindert sah, die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB zu bejahen, hat es einen sonstigen minder schweren Fall verneint, weil das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente auch sonst keinesfalls unter dem vom Gesetzgeber erwogenen Durchschnittsfall liege. Diese knappe, formelhafte Begründung genügt hier nicht. Das Schwurgericht ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass dessen Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit i. S. des § 21 StGB erheblich herabgesetzt war. Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann als solche die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 StGB begründen (BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299; BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 – 4 StR 629/74 – bei Dallinger in MDR 1975, 542; BGH, Beschluss vom 24. August 1977 – 3 StR 301/77 m. w. N.). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter dieser Möglichkeit bewusst war. Das Urteil erörtert die Voraussetzungen beider Alternativen des § 213 StGB im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch vor der Prüfung der Rücktrittsfrage und der Anwendbarkeit des § 224 StGB und vor der Behandlung der Konkurrenzfrage. Erst wesentlich später werden, hiervon deutlich getrennt, in einem neuen Urteilsabschnitt die Darlegungen zu § 21 StGB gebracht. Dieser Aufbau der Urteilsgründe lässt es zweifelhaft erscheinen, ob das Schwurgericht bei der Prüfung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel der zweiten Alternative des § 213 StGB die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten mit in Betracht gezogen hat.

SchumacherMüllerNiemöller
MislMeyer
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