Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit vs. Tatmehrheit bei gemeinsamer Gewaltanwendung in Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 183/79
Datum
31.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die vom Landgericht angenommene Tatmehrheit bei Sexualdelikten an zwei Mädchen. Streitpunkt war, ob die fortdauernde gemeinschaftliche Gewaltanwendung eine einheitliche Tat (§ 52 StGB) begründet oder mehrere selbstständige Taten (§ 53 StGB). Der BGH änderte den Schuldspruch eines Angeklagten zugunsten der Tateinheit, da die sexuellen Handlungen unter Ausnutzung derselben einheitlichen Gewalteinwirkung begangen wurden. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; eine Berichtigung des Schuldspruchs war zulässig, weil die rechtlichen Folgen aus den Feststellungen eindeutig folgten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gemeinschaftliche, während des gesamten Geschehens andauernde Gewaltanwendung begründet Tateinheit nach § 52 StGB, wenn die sexuellen Handlungen unter Ausnutzung dieser einen Gewalteinwirkung begangen werden.

2

Für die Annahme der Tateinheit reicht es aus, dass ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt.

3

Die Abgrenzung zwischen Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) richtet sich nach dem gemeinsamen Tatentschluss und der einheitlichen körperlichen/zeitlichen Gewaltanwendung.

4

Eine berichtigende Änderung des Schuldspruchs ist nach § 265 StPO zulässig, wenn sich die rechtlichen Folgerungen eindeutig aus den Urteilsfeststellungen ergeben und der Angeklagte sich nicht anders verteidigen hätte können.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 27. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Peter Horst C. ██ aus ████, dort geboren am ██ ██ 1957, Peter ██ aus ████, dort geboren am ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. November 1978 dahin abgedändert, dass er wegen Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung jeweils in Tateinheit verurteilt ist.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten C. ██ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten L. ███ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind im Ergebnis unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten ████████; im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

1. Das Landgericht hat das rechtliche Verhältnis der an den beiden Mädchen Christiane █████████ und Manuela ███████ begangenen Straftaten zu Unrecht jeweils als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB beurteilt. Die Verbrechen nach § 177 und § 178 StGB sind zweiaktige Delikte. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf oder zur Duldung außerehelicher sexueller Handlungen. Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung der beiden Mädchen seitens der Angeklagten durch „dieselbe Handlung“ im Sinne des § 52 StGB begangen worden.

a) Die beiden Beschwerdeführer und der Mitangeklagte ████ hatten die Mädchen angesprochen mit dem Ziel, mit ihnen zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Als diese sich abweisend verhielten, haben alle drei auf die Aufforderung des ████ „Los, die schleppen wir in den Wald“, die sich wehrenden Mädchen zu dem Waldweg getragen, █████ die Christiane ███████, die er zuvor geschlagen hatte, und ███ zusammen mit ███ die Manuela ██████ (UA 8). Während des gesamten folgenden Geschehens wurden die Madchen wiederholt geschlagen und von allen drei Angeklagten mit verteilten und wechselnden Rollen festgehalten und sexuell missbraucht. Erst nachdem der Angeklagte ██ zum zweiten Mal mit Christiane █████████ den Geschlechtsverkehr ausgeführt hatte, wurden die Mädchen freigelassen (UA 11).

b) Danach liegt eine auf demselben gemeinsamen Tatentschluss beruhende, während des gesamten Geschehens fortdauernde, einheitliche Gewaltanwendung aller drei Angeklagten gegenüber den beiden Mädchen vor. Da die sexuellen Handlungen an den Mädchen unter Ausnutzung dieser einen Gewalteinwirkung begangen worden sind, ist hier Tateinheit gemäß § 52 StGB gegeben. Für deren Annahme reicht es bereits aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGHSt 18, 66, 69). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81; Urteil vom 28. August 1975 – 4 StR 366/75 – Beschluss vom 3. September 1975 – 2 StR 406/75 –).

c) Der Angeklagte ███ hat somit die vollendete Vergewaltigung (mit vorsätzlicher Körperverletzung) der Christiane ████████ mit der gegenüber Manuela ████ verübten sexuellen Nötigung (mit gefährlicher Körperverletzung) in Tateinheit begangen. Die Tat gegenüber Manuela ███████ könnte zwar als versuchte Vergewaltigung zu werten sein, da ein freiwilliger Rücktritt hier nicht in Betracht kam (vgl. BGHSt 20, 279). Insoweit ist das Verfahren jedoch durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 1976 auf die angeklagte sexuelle Nötigung beschränkt worden (Bd. I Bl. 62, 70; Bd. II Bl. 276; Bd. III Bl. 462 d. A.). Weitere Verwirklichungen der Tatbestände des § 177 StGB gegenüber Christiane ███████ und des § 178 StGB gegenüber Manuela ████████ können neben der Vollendung dieser Delikte durch dieselbe einheitliche Tat des Angeklagten im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1975 – 4 StR 155/76 –).

Der Angeklagte ████ hat sich zwar neben der Vergewaltigung (mit vorsätzlicher Körperverletzung) der Christiane ████████ auch der tateinheitlich versuchten Vergewaltigung der Manuela ██████ schuldig gemacht, da er sich wegen der gemeinsamen Gewaltanwendung auch die sexuellen Handlungen des Angeklagten ██████ gegenüber diesem Mädchen als Mittäter anrechnen lassen muss (BGHSt 27, 205, 206). Aber auch insoweit ist die Verfolgung auf die angeklagte Vergewaltigung beschränkt worden (Bd. I Bl. 61, 70 d. A.).

2. Da sich die rechtlichen Folgerungen aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergeben, kann der Senat den Urteilsspruch hinsichtlich des Angeklagten ███████ selbst berichtigen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die statt Tatmehrheit in Betracht kommende Tateinheit hingewiesen worden wäre (vgl. Urteil des Senats vom 28. August 1975 – 4 StR 366/75 –).

3. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist auszuschließen, dass die Jugendkammer, die gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten unter besonderer Hervorhebung der erzieherischen Gesichtspunkte (UA 16) verhängt hat, allein aufgrund der rechtlichen Bewertung der

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