Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ungleichartige Tateinheit bei gemeinsamer Vergewaltigung – Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 406/75
Datum
03.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des LG Köln wegen gemeinschaftlicher Notzucht/Vergewaltigung hatten teilweise Erfolg. Der BGH befand, dass gemeinschaftliche Planung und Durchführung eine einheitliche Handlung darstellen und keine Zerlegung in mehrere selbständige Taten rechtfertigen; es liege ungleichartige Tateinheit vor. Der Senat änderte den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO, hob die betroffenen Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinsamer Planung und gemeinschaftlicher Durchführung einer Tat, die durch eine einheitliche Handlung in höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen eingreift, ist nicht ohne Weiteres von mehreren selbständigen strafbaren Handlungen auszugehen; gegebenenfalls liegt ungleichartige Tateinheit vor.

2

Die Feststellung der Mittäterschaft begründet nicht automatisch mehrere selbständige Delikte, wenn die Täter durch eine einheitliche Willensbetätigung eine zusammenhängende Tat begehen.

3

Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern und diese Änderung auch auf Mitangeklagte erstrecken, die keine Revision eingelegt haben.

4

Führt die Änderung des Schuldspruchs zur Aufhebung von Strafaussprüchen, so ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; in der neuen Hauptverhandlung können für die betroffenen Fälle Einzelstrafen bis zur Höhe der bisherigen Gesamtstrafen verhängt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 406/75 2. Strafsenat

in der Strafsache gegen

1. den Kellner Mamadou ██████ aus █████, geboren am ██████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Antiquitätenhändler Moustapha ██████ aus █████, geboren am ███ 1950 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Mai 1974

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten ████, ████ und ████ zweier in Tateinheit begangener Vergewaltigungen schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen gegen die drei Angeklagten in den Fällen II 2 der Urteilsgründe sowie in den drei Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen gemeinschaftlicher Notzucht und Diebstahls in vier Fällen (§§ 242, 177 aF, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlicher Notzucht in zwei Fällen (§§ 177 nF, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████ haben zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten in den Fällen II 2 der Urteilsgründe. Im Urteil wird festgestellt, dass auf Grund gemeinsamer Planung und gemeinschaftlicher Durchführung die beiden Beschwerdeführer und der Mitangeklagte █████ die Zeuginnen ████████ und ████████ zum teils mehrfachen außerehelichen Beischlaf genötigt haben (UA S. 20–23, 56). Die Strafkammer geht davon aus, dass jeweils zwischen der fortgesetzten Vergewaltigung der Zeugin ████████ und der ebenfalls fortgesetzten Vergewaltigung der Zeugin ████████ Tatmehrheit besteht (UA S. 57). Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Dass jeder Angeklagte Mittäter ist, auch soweit die anderen Täter sich jeweils der Vergewaltigung schuldig gemacht haben, ergeben die Feststellungen einwandfrei. Es liegt daher eine einheitliche Handlung vor. Dadurch, dass diese in höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen eingreift, wird die einheitliche Willensbetätigung rechtlich nicht in mehrere selbständige strafbare Handlungen zerlegt. Vielmehr ist, da durch die eine Tat dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt wird, sogenannte ungleichartige Tateinheit gegeben (BGHSt 1, 20). Der Senat konnte den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO unter Erstreckung auf den Mitangeklagten ███████, der keine Revision eingelegt hat, ändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der gesamten Strafaussprüche gegen die Angeklagten █████ und ████ sowie der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 2 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer ████ zur Folge. Dagegen werden die sonstigen Einzelstrafen gegen den Angeklagten ████ durch die Aufhebung nicht berührt. In der neuen Hauptverhandlung kann die Strafkammer für den Fall II 2 der Urteilsgründe gegen jeden Angeklagten eine Einzelstrafe verhängen, die die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe erreichen darf.

MüllerSchumacherBuddenberg
KirchhofKnoblich
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